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Einführung in das Recht (Fach) / Recht (Lektion)
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- Juristische Mittel (4) -Gesetzestexte:>amtliche Veröffentlichung (Bundesgesetzblatt, Landesgesetz- und Verordnungsblatt)>wird von Verlagen in Textausgaben zusammengestellt -Lehr- und Handbücher>systematische Darstellung einzelner Stoffgebiete (Staatsrecht, Bürgerliches Recht etc.) unterschiedlichen Umfangs (Grundrisse - mehrbändige Werke) -Kommentare>Erläuterung der einzelnen Rechtsvorschriften in der Ordnung (Reihenfolge) des Gesetzes -Entscheidungssammlungen>Abdruck von Entscheidungen der obersten Bundes- und Landesgerichte
- Fall 1: Der ruppige Bankkunde • K drängelt sich in der Reihe vor G --> G verpasst seinen Flug• --> es entstehen 2500€ Schaden für G --> Anspruch auf Ersatz? Schadensersatz?• --> Anspruchsgrundlage: Zivilrecht §823 Art. 2 BGB• Verbotsnorm? (Unterlassungspflicht)• --> Windhundprinzip / Prioritätsprinzip• --> kein Verbot, also kein Verstoß --> Ansprüche nicht gegeben, kein Schadensersatz
- Fall 2: Das Wort des Edelmanns • B --> v. Z.• Vertrag / Schenkungsvertrag! --> muss laut BGB notariell beurkundet werden (§518, §516) --> Schenkung immer mit Vertrag!• Sonderform: Handschenkung: Erhalt des Geschenks als Ersatz für Urkunde• 1998: Zusage --> Übertragung Grundstücke / Landgut• 2008: Erneuerung Zusage / Edelmannwort (Ehrenwort) • ethisches Prinzip: Verletzung mit gesellschaftliche Ächtung verbunden • aber staatliche Sanktionen zur Folge • --> Schadensersatz • --> Staat reagiert mit eigener Durchsetzung • Formen/Funktionen im Zivilrecht: • Handelnden vor vorschnellen Handlungen zu warnen (Warnfunktion) • Beweisfunktion, Dokumentationsfunktion• Ergebnis: Kein Anspruch auf Übertragung des Grundstücks, weil Formbestimmungnicht eingehalten wurde!
- Fall 3: Ein Verkehrsunfall mit Folgen • S nimmt K die Vorfahrt, K schwer verletzt + Totalschaden von PKW von K• Rechtliche Folgen: • 1) Ersatz des (gesundheitlichen) Schadens: • Arztbehandlung --> Medikamentenersatz • Entgeldausfall • 2) Schmerzensgeld • 3) Verstoß gegenüber StVO • 4) (fahrlässige) Körperverletzung (223 StGB)
- Sozialnormen (4) • Entwicklungsschritte: • Kleinst- / Dorfgemeinschaften: Naturreligionen • Großgemeinschaften: Perfektionierung religiöser Anweisungen (Buch der Riten, Bibel, Koran etc.) • ergänzt um ethische / sittliche Normen (Moral, Konventionen etc.) • Herausbildung von Städten und Kleinstaaten: Frühformen des Rechts • Staatenbildung (Europa, 16. - 20. Jhdt.): Staatliches Recht und Vollzug• Moralische / religiöse Normen: • Verhaltensnormen, die ihre Basis in religiösen oder ethischen Regeln bzw. Überzeugungen haben --> Appell an innere Überzeugung • Bsp: 10 Gebote der Bibel • Konventionen, Bräuche, Höflichkeitsregeln = Sitte/Umgangsformen: • Tischmanieren, Regeln im Sport und Spiel, Berufsregeln • Verstoß: gesellschaftliche Sanktionen • Rechtliche Normen: • Verhaltensnormen, die ihre Grundlage in allgemeingültigen Anweisungen der Gesellschaft haben • beschränkt auf äußere Verhaltenskonformität • Verstoß: sanktioniert durch staatliche Maßnahmen (Strafe, Ersatzleistungen, unmittelbare Gewalt der Staatsorgane)
