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Rohstoffe und Recycling I (Fach) / Einführung Kreislaufrecht (Lektion)

Einführung Kreislaufrecht

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  • 1) Inwiefern betreffen EU-Verordnungen die Bürger und Unternehmen der europäischen Union. Regelungen, die unmittelbar für jeden Bürger und jedes Unternehmen in der Europäischen Union gelten(Verordnungen des Rates der Europäischen Gemeinschaften)
  • 2) Inwiefern betreffen EU-Richtlinien die Bürger und Unternehmen der europäischen Union. Regelungen, die von den Mitgliedstaaten der EU in nationale Rechtsvorschriften umgesetzt werden müssen (Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften)
  • 3) Ordnen Sie die folgenden Rechtsquellen in ansteigender Reihenfolge in die Normenhierarchie ein: EG-Recht, Landesrecht, Ortsrecht, Bundesrecht. 1) Ortsrecht2) Landesrecht3) Bundesrecht4) EG-Recht
  • 4) In welchem Zusammenhang stehen die europäische Abfallrahmenrichtlinie und das deutsche Kreislaufwirtschaftsgesetz. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) von 2012 ist die Umsetzung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie von 2008 in deutsches Recht.
  • 5) Ordnen Sie die folgenden Rechtsquellen in absteigender Reihenfolge in die Normenhierarchie ein: Satzungen, Verwaltungsvorschriften und Technische Anleitungen, Gesetze, Verordnungen. 1) Gesetze2) Verordnungen3) Satzungen4) Verwaltungsvorschiften und Technische Anleitungen
  • 6) Welches ist das wichtigste Bundesabfallgesetz. „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen“ (KrWG) vom 1.6.2012
  • 7) Welche Ziele wurden mit der Einführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verfolgt? Nennen Sie drei Punkte. 1) Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen 2) Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfälllen 3) Produktverantwortung
  • 8) Ordnen Sie die folgenden Gesetze in eine chronologisch logische Reihenfolge und begründen Sie dies kurz: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Abfallgesetz, Abfallbeseitigungsgesetz und Kreislaufwirtschaftsgesetz. 1) Abfallbeseitigungsgesetz (1972): Gefahrenabwehr, Hygienisierung 2) Abfallgesetz (1986): Reduzierung von Deponievolumen (⇒Kapazitätsproblem), 3)Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (1994): Produktverantwortung, Ressourcenschonung (verdeutlicht durch den Begriff Kreislaufwirtschaft) 4)Kreislaufwirtschaftsgesetz (2012): reine Kreislaufwirtschaft, Begriff Abfall taucht gar nicht mehr auf
  • 9) Nennen Sie zwei Merkmale, die den Abfallbegriff nach §3 Abs. 1 KrWG ausmachen. Stoffe oder Gegenstände Entledigungsvariante (entledigen, entledigen wollen, entledigen müssen)
  • 10) Welche drei Entledigungsvarianten gibt es im KrWG? tatsächliche Entledigung Entledigungswille (z.B. Sperrmüll) Entledigungspflicht (z.B. Batterie)
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  • 11) Welche natürlichen oder juristischen Personen, die im KrWG definiert werden, sind originär für die Verwertung von Abfällen verantwortlich. 1) Abfallerzeuger2) Abfallbesitzer
  • 12) Nennen Sie je ein konkretes Beispiel für eine natürliche und juristische Personen als Abfallerzeuger. natürliche Person: Privatpersonjuristische Person: Baufirma (Abfälle aus Baumaßnahmen)
  • 13) Wann endet die Verantwortlichkeit für Abfallerzeuger, bzw. -besitzer? mit Abschluss der Entsorgung
  • 15) Wie lautet die Abfallhierarchie nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz? 1) Vermeidung2) Vorbereitung zur Wiederverwendung3) Recycling4) sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung5) Beseitigung
  • 16) Kann von der neuen Abfallhierarchie abgewichen werden? Ja, Vorrang hat diejenige Maßnahme mit dem besten Schutz von Mensch und Umwelt.
  • 17) Zwischen welchen beiden Formen der Verwertung wird im KrWG unterschieden? Recycling (§3 Abs. 25 KrWG)sonstige Verwertung (§3 Abs. 23 KrWG)
  • 18) Wenn ein Abfall zum Beispiel aufbereitet wurde, kann er die Eigenschaft „Abfall“ verlieren. Nennen Sie den Gegenbegriff zum Begriff Abfall. Produkt
  • 19) Nennen Sie vier Kriterien für die Bestimmung der Abfallendeigenschaft nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz: Verwendbarkeit Markt oder Nachfrage Erfüllung aller für Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen, Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
  • 20) Handelt es sich bei Nebenerzeugnissen um Abfall? Nein, nach §4 KrWG sind Abfall und Nebenprodukt zu differenzieren.
  • 21) Nennen Sie vier Kriterien für die Abgrenzung Abfall/Nebenerzeugnis nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz. 22) In einem Erdöl verarbeitendem Betrieb werden beispielsweise hochwertige Mineralölprodukte erzeugt. Dabei fällt unvermeidbar Petrolkoks an. Nehmen Sie unter Berücksichtigung des KrWG und der dazu ergangenen Rechtsprechung eine begründete Abgrenzung des Abfallbegriffs vor. Nach §4 KrWG gilt Stoff oder Gegenstand als Nebenprodukt und nicht als Abfall, wenn…:- Weiterverwendung sichergestellt: in der industriellen Wärmeerzeugung als Brennstoff- keine über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Behandlung erforderlich: erfüllt- integraler („unvermeidbarer“) Bestandteil eines Herstellungsprozesses: erfüllt- Weiterverwendung rechtmäßig (insgesamt keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt): erfüllt
  • neu: Welcher Zweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird in § 1 benannt? Nach § 1 des KrWG ist der Zweck des Gesetzes die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen.