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Tierseuchen (Fach) / Kennzeichnung von Tieren (Lektion)

Kennzeichnung von Tieren

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  • Kennzeichnung von Schweinen EU-Recht: RL 2008/71/EG über Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen national: VVVO (§§39 - 43) --> Ohrmarken im Ursprungsbestand spätestens mit dem Absetzen --> Ohrmarken nach Antragstellung durch zuständige Behörde nach voraussichtlichem Bedarf zugeteilt --> nur einmal verwendbar --> Vorderseite: schwarz auf weiß --> Elemente:  "Bestandszeichen" DE KFZ-Kennzeichen des Betriebssitzes letzten 7 Ziffern der Registriernummer des Betriebes --> aus Drittland: spätestens zum Einstellen --> Verlust/Unlesbarkeit: sofort neue Ohrmarke (außer vor Schlachtung, wenn Schlagstempel) --> Aufnahme neuer Tiere binnen 7 Tagen mitteilen --> Bestandsregister führen --> Übermittlung von Übernahmedaten über HIT-System --> Verbringen nur mit Begleitpapier: abgebender TH, Stückzahl, Ohrmarkennummer
  • Kennzeichnung von Schafen und Ziegen EU-Recht: VO (EG) 21/2004 nationales Recht: VVVO (§§34 - 38) - Kennzeichnung im Ursprungsbetrieb binnen 9 Monaten, spätestens vor dem Verbringen - Möglichkeiten: 2 Ohrmarken, Transponder oder Fußfessel (Ziegen) - Zuteilung durch zuständige Behörde - Masttiere: Bestandsnummer - Zuchttiere: individuelle Nummer - elektronische Kennzeichnung vorgeschrieben ab 01.01.2010 für Zucht, innergemeinschafltlichen Verkehr und Ausfuhr in Drittländer - Transponder in Ohrmarke oder Bolus - Bestandsregister: Bestandsveränderungen - Verbringen nur mit Begleitpapieren
  • Kennzeichnung von Rindern EU- Recht: VO (EG) 1760/2000 (+ Reihe von VO mit Durchführungsvorschrifen, Umsetzung, verwaltungsrechtliche Mindestsanktionen national: VVVO (§§27-33) regelt nur Durchführungsmodalitäten                System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Etikettierung von                  Rindfleisch(erzeugnissen) - im Inland spätestens 7 Tage nach Geburt kennzeichnen - in Drittland geboren spätestens 7 Tage nach Einstellen zu kennzeichnen - je 2 Ohrmarken mit Nummer --> Eintrag ins Bestandsregister - Ohrmarken von zuständiger Behörde (Landeskontrollverband) nach voraussichtlichem Bedarf - schwarz auf gelb, Logo der ausgebenden Stelle, "DE", Kennzeichnung Bundesland, 3-stellige Seriennummer, fortlaufende 5-stellige Nummer (10 Stellen insgesamt) + Strichcode - vorne: 68 mm hoch, 55 mm breit, hinten: 58 mm hoch, 55 mm breit - Verlust/Unleserlichkeit: neue Marke mit gleicher Nummer beantragen (Bisons: Frist 9 Monate) - bei Tod darf TH Marke nicht ohne Genehmigung entfernen - Angaben bei zuständiger Stelle: NAme und Anschrift des Betriebes, Registriernummer, Ohrmarkennummer, Alter, Rasse, Geschlecht, Ohrmarkennummer Muttertier - jede Änderung binnen 7 Tagen mittelen
