Öffentliches Recht (Fach) / Polizeirecht (Lektion)

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  • Erforderlich ist das Mittel Erfoderlich ist das Mittel, wenn die Behörde das für den Adressaten und die Allgemeinheit mildeste Mittel einsetzt, um den angestrebten Zweck zu erreichen.
  • Geeignetheit Geeignet ist das Mittel, wenn es den erstrebten Zweck erreicht oder zumindest fördert.
  • Gefahr für die öffentliche Sicherheit Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor, wenn die Möglichkeit des zukünftigrn Eintritts eines Schadens besteht.
  • Öffentliche Sicherheit Zur Öffentlichen Sicherheit zählt die unverletzlichkeit der Rechtsordung Die öffentliche Sicherheit umfasst die Gesammtheit der geschriebenen Rechtsordnung, den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen, die persönlichen Rechtsgüter einzelner Personen und die Rechtsgüter der Allgemeinheit.
  • Wann darf die Polizei zur Gefahrenabwehr tätig werden? Art. 3 PAG legt fest, dass die Polizei grundsätzlich nur in unaufschiebbaren Fällen, in denen die Gefahrenabwehr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, tätig wird. Das Handeln der Polizei muss im Zeitpunkt der Maßnahme nach pflichtgemäßer und verständiger Beurteilung durch den/die Polizeibeamten notwendig und insoweit unaufschieb- bar sein; die maßgebliche subjektive ex-ante-Betrachtungsweise kommt schon im Geset- zeswortlaut („... erscheint“) zum Ausdruck. Auch wenn sich nachträglich herausstellt, dass objektiv keine Unaufschiebbarkeit vorlag, ist die getroffene Maßnahme unter dem Gesichts- punkt der sachlichen Zuständigkeit rechtlich nicht zu beanstanden. 
  • Was ist bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Polizeilichen Maßnahme von erster Bedeutung. Eröffnung des Aufgabenbereichs (Art. 2, 3 PAG) Vorliegen einer Befugnisnorm (Art. 11, 12 ff. PAG oder Spezialgesetz) Richtiger Adressat (Art. 7, 8, 10 PAG) Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (Art. 4 PAG) Ordnungsgemäße Ermessensausübung (Art. 5 PAG) 
  • Was ist wenn, sowohl eine präventive als auch Repressive Maßnahme vorliegt. Dann ist auf den Schwerpunkt oder Gesamteindruck der Maßnahme abzustellen.
  • Öffentliche Sicherheit umfasst die Unversehrtheit des Lebens, der Gesundheit, Ehre, Frei- heit und des Vermögens (Individualrechtsgüter), der Rechtsordnung und der Einrichtungen des Staates und sonstiger Träger von Hoheitsgewalt einschließlich der ungehinderten Aus- übung der Hoheitsgewalt. 
  • Gefahr Unterschieden wird zwischen konkreter und abstrakter GefahrGefahr überbegriff: Zustand, der nach verständigem Ermessen in näherer Zeit den Eintritt einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (insbes. den Eintritt eines Schadens) mit Wahr- scheinlichkeit erwarten lässt. Abstrakte Gefahr: Sachlage, aus der nach allgemeiner Lebenserfahrung (d.h. abstrakt- generell betrachtet) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr im Einzelfall entstehen kann. Konkrete Gefahr: Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des im konkreten Einzelfall ob- jektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt.  Für die Einschätzung der Gefahr bedarf es einer Gefahrenprognose auf der Grundlage einer verständigen Würdigung aller im Entscheidungszeitpunkt für den Polizeibeamten verfügba- ren Erkenntnisquellen (sog. ex-ante-Sicht). Ob die Verwirklichung der Gefahr hinreichend wahrscheinlich ist, hängt von einer Abwägung zwischen der Wertigkeit des gefährdeten Schutzguts und dem Umfang des zu befürchtenden Schadens einerseits und dem Gewicht der durch die polizeiliche Maßnahme betroffenen Rechte andererseits ab.20 Abgrenzung zu Anscheinsgefahr: genügt als Anlass zum Einschreiten, wenn im Entscheidungs- zeitpunkt objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr vorliegen, sich jedoch im Nach- hinein herausstellt, dass eine Gefahr in Wirklichkeit nicht vorlag;unverschuldete Fehleinschätzung (Beispiel: A richtet eine einer echten Pistole täuschend ähnlich sehende Attrappe auf B; der Polizeibeamte P greift ein). Hierbei handelt es sich um den Kernbereich polizeilicher Tätigkeit. 1.1.1 Polizeiliche Schutzgüter Gefahrenverdacht: lediglich entfernte Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses aufgrund bloßer Vermutungen; Maßnahme ist rechtswidrig, es sei denn Vermutung durch Tatsachen gerechtfertigt, also wenn Verdacht begründet ist, dann liegt i.d.R. Aufgabeneröffnung für vorläufige Maßnahmen vor  z.B. Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung (Gefahrerforschungseingriffe) zulässig; endgültige Maßnahmen sind nur dann gerechtfertigt, wenn dies dem Schutz besonders wichti- ger Güter dient. 