- Rechtsnormen Erscheinungsformen des Rechts:• Gewohnheitsrecht: • Rechtsregeln, die sich durch langjährige Übung als verbindlich entwickelt haben und mündlich überliefert werden• kodifiziertes Recht: • geschriebenes, meist von den staatl. Gesetzgebungsorganen gesetztes Recht• vereinbartes Recht: • von Parteien oder Gruppen durch Vereinbarung oder Beschluss gesetztes Recht• Geschriebenes (=kodifiziertes) Recht: • 1) Verfassung (Grundordnung eines Staates): • Artikel (n) = Art. • Grundgesetz = GG = bundesdeutsche Verfassung • AEUV = Europäischer Vertrag = Grundgesetz der EU • 2) Parlamentsgesetz: • Paragraphen - verabschiedet durch Parlament • Parlamente können sein: Bundestag (BT), Landtage, Europäisches Parlament,Gemeindeparlamente (Teil der Verwaltung) • 3) Rechtsverordnung (=durch Verwaltung gesetztes Recht): • Bundesregierung / Ministerium (z.B. Prüfungsordnungen) • 4) Satzung: • durch Verwaltung gesetztes Recht --> Stadt / Schule • Unterteilung von Gesetzen: • materielle Gesetze: • Alle Rechtsnormen, die für eine unbestimmte Vielzahl von Personen allgemeinverbindliche Regelungen enthalten: • auch: Rechtsverordnungen, Satzungen • formelle Gesetze: • Anordnungen von Gesetzgebungsorganen im festgelegten förmlichen Gesetzgebungsverfahren • Bsp. Parlamentsgesetz • Rechtsordnung: alle Gesetze im Staat im materiellen Sinne
- Öffentlich- rechtliche und privatrechtliche Rechtsnormen Rechtsnormen: Unterscheidung nach Sachgebieten: • Rechtsordnung: • Privatrecht (jus privatum) • Öffentliches Recht (jus publicum) • Privatrecht und Öffentliches Recht: • Öffentliches Recht • Über- und Unterordnungsverhältnis des einen beteiligten (Staat) gegenüber dem anderen (Bürger) • Symbol: Verwaltungsakt = Bescheid (Bewilligungsbescheid, Baugenehmigung, Abrissbescheid) • Gerichtszuständigkeit: Verwaltungsgerichte / Sozialgerichte / Finanzgerichte • Strafen: Bußgeldbescheid • Hintergrund: • 1) Ordnungsgesichtspunkte: Staat muss im Interesse des Gemeinwohl handeln (einseitig, effizient, rasch) • 2) Staat als Ankläger (entscheidet, ob er handelt), Richter (beurteilt die Frage), Vollstrecker • --> Staat bestimmt was er will und wie rasch er vorgeht --> ist auf Geld angewiesen (bei Nichtbezahlen schnelle Maßnahmen ergriffen) • Privates Recht: • Ebene der Gleichordnung zwischen den Beteiligten (Bürgern) • Symbol: Vertrag • Gerichtszuständigkeit: Zivilgerichte / Arbeitsgerichte • Rechtsdurchsetzung: Gericht, Gerichtsvollstrecker • --> Verbot der Selbstjustiz, Staat hat Gewaltmonopol • Gegenwehr: Widerspruch, Klage --> Verwaltungsgericht
- Öffentiches und Privatrecht Recht: Unterscheidung nach Zielrichtung • Recht im objektiven Sinn: Gesamtheit aller Grundsätze, die in bindender Weise das menschliche Zusammenleben ordnen und regeln • Recht im subjektiven Sinn: Befugnis, die sich aus einer Rechtsnorm des objektiven Rechts für den Berechtigten ergibt öffentliches Recht:-Staatsrecht: Grungesetz(GG), Länderverfassung-Verwaltungsrecht: Baurecht, Gewerberecht, Steuerrecht-Europarecht: EG-Vertrag, EG-Richtlinien-Prozessrecht: Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung-Strafrecht: Strafgesetzbuch Privatrecht:-Bürgerliches Recht: Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)-Handelsrecht: Handelsgesetzbuch-Gesellschaftsrecht: Aktiengesetz, GmbHGArbeitsrecht: KSchG, BetrVGWirtschaftsrecht: GWB, UWG
