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MC Recht (Fach) / Lebensmittelrecht (Lektion)
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- Produktionshaftungsgesetz Schutzgutverletzung: Zu den in § 1 ProdHaftG genannten Schutzgütern gehören Leben, Körper, Gesundheit und andere Sachen als die fehlerhafte Sache. Inverkehrbringen: § 1 ProdHaftG schließt die Haftung des Produzenten für den Fall aus, dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Fehler: Voraussetzung der Produkthaftung ist gemäß § 1 ProdHaftG ferner, dass ein Fehler der schadensursächlichen Sache vorlag. ⇒Beweislast dafür liegt beim Hersteller!
- EIGENKONTROLLE VO (EG) Nr. 2073/2005 Lebensmittelsicherheit vs. Prozesshygiene über mikrobiologische Kriterien Lebensmittelsicherheitskriterium: akzeptabilität des Erzeugnisses im Handel = Konsequenz auf Verkehrsfähigkeit Prozesshygienekriterium: überwachung eines herstellungsprozesses = keine Konsequenz für Verkehrsfähigkeit
- Verbindlichkeiten EU/EG Recht Verbindlich: Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen nicht verbindlich: Empfehlungen / Stellungnahmen, EU Recht geht über Landesrecht
- EU Hygienepaket= VO (EWG) Nr. 178/2002 (Artikel 14 ) Lebensmittel und Futttermittelrecht (Lebensmittelsicherheit) ist eine Basisverordnung hat das Ziel den Verbraucher zu schützen Wirklich nur für Lebensmittel ( nicht Kosmetik etc. nicht: Bedarfsgegenstände) alle Stoffe/Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden CAVE = Artikel 14 Lebensmittelsicherheit: (1) LM, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden (2) LM gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass siea) gesundheitsschädlich sind ( zb Noroviren, Glasscherbe)b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind (verzehrsungeeignet) = ( ranziges Schnitzel, Schimmeljogurt)(4) bei Bewertung der Gesundheitsschädlichkeit berücksichtigen: - wahrscheinliche sofortige u./o. kurzfristige u./o. langfristige Auswirkungen auf die Gesundheit des Verbrauchers und nachfolgende Generationen- kumulative toxische Wirkung - besondere Empfindlichkeit bei bestimmten Verbrauchergruppen, falls das LM für diese Gruppe bestimmt ist (5) verzehrsungeeignet: für Verzehr inakzeptabel durch - Fremdstoffe, Kontaminationen- Fäulnis, Verderb, Zersetzung (15)= Sicherheit Fm (1) Futtermittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht oder an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verfüttert werden. (2) Futtermittel gelten als nicht sicher in Bezug auf den beabsichtigten Verwendungszweck, wenn davon auszugehen ist, dass sie die Gesundheit von Mensch und Tier beeinträchtigen (17) Sorgfalspflicht des Herstellers Produkthaftungsgesetz: " wird durch den fehler eines Produktes jemand getötet oder seine Gesundheit verletzt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet den geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzten " auf EU Basis
- Lebensmittel-Hygienepaket (I) VOen (EG) Nr. 852/2004, 853/2004, 854/2004, 2073/2005 852/2004: Allgemeine Lebensmittelhygiene Art 2= Lebensmittelhygiene: Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, um Gefahren unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist.“ Art 3= Art 4= Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass...auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen die Hygienevorschriften erfüllt sind. Anhang 1: gilt für die Primärproduktion, =Anforderungen an gebäude, Personal, Anhang 2: alles außer Primärproduktion = Toiletten,Handwaschbecken, Beleuchtung, Umkleiden; persönliche Hygiene, Betriebsverbot für kranke Mitarbeiter Art 5= Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte allg. Vorschriften, für gesamte Nahrungskette 853/2004: Hygiene Tierische Lebensmittel Anhang 2: Identitätskennzeichnung der fertigen Lebensmittel: Land, Zulassungs-Nr. des Betriebes, oval (DE SN 016 EG ) 854/2004: Überwachung Tierische Lebensmittel ( Überprüfung der Einhaltung von 852,853) 2073/2005: Mikrobiologische Kriterien auf EU Basis
- LMIV VO (EG) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) beschlossen am 25. Oktober 2011 als Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 regelt in der Europäischen Union (EU) die Kennzeichnung von Lebensmitteln gilt auch für Lebensmittelzusatzstoffe, Enzyme, Fertigpackungen (Mogelpackungen)
- Länderrecht Landtag, Senat: Gesetze Länderminister: Verordnungen
- EU-Hygienepaket (I) + (II) VO(EG) 178/2002 - Lebensmittel und Futterecht VO(EG) 852/2004 - Allgemeine Lebensmittelhygiene 1. VO(EG) 853/2004 - Hygiene Tierischer Lebensmittel 1.1. VO (EG) 2074/2005 (Durchführung) 1.1.1.VO (EG) 1308/2013 Zur Änderung 1.1 Lebensmittelhygiene-VO (LMHV) 1.2 Tierische Lebensmittel-Hygiene-VO (Tier-LMHV) 1.3 Tierische Lebensmittelüberwachungs-VO 1.4 VO mit lebensmittelrechtl. Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und -erregern 1.5 Lebensmitteleinfuhr-VO 2. AVV-Lebensmittelhygiene = National 3. VO(EG) 854/2004 3.1. VO(EG) 882/2004 3.2. VO 2073/ 2005
- EU Hygienepaket = Tier - LMÜV Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs Auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstufen Ergänzungen, Erläuterungen, Interpretationen zum Hygienerecht aus nationaler Sicht Regelungen zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit (Stempel) !!!
- Zusammenfassung VO(EG) 178/2002 = was sind Lebensmittel (gesundheit und Leben schützen,(wichtigster Art 14), Kapitel I -Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung Kapitel II - Allgemeines Lebensmittelrecht Kapitel III - Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit Kapitel IV - Schnellwarnsystem, Krisenmanagement und Notfälle Kapitel V - Verfahren und Schlussbestimmungen VO(EG) 852/2004 = allgemeine Anforderung ( Betriebsstätten, Räume, Anlagen, Personalhygiene) 1. VO(EG) 853/2004 - spezielle Tierprodukte ( hygienevorschrift) 1.1. VO (EG) 2074/2005 (Durchführung) 1.1.1.VO (EG) 1308/2013 Zur Änderung 1.1 Lebensmittelhygiene-VO (LMHV) 1.2 Tierische Lebensmittel-Hygiene-VO (Tier-LMHV) - Kennzeichung Überwachung der hygiene aus nationaler Sicht 1.3 Tierische Lebensmittelüberwachungs-VO 1.4 VO mit lebensmittelrechtl. Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und -erregern 1.5 Lebensmitteleinfuhr-VO 2. AVV-Lebensmittelhygiene = Nationale Erweiterung 3. VO(EG) 854/2004= was wird überwacht 3.1. VO(EG) 882/2004 = wie wird überwacht (amtliche Kontrollen) 3.2. VO 2073/ 2005 =Mikrobiologische Kriterien (Lebensmittelsicherheit vs. Prozesshygiene)
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- Literaur HACCP - Antworten auf die häufigsten Fragen aus der Praxis/ D. Ullmer ( ZE67800 U41)
- LFGB - Vernetzung VO (EG) 178/2002 (Lebensmittel, Futtermittel) VO (EG) 1333/2008 (Zusatzstoffe) VO (EG) 1935/2004 (Bedarfsgegenstände) VO (EG) 396/2005 (Höchstgehalte an Pestiziden) VO (EG) 37/2010 (pharmakologisch wirksame Stoffe und Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln) VO (EG) 1924/2006 (nährwert- und gesundheitsbezogen Angaben) VO (EG) 882/2004 (amtliche Kontrollen) VO (EG) 853/2004 (Trichinellen-Untersuchung bei Wildschweinen) LMBestrV, 2000 (Bestrahlung von Lebensmitteln)
- LFGB = Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch vom Bundestag verordnet erweitert EU Hygienepaket auf nationaler Sicht Abschnitt 1- Allgemeine Bestimmungen (§ 1)= Zweck, Umsetzung von 178/2002 (§ 2)= Befriffsbestimmung Lebensmittel ( Rohmaterial (unverarbeitet, auch lebende Schlachttiere) Zwischenprodukte (z. T. verarbeitet) Endprodukt Abschnitt 2 - Verkehr von Lebensmitteln (LM) (§ 5)= Schutz der Gesundheit " Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich... ist.." (§ 8) = LM tdürfen nur mit zugelassenen Bestrahlungsverfahren bestrahlt werden - ultraviolette Strahlen - ionisierende Strahlen (α, β, γ) (§ 10) = Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und Rückstanzhöchstmengen (§ 11) = Täuschung (+ in den Verkehr bringen, Schönung) ) ( in Verbindung mit VO (EU) 1169/2011 + 178/2002 )) (§ 15 +16) = Verkehrsfähigkeit Abschnitt 3 -Verkehr von Futtermitteln (FM) (§ 17)= Es ist verboten, FM herzustellen, .. in den Verkehr zu bringen, ..zu verfüttern, die geeignet sind die Gesundheit von Mensch/Tier/LM und Naturhaushalt zu schädigen (§ 18)= Verfütterungsverbot für Fette warmblütiger Tiere oder Fische an WDK ( siehe tierische Bestandteile ) § 19 =Verbot der irreführenden Bezeichnung § 20 = Verbot der krankheitsbezogenen Werbung § 64 = Amtlich Sammlung, wird vo Bundesamt für Verbraucherschutz veröffentlicht