  • Putativgefahr  Polizei hält Gefahr für gegeben, ohne dass die ihr bekannten Tatsa- chen hierfür ausreichende Anhaltspunkte enthalten; durch Ermittlungsdefizit verursachte Fehleinschätzung (obiges Beispiel: Polizei- beamter P hätte erkennen können, dass nur wenige Meter entfernt ein Kamera- team filmt); die Maßnahme ist rechtswidrig, dem Betroffenen stehen u.U. Amtshaf- tungsansprüche zu. 
  • Latentegefahr Es besteht nur die entfernte Möglichkeit des Schadenseintritts bei Hinzutreten weiterer Umstände;Aufgabenbereich der Polizei ist nicht eröffnet, da andere (Sicherheits-)Behörde rechtzeitig tätig werden kann (Art. 3 PAG) 
  • Gefährderanschreiben Gefährderansprache Nach eine Entscheidung des OVG Niedersachsen ist ein sog. polizeiliches Gefährderanschreiben, d.h. ein Schreiben, mit dem in der Vergangenheit auffällig gewordene Störer auf mögliche rechtliche Konsequenzen bei einer unfriedlichen Teilnahme an einer bestimmten Versammlung o.Ä. hingewie- sen werden, mit einem Grundrechtseingriff (Art. 5 Abs. 1, Art. 8 GG) verbunden, wenn es geeignet ist, den Adressaten von der Teilnahme abzuhalten und ihn so an der Verwirklichung seiner Grundrechte zu hindern. Es bedarf dann einer Rechtsgrundlage, z.B. der polizeilichen Generalklausel. In dem ent- schiedenen Fall wurde der allg. Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) stattgegeben, weil es keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür gab, dass sich der Adressat als Verhaltensstörer erwei- sen werde. Schwierig ist die Grenzziehung zu Maßnahmen ohne Eingriffscharakter. Eine solche dürfte vorliegen, wenn der Betroffene im Anschreiben oder auch im Rahmen einer persönlichen Ansprache durch die Polizei nur ganz allgemein über die Risiken eines Fehlverhaltens aufgeklärt wird. Es wird bei dieser Frage wohl auf die Intensität der beabsichtigten Verhaltenssteuerung abzustellen sein. 
  • Spezielle präventive Aufgaben. (z.B. Art. 9 BayVersG, Art. 10 Abs. 2 UnterbrG, Art. 15 Abs. 2 BayPrG); Art. 2 Abs. 1 PAG wird insoweit verdrängt (lex specialis derogat legi generali). 
  • Prüfungsreinfolge für die Eröffnung des Aufgabenbereiches. Abrt. 2 Abs. 4, Abs. 3, Abs. 1 Abs. 2 PAG
  • Polizeirecht Aufgabenbereich zur präventiven Tätigkeit Ist der Aufgabenbereich der Polizei zur präventiven Tätigkeit über die allgemeinen Aufga- benzuweisungsnormen (Art. 2 Abs. 1 - 3 PAG) eröffnet, so gelten die Spezialbefugnisse des Polizeirechts (Art. 12 - 48, Art. 11 Abs. 1 Hs. 2 PAG) oder ggf. die Generalklausel (Art. 11 Abs. 2 oder Abs. 1 Hs. 1 PAG). 
  • Art. 2 Abs. 4 PAG Wird dagegen über Art. 2 Abs. 4 PAG auf die Aufgabeneröffnung in speziellen Gesetzen (präventiver oder repressiver Bereich) verwiesen, so gelten die in diesen Gesetzen niederge- legten Befugnisse. Liegt keine abschließende Regelung der Befugnisse im Spezialgesetz vor, kommt ein Rückgriff auf die Befugnisse des PAG gem. Art. 11 Abs. 3 Satz 2 PAG in Be- tracht. 