- Fall 4: Der Wasserbescheid • 1. Bescheid: Verwaltungsakt, Gebührenbescheid• 2. Rechnung --> Klage (Zahlungsklage)• Öffentliches Recht: Gesetzgeber, Richter, „Vollstrecker“
- • Hausaufgabe: Art. 20 GG: Deutschland ist... • Sozialstaat: • Annähernd gleichmäßige Förderung des Wohles alles Bürger & annähernd gleiche Verteilung der Lasten (Fürsorgeanspruch & Daseinsvorsorge)• Bundesstaat: • z.B. BRD, USA --> Souveränität beim Bund, Länder mit begrenzten Rechten• Staatenbund: • z.B. NATO, EU --> Zusammenschluss souveräner Staaten, Zusammenschluss mit Zweck und zeitlich begrenzt• Rechtsstaat: • Gewaltenteilung, Rechtsgleichheit, Rechtssicherheit, Rechtssicherung• Republik: • Gemeinwesen & Gemeinwohl ungleich Monarchie • Volk hat die höchste Gewalt & Legitimität: res Publica: Suche des Volkes, Volkssouveränität• Demokratie: • Selbstbestimmung des Volkes nach dem Mehrheitsprinzip unter Ausschluss jeglicher Gewalt & Willkürherrschaft
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- Wesensmerkmale des Staates: Drei-Elementen Lehre • Staatsvolk: Personenverband, der die ihm angehörigen Menschen zu einer Gemeinschaft zusammenfasst• Staatsgebiet: ein bestimmtes, abgegrenztes Territorium auf der Erdoberfläche• Staatsgewalt: Herrschaftsmacht über ein Land und die dort befindlichen Menschen
- Auslegung von Rechtsnormen: • Grammatikalische Auslegung: Wortsinn der Norm („jede Auslegung beginnt beim Wortlaut“)• Systematische Auslegung: Sinnzusammenhang und systematischer Standort der Vorschrift (in welchem Gesetz bzw. Abschnitt des Gesetzes ist die Vorschrift zu finden)• Historische Auslegung: Motive des Gesetzgebers bei Verabschiedung des Gesetzes (zu ermitteln anhand des Gesetzesbegründung und sonstigen Erwägungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens)• Teleologische Auslegung: „Sinn und Zweck“ einer Gesetzesbestimmung (sog. ratio legis)
- Kollisionsgrundsätze: • 1) höherrangiges Recht verdrängt niedrigerrangiges Recht • Rangprinzip mit Geltungsvorrang • Rechtsfolge: niedrigerrangiges Recht ist unwirksam• 2) jüngeres Recht löst älteres Recht (auf gleicher Ebene) ab • Ordnungs- / Ancienitätsprinzip • auf gleicher Regelungsebene gilt Rangprinzip• 3) speziellere Norm verdrängt allgemeinere Norm • Spezialitätsgrundsatz • anzuwenden bei sog. Normenkonkurrenz• 4) Europäisches Recht (jeder Art) geht nationalem Recht (jeder Art) vor • europäische Richtlinien / Verordnungen verdrängen einfaches Recht auf Ebene der Mitgliedstaaten • europäische Richtlinien / Verordnungen verdrängen Verfassungsrecht auf Ebene der Mitgliedstaaten / Grundgesetz (Grundrechte) • Anwendungsvorrang (Verdrängung auf Zeit)• 5) Bundesrecht (jeder Art) geht Landesrecht (jeder Art) vor • einfaches Bundesrecht (einschl. Verordnung) verdrängt Landesgesetze • einfaches Bundesrecht verdrängt Landesverfassungsrecht• 6) Landesrecht (jeder Art) geht Gemeinderecht (jeder Art vor)
- Merkmale und Erscheinungsformen des Staates --> Drei-ElementenLehre Wesensmerkmale des Staates: Moderner Staat• Nationalstaat• Territorialstaat• Staatliches Gewaltmonopol• Verfassung(sstaat)• Rechtsstaat