  • Rinderpass - benötigt für jeden Betrieb, der innergemeinschaftlichen Handel/ HAndel mit Drittland betreibt --> Verbringen/Ausfuhr nur mit Rinderpass möglich - zur zweifelsfreien Identifizierung - muss vom TH beantragt werden - mit jeder Geburtsanzeige wird ein Stammdatenblatt generiert, welches als Rinderpass verwendet werden kann - nötige Angaben trägt die zuständige Behörde ein --> Geburtsdatum, Rasse, Geschlecht, Ohrmarkennummer Muttertier, Ursprungsland, Ohrmarkennummer, Strichcode - nach innergemeinschaftlichem Verbringen kopiert Übernehmer den Rinderpass und schickt zurück - Führen von Bestandsregistern: immer aktuell mit Anzahl und spezifischen Angaben zu Rindern - Daten in elektronische Tierdatenbank HIT --> Verbringungsdaten --> Aufenthaltsort/Lebensweg muss nachvollziehbar sein - geht nach Tod über TKBA/Schlachthof an zuständige Behörde zurück
  • Pferdepass EU-Recht: VO (EG) 504/2008 (Methoden zur Identifizierung von Equiden) national: VVVO (§§44-44c) - alle a 01.07.2009 geborenen Pferde mit elektronischer Kennzeichnung - Land: 276 (DE), 02 (Tierart Einhufer), 10 individuelle Ziffern Equidenpass: - beantragt bei zuständiger Behörde, tierzuchtrechtlich anerkannte Züchtervereinigung, intern. Wettkampforganisation - Signalement, Kennzeichnung, Medikamenteneinsatz
  • Zweck der Hit-Datenbank - Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere - Ursprung: infolge BSE → erst nur für Rd konzipiert, dann auch Sus, kl. Wdk., Einhufer- in allen Mitgliedsstaaten vorgeschrieben - beim Bayrischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten eingerichtet--> trotzdem jedes Bundesland für eigene Daten verantwortlich - Datenbestand aus Meldungen zu Bestandsveränderungen einzeltier- (Rd, Pfd) bzw bestandsbezogener Daten (Sus, kl Wdk) gespeist - Feststellung Geburts-, alle Haltungsbetriebe, Schlachtort - Einleitung Maßnahmen bei Verdacht/Ausbruch TS → Rückverfolgbarkeit - TH → Zugriff auf aktuelles Bestandsregister
  • HIT-Datenbank Rind - seit 1999: jede Bestandsveränderung an Datenbank für Rinder--> auch wenn nur vorübergehend für Tiere verantwortlich - lediglich Abgaben zur tierärztlichen Behandlung nicht meldepflichtig (Eintrag Daten Verbringen/Wiedereinstellung in Bestandsregister reicht) - übermittelte Daten: Registriernummer des Betriebes, Ohrmarkennummer, Zugangs- und Geburtsdatum, Abgangsdatum - bei Verbringen aus EU-Mitgliedstaat: Ursprungsland und Geburtsdatum - Angaben zum Tod, (Krank-/Not-)Schlachtung, andere Weise) - Meldung innerhalb 7 Tage (mittels vorgedruckter Meldekarte an Regionalstelle oder Eintrag ins HIT)
  • Wer hat Zugriff auf HIT und wie wird überprüft? Zugriff: alle Rinderhalter, Schlachthöfe, Veterinärämter, beauftragte Regionalstellen, Prämienbehörden, amtlich zugelassene Etikettierbetriebe --> unterschiedliche Zugriffsrechte Überprüfung: jährlich 5% der BetriebeKZ der Tiere, Bestandsregister, alle Bewegungen wirklich gemeldet
  • HIT-Datenbank für das Schwein Übernahme in Betrieb → innerhalb 7 Tage melden Meldepflicht: Schweinehalter, Viehhandels-, Transportunternehmen, Sammelstellen, Schlachtbetriebe Daten: Registriernummer des meldenden und des abgebenden Betriebs, Anzahl der Schweine, Datum
  • Datennutzung und Verarbeitung Nutzung der Daten bedarf gesetzlicher Grundlage→Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz --> befähigt Behörden zur Nutzung der Daten für TS-Bekämpfung und Prämienzwecke Recht TH, Auskunft über bestimmte Daten zu erhalten weiteres Zugriffsrecht auf bestimmte Daten: TSK, statistische Ämter, FLI Anpassung für kl. Wdk., Schweine und Einhufer nötig
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