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MC Recht (Fach) / Infektionsschutzgesetz (Lektion)
- Defintion Das deutsche Infektionsschutzgesetz[1] (IfSG, seltener InfSchG) regelt seit dem 1. Januar 2001 die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Artikel 1 = Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern Dabei ist unbeachtlich, welcher Art die Infektion ist und auf welchem Wege die Infektion erfolgen kann Hingegen ist der Infektionsschutz für Tiere (Tierseuchengesetz) und Pflanzen (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) getrennt geregelt
- Abschnitt 3 = Meldewesen Absatz 6 = meldepflichtige Krankheiten der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an ( z.b. Botulismus) Verdacht auf / Erkrankung an mikrobiell bedingter LM-Vergiftung / akuter infektiöser Gastroenteritis, wenn 1 = Erkrankung von im LM-Bereich tätigen Personen (siehe § 42 Abs.1) 2 = zwei oder mehr Erkrankungen mit wahrsch. epidemiologischen Zusammenhang auftreten
- Abschnitt 3 = Meldewesen Absatz 8 = meldepflichtige Personen Tierarzt (im Falle § 6 Abs. 1 Nr. 4, Tollwut) Leiter von Medizinal- untersuchungsämtern und sonst. privaten oder öffentl. Untersuchungsstellen (im Falle § 7) leitender ( Abteilungs) arzt (im Falle § 6) Leiter von Einrichtungen der path.-anat. Diagnostik (im Falle §§ 6, 7)
- Abschnitt 4 Absatz 16-30 16 = allgemeine Vorschriften 17-30 = besondere Maßnahmen
- Absatz = 8 Abschnitt = 42 Abschnitt = 43 42= Berufs- und Beschäftigungsverbote 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes ⇒ Vor Aufnahme der Arbeit (siehe Tätigkeiten § 42) Bescheinigung vom Gesundheitsamt/beauftragten Arzt einholen (nicht älter als 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn): Belehrung zu Tätigkeitsverboten (schriftlich, mündlich) - Nach Belehrung Erklärung zu Hinderungsgründen ⇒ Arbeitgeber: Pflicht zur Belehrung von Arbeitnehmern (Tätigkeit § 42) nach Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie zur Neubelehrung alle 2 Jahre (Dokumentation der Teilnahme)
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