- Staatsstrukturprinzipien/Gliederung Grundgesetz: • Grundrechte (Art. 1-19)• Staatsorganisationsrecht (Art. 20-91b)• Rechtssprechung (Art. 92-104)• Finanzwesen (Art. 104a - 115)• Verteidigungsfall (Art. 115a - 115l)
- Fall 9: Eine Mehrheit für ein Mehrheitswahlsystem • Art. 20 GG:• Abs. 1: Die Bundesrepublik (2) Deutschland (1) ist ein demokratischer (4) und sozialer (5) Bundesstaat (3).• --> (2) Republik, (1) Name des Landes, (3) Bundesstaat, (4) Demokratie, (5) Sozialstaat• Absatz 2: • „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ --> Volkssouveränität • „...Vom Volke in Wahlen & Abstimmungen...“ --> Demokratie • „...Organe der Gesetzgebung (legislative), vollziehenden Gewalt (exekutive) und der Rechtsprechung (judikative)...“ --> Gewaltenteilung• Absatz 3: • „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt & die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“ • --> Bindungsordnung / Bindungswirkung und Aufbau des Staates• Absatz 4: • Widerstandsrecht für Fall der Verletzung und des Angriffs auf das GG
- Artikel 20 Abs. 1 GG: Republik <----> Monarchie(Staatsoberhaupt souverän durch" " (Staatsoberhaupt durch Einsetzung oder Wahl vom Volk gewählt)" " " Vererbung)--> Art. 79 Abs. 3 --> Änderung des GG Art. 1-20 unzulässig!--> den Grundsätzen ist eine Ewigkeitsgarantie gegeben • Bundesstaat (3) <----> Staatenbund <----> Einheitsstaat - beinhaltet Verteilung von Macht (Dezentralisierung von Macht (Frankreich) - beinhaltet Dezentralisierung von Aufgaben - Beispiele: Deutschland, Österreich, Belgien - Merkmale: Staatsgewalt: Zentralstaat, mehrere Gliedstaaten • Demokratie (Aller) <----> Monokratie (Einer) <----> Oligarchie (Weniger) - Volk = souverän - Herrschaft muss sich durch Volksentscheidung legitimieren
- Staats-/Machtformen: • Monokratien: • Monarchie (absolute - konstitutionelle Monarchie) • Diktatur (autokratische - Parteidiktatur - Militärdiktatur)• Oligarchien: • Funktionärseliten • Ökonomische Eliten• Demokratien: • unmittelbare Demokratie <----> repräsentative Demokratie • präsidiale Demokratie <----> parlamentarische Demokratie• Grundgesetz: Art. 20 Abs. 2 GG / Art. 38 GG / Art. 21 GG• unmittelbare Demokratie <----> repräsentative Demokratie - vom Volk durch Wahlen und Abstimmungen (Art. 38) - soll emotionale, panikartige Entscheidungen die irrational sind verhindern
- Repräsentative / Parlamentarische Demokratie • Volkssouveränität: • Ursprünglich: Politisches Programm gegen den Monarchen • Art. 20 Abs. 2 Satz 1: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“• Prinzip der repräsentativen (mittelbaren) Demokratie: • Wahl von Vertretern für begrenzte Zeit (Art. 38 Abs. 1 GG) • gewählte Vertreter sind nicht an Weisungen gebunden (Art. 38 Abs. 1 GG) • Verfassungsrechtliches Verbot von Volksabstimmungen (auf Bundesebene)• Parlamentarische Demokratie: • Parlament wählt Regierung / Regierungschef • Regierung ist dem Parlament gegenüber verantwortlich • Regierung hat - als Verordnungsgeber - nur eine vom Parlament abgeleitete legislative Gewalt• Mitwirkung der politischen Partien an der Willensbildung: • Besondere Berücksichtigung der politischen Parteien • Art. 21 GG: Anspruch auf staatliche Unterstützung der Parteien (Finanzierung) • Verbot einer Partei nur durch das Bundesverfassungsgericht • Widerstandsrecht zum Schutz der Verfassung/Demokratie: • Ursprünglich: Sicherungsmechanismus gegenüber dem Monarchen • Jetzt: ausdrückliche Verankerung in Art. 20 Abs. 4 GG zum Schutz der Demokratie