  • Auskunftpflicht Art. 12 PAG Identitätsfeststellung Art. 13 PAG (P) Mitnahme zu Dienststelle Obwohl nicht ausdrücklich geregelt, ist die Polizei auch berechtigt, die angehaltene Person zur Dienststelle mitzunehmen, wenn sich die Personalien an Ort und Stelle nicht ermitteln lassen oder wenn Verdacht besteht, dass Angaben unrichtig sind (Art. 13 Abs. 2 Satz 3 PAG). Bei längerer Dauer kann eine solche Sistierung von einer bloßen Freiheitsbeschränkung in eine Freiheitsentziehung um- schlagen, die grundsätzlich dem Richtervorbehalt unterliegt (vgl. Art. 18 Abs. 1 PAG)  (P) Razzia (= planmäßig durchgeführte Aktion zur Identitätsprüfung eines größeren Personenkreises, der sich an einem von der Polizei abgesperrten Ort aufhält) Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 PAG umfasst sowohl Einzel- als auch Sammelkontrollen (also auch Razzien). Für die Identitätsprüfung bedarf es ausnahmsweise keiner konkreten Gefahr, es müssen nur tatsächliche Anhaltspunkte für einen der im Gesetz genannten „gefährlichen Orte“ vorliegen.(P) Schleierverhandung Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG verleiht der Polizei - wie bei Nr. 2 bis 4, aber anders als im übrigen Polizei- recht (Erfordernis der konkreten Gefahr) - die Befugnis zu verdachts- und ereignisunabhängigen Kontrollen. Wegen der Weite des räumlichen und sachlichen Anwendungsbereichs erscheint Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG problematisch. Der BayVerfGH bejaht die Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 GG, Abgrenzung zu Art. 73 Nr. 5 GG - Grenzschutz) und sieht die mit der Identitätskontrolle verbundenen geringfügigen Eingriffe in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 101 BV (Art. 2 Abs. 1 GG), und in das daraus abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 100 i.V.m. Art. 101 BV (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), als verhältnismäßig an. Die Polizei darf al- lerdings nur zu den in der Vorschrift ausdrücklich genannten Zwecken tätig werden. Diese Ziele ver- pflichten die Polizei, über die Erforderlichkeit einer Kontrolle im Einzelfall nach pflichtgemäßem Er- messen anhand entsprechender Lageerkenntnisse und einschlägiger polizeilicher Erfahrung zu ent- scheiden, ohne dass dies einer gesonderten Erwähnung im Gesetzestext bedarf. Diese in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG in Auslegung dieser Norm als ungeschriebene Tatbestandsmerkmale hineinzule- senden handlungsbegrenzenden Tatbestandselemente gehören somit zum gesetzlichen Tatbestand. In dieser Auslegung bzw. mit diesem „Hineinlesen“ ist Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG verhältnismäßig im engeren Sinne. 
  • Platzverweisung Art. 16 PAG Art. 16 PAG findet grundsätzlich keine Anwendung, wenn und solange eine von Art. 8 GG geschützte Versammlung gegeben ist. Dann gilt ausschließlich das BayVersG (P) Aufenthaltsverbot Die Platzverweisung ist tatbestandlich nur als vorübergehende Maßnahme zulässig. Die Auslegung des Merkmals „vorübergehend“ ist umstritten; Einigkeit besteht nur darin, dass eine unbefristete Platz- verweisung ausscheidet. Überzeugend erscheint es, nicht auf willkürliche zeitliche Grenzen - etwa „einige Stunden“ oder „24 Stunden“ - sondern auf die voraussichtlich beschränkte Dauer der Gefah- renlage abzustellen.36 Besteht die Gefahr dauerhaft, kommt ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nur als atypische Maßnahme nach Art. 11 PAG, z.B. zur Bekämpfung der Drogenszene an bestimmten Plätzen, in Betracht.37 Zu räumlich beschränkten Aufenthaltsverboten durch die Sicherheitsbehörde 
