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Tierseuchen (Fach) / Tiergesundheitsgesetz (Lektion)

Tiergesundheitsgesetz

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  • § 13 TierGesG Einfuhr - und Verbringungsverbot - Verboten, seuchenkranke oder verdächtige Tiere, Erzeugnisse zu verbringen - Verboten tote Tiere, Teile, Erzeugnisse zu verbringen, wenn zum Zeitpunkt des Todes seuchenverdächtig oder seuchenkrank oder an TS verendet
  • BiMaTS-Schutz-VO §14 TierGesG (Ermächtigung Bundesministerium) - Finanzministerium und Zollstellen wirken bei Überwachung Ein-/Ausfuhr mit --> Zusammenarbeit mit Veterinärbehörde - Bundesministerium darf Ein-/Durch-/Ausfuhr verbieten oder beschränken mgl. Beschränkungen: Anmeldung, Genehmigung, US, Behandlung,welche Erzeugnisse, Transportmittel, Bescheinigungen oder Kennzeichnungen, anordnen von Quarantäne - wenn Gefahr im Verzug → ohne Zustimmung Bundesrat unverzüglich= Dringlichkeits-VO, max. 6 Monate gültig - Anwendungsbereich: alle Tieren und alle Waren tierischen Ursprungs (+ Zoo-/Wildtiere) Umsetzung: - dürfen nur mit Begleitschein verbracht werden (ausgestellt von bTA zur Bescheinigung seuchenfreier Herkunft und seuchenunbedenkliche Beschaffenheit) - Verbringen muss vorher bei Behörde angezeigt werden
  • Einfuhr von Tieren - nur wenn Herkunftsland in Drittlandliste Staaten mit funktionierendem öffentlichen Veterinärwesen bestimmte Tiere/Tierkörperteile/Erzeugnisse dürfen abh. von TS-Status eingeführt werden immer Anpassung an aktuelle Seuchensituation Einfuhr bestimmter Tiere → Genehmigung nötig - Sonderbestimmungen für bestimmte EWR-Staaten- Auftreten von TS → Einfuhrverbot - bestimmte Tiere/Waren: nur über Grenzkontrollstellen Info über voraussichtliche Ankunft, Art Ware/Tiere Nämlichkeitskontrolle (wirklich die Tiere/Ware wir auf Begleitpapieren?), Dokumentenprüfung, physische US Übereinstimmung Ware/Tiere und Dokumente + Einfuhrbedingungen erfüllt→ Bescheinigung von Grenzkontrollstelle an VerfügungsberechtigtenBedingungen nicht erfüllt→ Sendung zurückweisen/anders maßregeln (bis Vernichtung) - Zucht- und Nutztiere nach Einfuhr behördliche Beobachtung (i.d.R. 30 Tage)- Vögel: Quarantäne in zugelassener Einrichtung
  • Durchfuhr von Tieren - wenn Einfuhrbestimmungen nicht erfüllt, auch keine Durchfuhr Außer: Genehmigung
  • Ausfuhr von Tieren verboten, wenn Verstoß gegen nationales oder EU-Recht
  • Überwachung von Tierhandel durch „TRACES“ (Trade Control and Expert System) europäisches EDV-Programm, angeschlossen: alle zuständigen Behörden innerhalb der EU bestimmte mit EU handelnde Länder - direkter Kontakt zwischen zuständigen Behörden- jede Tierbewegung innerhalb der EU von Behörde Abgangsort an Bestimmungsort - auch Grenzkontrollstellen können Einfuhr an Behörden Bestimmungsort senden Bescheinigungen, Benachrichtigungen, Verwaltung Drittlandliste, Entscheidungshilfen, Nachverfolgbarkeitwichtige empfehlende Standards: Internationales Tierseuchenamt (OIE)
  • Tierseuchennachrichtensystem für das öffentliche Veterinärwesen EDV-gestütztes System zur Erfassung von TS-Ausbrüchen in Deutschland alle zuständigen Behörden ZugangEingaberecht (Ausbruch TS): nur Veterinärbehörden auf Kreisebene - vom FLI entwickelt und gepflegt- Ausbruch anzeigepflichtige TS → müssen vom Vet.-Amt sofort eingegeben werden- amtlich bestätigte Verdachtsfälle können eingegeben werden- meldepflichtige Tierkrankheit muss eingegeben werden- bietet aktuelle Infos zu Nachweismethoden, Georeferenzierungsfunktion→ Sperrbezirke, Beobachtungsgebiet, Kontroll- und Schutzzonen→ Programm erfasst alle Betriebe darin inkl. gehaltener Tierarten Infos gehen an obere Landesbehörden und Regierungspräsidien, nat. Referenzlaboratorien, BMEL (→ amtliche Veröffentlichung), FLI
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