- Wahl und Bindung der Repräsentanten • Wahlrechtsgrundsätze (Art. 38 GG): Allgemeinheit, Gleichheit, Freiheit der Wahl, Grundsatz der geheimen Wahl, Unmittelbarkeit der Wahl• Wahlsysteme:• Mehrheitswahl, Verhältniswahl, Kombinations-/Mischsysteme• gebundene <---> auftragsfreie Repräsentation • Wahl des (Bundes-)Parlaments:• Überhangmandat: wenn Partei mehr 1. Stimmen bekommt als ihr per D‘hondtsches Verfahren zusteht• Art. 38: Doppelstimmen gefährden Gleichheit! --> Ausgleichsverfahren
- Rechtsstaatsprinzip(5): • Grundsatz der Gewaltenteilung:• Horizontale Gewaltenteilung in Bund und Ländern (3 bestehende Gewalten (legislative, exekutive, judikative) auf einer Ebene)• Vertikale Gewaltenteilung • Bindung des Gesetzgebers an die Verfassung (GG):• geregelt in Art. 20 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 3• Gesetzmäßigkeit der Verwaltung: (Art. 20 Abs. 3)• Verwaltung darf nur auf Gesetzesgrundlage handeln• Widrigkeit führt zur Aufhebung der Verwaltungsmaßnahme • Verfahrensrechtlicher Schutz vor staatlicher Verfolgung: (Art. 101-103 Justizgrundrechte)• keine Strafe ohne Gesetz --> Strafverfahrens• Höhe der Strafbemessung muss vor der Tat feststehen• Rückwirkungsverbot• --> Vertrauensschutz • Rechtsfrieden: --> Staat muss Sache ruhen lassen
- Rechtsstaatsprinzip(7): • Grundsatz der Gewaltenteilung:• Horizontale Gewaltenteilung in Bund und Ländern (3 bestehende Gewalten (legislative, exekutive, judikative) auf einer Ebene)• Vertikale Gewaltenteilung • Bindung des Gesetzgebers an die Verfassung (GG):• geregelt in Art. 20 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 3• Gesetzmäßigkeit der Verwaltung: (Art. 20 Abs. 3)• Verwaltung darf nur auf Gesetzesgrundlage handeln• Widrigkeit führt zur Aufhebung der Verwaltungsmaßnahme • Verfahrensrechtlicher Schutz vor staatlicher Verfolgung: (Art. 101-103 Justizgrundrechte)• keine Strafe ohne Gesetz --> Strafverfahrens• Höhe der Strafbemessung muss vor der Tat feststehen• Rückwirkungsverbot• --> Vertrauensschutz • Rechtsfrieden: --> Staat muss Sache ruhen lassen • Rechtssicherheit: --> Verjährung, da nach z.B. 5 Jahren Zeugen/Beweise nicht mehr aussagekräftig sind• Rechtsschutz gegen staatliche Gewalt: (Art. 18 GG Abs. 4,1) • Willkürverbot (DDR) • Art. 101; 104--> Art. 19, 4: Rechtsweggarantie: Gegen jede Maßnahme des Staates hat der Bürger das Recht auf gerichtliche Überprüfung --> Willkürverbot
- Rechtsstaatsprinzip - Justizieller Rechtsschutz • Sicherung des rechtsstaatlichen Verfahrens durch Verfahrens-/Justizgrundrechte • Insbesondere Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) • Insbesondere: Verbot rückwirkender Strafgesetze und einer Doppelbestrafung (Art. 103 II/III GG)• Rechtsschutzgarantie gegen staatliche Gewalt (Art. 19 IV GG)• Unabhängigkeit der Justiz und der Richter
