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Tierseuchen (Fach) / Entschädigung (Lektion)
- Aufgaben der Tierseuchenkasse - Existenz der TSK ist nach Ausführungsgesetzen der Länder zum TierGesG festgeschrieben - im Regelfall Anstalt öffentlichen Rechts - verwaltet sich selbst auf eigene Verantwortung nach nach Maßgabe Ausführungsgesetz Tierverluste durch TS/seuchenartige Erkrankungen ersetzen Kosten der Bekämpfung von TS/seuchenartigen Erkr. tragen hierdurch eintretende Schäden erstatten Kosten für Errichtung und Betrieb von Vakzinebanken an denen Land beteiligt = vorbeugende Tiergesundheitsprogramm (z.B. Impfprogramme)→ Schadensrisiko durch TS minimieren
- Aubau der Tierseuchenkasse bestehend aus Verwaltungsrat und Vorstand - je 6 Jahre Amtszeit Verwaltungsrat: 13 Mitglieder9: Vorschlag Landwirtschaftskammer2: Vorschlag Niedersächsischer Landkreistag2: Entscheidung Fachminister (Landwirtschaftsminister) beschließt Änderungen Satzung Haushaltsplan Beiträger der TH Bestellung Wirtschaftsprüfer Entlastung des Vorstandes Leistungen der TSK, die nicht durch Gesetz verpflichten in zwei Monaten nach Wahl → 1. Sitzungtagt in jedem Jahr der Amtsperiode min. 2 mal Wahl eines Vorsitzenden aus den Mitgliedern Vorstand: 7 Mitglieder 4: vom Verwaltungsrat gewählt2: vom Fachminister entsendetGeschäftsführer/in --> führt Beschlüsse des Verwaltungsrates aus Vorsitz vertritt TSK nach außen in Rechts- und VerwaltungsgeschäftenDienstvorgesetze/r der Beamten der TSK Geschäftsführer/in--> führt Geschäfte der laufenden Verwaltung der TSK--> vom Verwaltungsrat für 8/12 Jahre gewählt--> Vorgesetzte/r aller Beschäftigten der TSK--> muss TA sein
- Aufsicht der Tierseuchenkasse - durch Aufsichtsbehörde: Fachministerium - Satzungen müssen durch Fachminister genehmigt werden - Veröffentlichung im Amtsblatt Ausnahme: nicht rechtsfähiges Sondervermögen!!
- Organisationsformen der Tierseuchenkasse in den Bundesländern 1 Anstalten des öffentlichen Rechts - Selbstverwaltung und Erfüllung ihrer Angelegenheiten in eigener Verantwortung - Kontrolle lediglich durch die Rechtsaufsicht 2 nicht rechtsfähige Sondervermögen des Landes - Verwaltung durch die oberste Landesbehörde direkt Berlin Hamburg NRW Schleswig-Holstein Bespiel NRW: Landesamt für Ernährung und Jagd Minister legt Beiträge zur Tierseuchenkasse fest und entscheidet über Gewährung Beirat darf Anträge stellen, Gewährung bedarf aber Zustimmung des Ministers
- Wer wird entschädigt? „Entschädigung“: Ansprüche die der Gesetzgeber aus Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen für Mitarbeit des TH gewährt --> keine Versicherungs-, Schadensersatzleistungen TierGesG, Abschnitt 6, § 15: Entschädigung für Tierverluste - auf Antrag Entschädigung in Geld für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet verendete Tiere bei denen post mortem anzeigepflichtige TS festgestellt wurde (und eigentlich behördlich getötet werden müssten) --> Milzbrand, Rauschbrand oder Tollwut --> Aujeszky (Rind) verendete oder getötete Tiere nach Durchführung tierseuchenrechtlicher Impfung/Behandlung/Diagnostik innerhalb von 30 Tagen nach Durchführun Rinder, Schweine, Schafe und Geflügel im Schlachthof, wenn vorher nicht seuchenverdächtig im Rahmen der Fleisch-US
- Entschädigungshöhe Höhe der Entschädigung: „gemeiner Wert“ des Tieres 1 Einhufer: max. 6000€ 2 Rd: max 4000€ 3 Schwein: max. 1500€ 4 kl Wdk: max. 800€ 5 Geflügel 50€
- Wer ist dem TH entschädigungspflichtig? nach § 20 → Länder in der Pflicht aber: wenn TH Beiträge zahlen (TSK) muss Land nur 50% übernehmen
- Wann wird nicht entschädigt? §17 TierGesG: Ausschluss der Entschädigung Tiere, die Bund/Land gehören Tiere, die entgegen Bestimmungen des innergemeinschaftlichen Verkehrs ein-/durchgeführt/verbracht wurden nach Einfuhr aufgrund tierseuchenrechtlicher Maßnahmen getötet Schlachtvieh, das Schlachthöfen zugeführt wurde (Ausnahme s.o.) (gefangen gehalten) wild lebende Tiere (ausgenommen Gehegewild) Tier für Tierversuche Haustiere, die nicht Vieh, Bienen oder Hummeln sind Zebras, Zebroide, Kameliden Zierfische §18 TierGesG: Entfallen der Entschädigung wenn TH schuldhaft nicht (bzw. nicht ordnungsgemäß/vollständig) befolgt: TierGesG + Vorschriften §18 LFGB + Vorschriften Vorschrift des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes wenn TH Anzeigepflicht nicht oder zu spät erstattet wenn TH wissentlich an der TS erkrankte Haustiere/Fische erworben hat evtl. teilweise Entschädigung nach §19 falls „unbillige Härte“ vorliegt(Entgehen der Entschädigung deutlich höher als Strafe für Zuwiderhandeln wäre) Antrag muss 30 Tage nach Tötung/Verenden des Tieres eingegangen sein Tierseuchenkasse → Tierbestand nicht angegegeben/Tierzahl zu niedrig, kein Beitrag gezahlt
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