  • Gewahrsam Art. 17 PAG SchutzgewahrsamArt. 17 Abs. 1 Nr.1 PAGUnterbringungsgewahrsamArt. Abs. 1 Nr. 2 PAGDurchsetzungsgewahrsamArt. 17 Abs. 1 Nr. 3 PAGBEACHTE: Art. 10 Abs. 2 UnterbrG38 ist lex specialis, wenn dessen (enge) Voraus- setzungen vorliegen (P) UnterbringungsgewahrsamArt. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG verlangt nach seinem Wortlaut nicht, dass der Betroffene von der Polizei zunächst aufgefordert wird, eine konkrete strafbare Handlung (oder OWi von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit) zu unterlassen und sich erkennbar hierüber hinwegsetzt. Nach einem Urteil des EGMR (zu einer ähnlichen Vorschrift im hessischen Landesrecht) ist dies jedoch Voraussetzung für die Vereinbarkeit des Unterbindungsgewahrsams mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Alt. 2 EMRK. (P) Verbringungsgewahrsam Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 PAG berechtigt die Polizei zur Durchsetzung einer Platzverweisung nach h.M. auch dazu, die betroffene Person an einen anderen Ort zu verbringen. Das Festhalten während des Transports wird i.d.R. wegen der geringen Dauer nur als Freiheitsbeschränkung einzustufen sein. Die Verbringung samt den für den Betroffenen nachteiligen Folgen (Zeit- und ggf. Kostenaufwand) kann jedoch unverhältnismäßig sein, wenn z. B. ein Gewahrsam in einer näher gelegenen Polizeidienststel- le möglich wäre; sie darf nicht dazu dienen, das Erfordernis richterlicher Entscheidung (Art. 18 Abs. 1 PAG) zu umgehen.40 Die Anwendung des Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 PAG setzt voraus, dass der durchzu- setzende Platzverweis sowohl wirksam und vollziehbar als auch rechtmäßig ist.41 Letzteres lässt sich (nur) damit begründen, dass der Verbringungsgewahrsam kein Zwangsmittel, sondern eine (weitere) Primärmaßnahme, die ihrerseits mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. 
  • Behandlung festgehaltener Personen Art. 19 PAG Strittig ist hierbei, ob diese Vor- schriften nur für die Freiheitsentziehung oder auch für Gewahrsam in Form einer bloßen Freiheitsbeschränkung gelten. Nach Wortlaut und Zweck der Norm spricht mehr dafür, je- denfalls die Absätze 2 und 3 nur auf die Freiheitsentziehung anzuwenden. Die Art und Weise des Vollzugs des Gewahrsams kann unabhängig von der Zulässigkeit der Freiheitsentzie- hung als solcher rechtswidrig sein. Der/die Betroffene kann dies (auch nachträglich) gerichtlich feststellen lassen, wenn er/sie über das erforderliche Feststellungsinteresse verfügt. Der Rechtsweg ist insoweit nicht ausdrücklich geregelt; nach wohl überzeugender Ansicht ist wegen der Einheitlichkeit des Lebenssachverhalts von einer Zuständigkeit des Amtsgerichts kraft Sachzusammenhangs mit Art. 18 Abs. 3 PAG auszugehen. 
  • Dauer der Freiheitsentziehung Art. 20 PAG Art. 20 PAG regelt als Konkretisierung des Art. 4 PAG das zeitliche Übermaßverbot für den Bereich des freiheitsentziehenden Gewahrsams. 
  • Durchsuchung, Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung, Herausgabe Art. 21 - 28 PAG Beispiel: Polizist A betritt das Appartement des B, durchsucht es nach einem bestimmten Gegenstand, findet ihn, stellt ihn sicher. Nach mehreren Tagen wird der Gegenstand zurückgegeben.  Durchsuchungsbereiche  Durchsuchung von PersonenArt. 21 PAG Durchsuchung von SachenArt. 22 PAG Durchsuchung von WohungenArt. 23 PAG Sichersetellung des Gefundenen Art. 25 PAG
  • Was passiert, wenn das Gericht eine Streitigkeit Verweist? Da der Rechtsstreit durch das Amtsgericht München aufgrund fehlender Rechtswegzu- ständigkeit nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG an das Verwaltungsgericht München verwiesen wurde, ist diese Rechtswegbestimmung nach § 17a Abs. 2 S. 3 GVG verbindlich. Die Prüfung des § 40 VwGO erübrigt sich daher, der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Zur Vertiefung: Die Verweisung nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG ist ausnahmsweise nur dann nicht bindend, wenn sie offensichtlich unzulässig und damit willkürlich war. Da- für besteht hier kein Anhaltspunkt, deshalb muss das Problem auch nicht angespro- chen werden. 
  • Stufenklage EventualklagehäufungBsp. Aufhebung des Kostenbescheids, bei bewilligung Antrag auf Rückerstattung.