- Rechtsstaatsprinzip - Gesetzesvorrang/Gesetzesvorbehalt • Vorrang der Verfassung: Gesetzgebung ist an GG gebunden• Gesetzmäßigkeit der Verwaltung: • Vorrang des Gesetzes (Art. 20 III GG): Verwaltungsmaßnahme darf nicht gegen ein Gesetz verstoßen • Vorbehalt des Gesetzes: Verwaltung darf Maßnahmen nur aufgrund eines Gesetzes durchführen • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Erlass von Gesetzen / Eingriffen der Verwaltung • Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zweck-Mittel-Relation wird gewahrt (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) • Insbesondere: Verbot der Rückwirkung von Gesetzen
- Rechtsstaatsprinzip - Rückwirkungsverbot • Echte Rückwirkung: • betroffen ist ein bereits abgeschlossener Zeitraum/Vorgang • belastende Maßnahmen sind grundsätzlich unzulässig • aber: Vertrauen des Betroffenen auf Kontinuität der Rechtsordnung muss schutzwürdig sein • kein Vertrauensschutz, wenn Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist• Unechte Rückwirkung: • betroffen ist ein gegenwärtig (noch) nicht abgeschlossener Sachverhalt • staatlicher Eingriff nicht gänzlich ausgeschlossen • abzuwägen ist Vertrauensschutz des Einzelnen mit dem Zwecke, den Gesetzgeber/ Verwaltung im öffentlichen Interesse verfolg
- Merkmale des Sozialstaats: • Sozialer Ausgleich: • Unterschiede zwischen sozial schwachen und sozial starken Personen/Personengruppen sind zu verringern • BVerfG: Ausgleich der sozialen Gegensätze / Schaffung einer gerechten Sozialordnung• Soziale Sicherheit: • Sicherung der Existenzgrundlage (Grundsicherung, Sozialhilfe) • Gewährleistung der Daseinsvorsorge • Insbesondere durch gesetzliche Sozialversicherung • Renten-, Unfall-, Kranken-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung• Verpflichtung auf soziale Grundwerte: • Art. 1 Abs. 1 GG: Achtung und Schutz der Menschenwürde • Grundrechte: • Art. 3 GG: Gleichheit vor dem Gesetz • Art. 6 GG: Schutz von Ehe und Familie • Art. 9 Abs. 3 GG: Koalitionsfreiheit / Tarifautonomie • Art. 14 Abs. 2 GG: Sozialbindung des Eigentums • Art. 15 GG: Möglichkeit der Sozialisierung von privatem Eigentum an Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln (gegen Entschädigung)
- Überblick: Verfassungsorgane und ihre Wahl: • Bundesregierung:• Kanzlermehrheit = absolute Mehrheit (im BT mehr als 50% d. Stimmen des MDBs) • relative Mehrheit: Mehrheit der anwesenden Stimmen• konstruktives Misstrauensvotum • Stabilität + Kontinuität + Historische Gründe (Weimarer Republik) • Gesetzgebungsinitiative (nur Bundesregierung bringt Gesetze auf den Weg• Arbeitsweise: Kanzlerprinzip/Kollegialprinzip• Aufgaben: • Einbringung von Gesetzesvorlagen (Art. 76 GG) • Erlass von Rechtsverordnungen gem. Art. 80 GG • Aufsicht über Ausführung der Bundesgesetze durch Länder (Art. 84 GG) • Bundestag:• Aufgaben: • Gesetzgebung (Art. 76, 77 GG) • Kontrolle der Regierung (Art. 67, 68 GG) • Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG) • Aufstellung des Haushalts (Art. 109 GG) • Öffentlichkeitsarbeit (Art. 42, 44 GG)
- • Bundespräsident: • repräsentative Aufgaben = vertritt ganzes Volk = nicht konformative Auseinandersetzung• Legitimation = Machtbefugnisse / Notverordnungen (RP)• Aufgaben: • Völkerrechtliche Vertretung des Bundes, Art. 59 GG • Vorschlagsrecht Bundeskanzler, Art. 63 GG • Ernennung / Entlassung Bundesminister, Art. 64 I GG • Begnadigungsrecht, Art. 60 II GG • Ausfertigung von Gesetzen, Art. 82 GG • Prüfungsrecht: • Formelles Prüfungsrecht: Art. 82 I GG • Materielles Prüfungsrecht: Art. 56, 20 III, 1 III GG?; Art. 79 I GG? • Politisches Prüfungsrecht (Sinnhaftigkeit des Gesetzes) • Hat der BP materielles Prüfungsrecht? • nach Vorschrift ist dieses Grundgesetz • Diensteid --> Einhaltung der Grundrechte • Hüter des Grundgesetzes --> nicht BP, sondern BVerfG • BP hat repräsentative Aufgaben, keine Kontrollbefugnisse • --> Gefahr einer Ein-Personen-Kontrolle
- Grundrechte • Menschenrechte: Rechte die für alle gelten, universell• Entstehung / Entwicklung der Grundrechte: • Magna Charta (1215 n. Chr.) • Bill of Rights (USA 1776) • Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (Paris 1789) • Paulskirchenverfassung (1850) --> Weimarer Reichsverfassung (1919) • Grundgesetz (Bonn 1949) --> an Beginn der Verfassung gestellt• Grundrechte: Art. 1-19 GG• Justizgrundrechte: Art. 101-104 GG • erst Appellfunktion --> jetzt werden sie zu verbindlichen Rechten • stehen an der Spitze d. Normenhierarchie (Maßstab für Gesetzgeber, Verwaltung,...)
- Funktionen der Grundrecht (4) • Abwehrrechte: („status negatious“) beinhaltet Freiheitsverständnis der Bürger • Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers ggü. dem Staat, wenn dieser in die Rechte der Bürger eingreift oder einzugreifen droht• Leistungsrechte: („status positivus“) • Art. 12 GG --> Berufsfreiheit --> Berufswahlfreiheit, Ausbildungsfreiheit --> freier Zugang zu staatlichen Hochschulen• Mitwirkungsrechte: („status activus“) • aktives & passives Wahlrecht • Chancengleichheit beim Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 I, II, III GG) • --> Verbot der Vetternwirtschaft (Beziehungen)• Einrichtungsgarantien: • Werte, die man festhält: Eigentum, Erbrecht, Ehe, Familie • Berufsbeamtentum
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- Anwendbarkeit/Wirkung der Grundrechte • im Verhältnis Staat - Bürger: • unmittelbar (Abwehr staatl. Maßnahmen zum Schutze des Bürgers) • Bürger kann sich auf Grundrechte ggü. Staat berufen & zur Wehr setzen • Staat --> <-- Bürger (z.B. Steuer-, Strafrecht) • im Verhältnis zwischen Privatsubjekten (Bürger - Bürger) • ausnahmsweise unmittelbar (Schutz der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. III GG)): • --> mittelbare Drittwirkung: Grundrechte sind bei Abwägung der Interessen der beteiligten Personen angemessen zu berücksichtigen • Grundrechte wirken grundsätzlich nicht unter Privatpersonen • Meinungsfreiheit eingeschränkt (Mieter/Vermieter, Arbeitgeber/Arbeitnehmer) • treten 2 Privatpersonen gegenüber haben beide Grundrechte • Im Regelfall: mittelbare Wirkung (mittelbare Drittwirkung) • aber: Grundrechte wirken über „Generalklauseln“ (Sittenwidrigkeit, Treu und Glauben, etc.) auf die Rechtsbeziehungen ein
- Fall 17: Das Appartment: • Ebene der Gleichachtung• Rechte von... • Vermieter: freie Entfaltung d. Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs.1 GG), Eigentum (Art. 14 GG) • Mieter: freie Entfaltung d. Persönlichkeit, Gleichbehandlung (Art. 3 GG) • aus Artikel 3 kann kein Anspruch hergeleitet werden • Grundrechte gelten nur ggü. Staat --> heute: allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Überblick Grundrechte • Art. 1: Schutz der Menschenwürde• Art. 2: Freie Entfaltung der Persönlichkeit - Leben und körperliche Unversehrtheit• Art. 3: Gleichheit - Gleichberechtigung• Art. 4: Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit - Religionsausübung - Kriegsdienstverweigerung• Art. 5: Freiheit der Meinungsäußerung, Unterrichtungsrecht - Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit - Zensurverbot - Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre• Art. 6: Rechte im Bereich Ehe, Familie, Eltern, Kinder, Mutterschutzanspruch• Art. 7: Grundrecht im Bereich Schule• Art. 8: Versammlungsfreiheit• Art. 9: Vereinigungsfreiheit, Koalitionsfreiheit• Art. 10: Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis• Art. 11: Freizügigkeit• Art. 12: Berufsfreiheit - Verbot des Arbeitszwangs und der Zwangsarbeit• Art. 12a: Grundrechte im Zusammenhang mit Wehr- und Ersatzpflichtdienst• Art. 13: Unverletzlichkeit der Wohnung• Art. 14: Eigentum - Erbrecht - Enteignungsentschädigung• Art. 15: Sozialisierungsentschädigung• Art. 16: Staatsangehörigkeitsschutz - Auflieferungsverbot• Art. 16a: Asylrecht• Art. 17: Petitiosrecht
- Grundrechtsträger • Natürliche Person: • Grundrechtsfähigkeit (erstreckt sich auf alle Personen, auch ungeborenes Leben) • Grundrechtsmündigkeit (abhängig vom Alter)• Vereinigungen / juristische Personen: • Unterscheidung zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen • Grundrechtsfähigkeit aller privaten Vereinigungen / Organisationen • Öffentliche Einrichtungen, Grundsatz: Staat / sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich nicht auf Grundrechte berufen • Ausnahme: Körperschafen (wie Gemeinden), die selbst über einen verfassungsrechtlichen Schutz verfügen (wie etwa die Gemeindeautonomie)
- Inhaltlische Einstellung der Grundrechte • Freiheitsrechte:• Art. 2 Abs. 1 - Freie Entfaltung der Persönlichkeit• Art. 2 Abs. 2 S. 2 - Freiheit der Person• Art. 4 Abs. 1 - Glaubens-, Gewissens-, Bekenntnisfreiheit• Art. 5 Abs. 1 - Mitteilungs-, Informations-, Pressefreiheit• Art. 5 Abs. 3 - Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre• Art. 8 Abs. 1 - Versammlungsfreiheit• Art. 9 Abs. 1 - Vereins- und Vereinigungsfreiheit• Art. 11 Abs. 1 - Freizügigkeit• Art. 12 Abs. 1 - Berufsfreiheit• Art. 17 - Petitionsrecht• Gleichheitsrecht:• Art. 3 Abs. 1 - Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz• Art. 3 Abs. 2 - Gleichberechtigung von Mann und Frau• Art. 3 Abs. 3 - Verbot der Benachteiligung• Art. 6 Abs. 5 - Gleichstellung der nichtehelichen Kinder mit den ehelichen • Unverletzlichkeitsrechte:• Art. 2 Abs. 2 S. 2 - Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit• Art. 10 Abs. 1 - Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis• Art. 13 Abs. 1 - Unverletzlichkeit der Wohnung• Art. 14 Abs. 1 - Gewährleistung von Eigentum• Soziale Rechte:• Art. 6 Abs. 1 - Schutz von Ehe und Familie• Art. 6 Abs. 2 - Erziehungsrecht der Eltern• Art. 6 Abs. 4 - Anspruch der Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft• Art. 7 Abs. 4 - Recht zur Errichtung privater Schulen• Art. 9 Abs. 3 - Koalitionsfreiheit• Art. 16a - Asylrecht