- VO(EG) 258/97 - VO (EG) 1829/2003 - VO über NEM (2004) (1)Novel Food LM/LM-Zutaten, die bisher noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden (2) Gentechnisch veränderte LM (GVO), bestehen aus gentechnisch veränderten Organismen (3) LM zur Ergänzung der allgemeinen Ernährung ≠ AM (Nahrungsergänzungsmittel
- EU Hygienepaket = VO (EG) 882/2004 ... über die amtliche Kontrollen zur Überprüfung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz • Enthält: allgemeine Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen, mit denen überprüft werden soll, ob die Bestimmungen eingehalten werden • Grundsätze für die Durchführung der amtlichen Kontrollen: regelmäßig, auf Risikobasis und in angemessener Häufigkeit
- AVV - Lebensmittelhygiene Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs Ergänzungen, Erläuterungen, Interpretationen zum Hygienerecht aus nationaler Sicht
- Grundsätze Grundsatz des freien Inverkehrbringens von LM keine Zulassung (Erlaubnisprinzip mit Verbotsvorbehalt) Ausnahmen: Zusatzstoffe, bestrahlte LM, Novel Food Zulassung (Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt) LM sind verkehrsfähig = erfüllen lebensmittelrechtliche Bestimmungen = (gesundheitlich unbedenklich, verzehrsgeeignet (nicht verdorben /ekel-erregend), entsprechen der allg. Verkehrsauffassung, keine Täuschung, etc.) = VerkehrsfähigkeiteinesLebensmittelsinderEU: (wenn - hergestellt nach geltendem nationalen Recht, gesundheitlich unbedenklich, hinreichend kenntlich gemacht Verantwortung für Einhaltung der Hygienebestimmungen: => Wirtschaft, setzt Eigenkontrolle voraus
- Vorsorgeprinzip kommt dann zum Tragen, wenn angesichts möglicher Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder aus Gründen des Umweltschutzes dringender Handlungsbedarf besteht und die verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine umfassende Risikobewertung nicht zulassen Vermarktungsverbot o. Rückruf etwaiger gesundheitsgefährdende Produkte Schnellwarnsystem RASSF – Rapid Alert System for Food and Feed = nicht als Vorwand für protektionistische Maßnahmen ausgehebelt durch CETA und TTIP
- Sorgfaltspflicht VO (EG) Nr. 178/2002 (Basis-Verordnung), Artikel 17: 1) Unterlassen gefährdender Handlungen 2) Vornahme von Schutzmaßnahmen Umsetzung/Gewährleistung = 1.Erkundigungspflicht (Rechtsvorschriften, fachliche Grundlagen) 2.Kontrollpflicht (trotz eines bestimmten Vertrauensgrundsatzes) 3.Schulungspflicht 4.bei Delegierung
- Geschichte Grünbuch der EU (1997) Weißbuch der EU (12.1.2000) EFSA, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (2002) = Grundpfeiler der Risikobewertung der Europäischen Union (EU)
- Gesetze Futtermittel (FM) Artikel 15 Verordnung (EG) 178/2002 VO 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln VO 68 /2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel EG-VO 882/2004 über amtliche Kontrollen !! EG VO 1829/203 und weitere zu genetisch veränderten Organismen !! EG-VO 999/2001 über TSE !! EG-VO 1774/2002 und weitere zu tierischen Nebenprodukten !! 10. EG-VO 2092/91 über den ökologischen Landbau 183/2005 Futtermittelhygiene !!!! EG-VO 396/2005 zu Pestizidrückständen !! Abschnitt 3 LBFG (Verkehr mit FM) Richtlinie 2002/32 EG über unerwünschte Stoffe
- Gesetze tierische Bestandteile FM-Regelungen (Abschnitt 3 des LFGB) § 18: Verfütterungsverbot für Fette warmblütiger Tiere oder Fische an WDK VO 999/2001: Verbot der Fütterung tierischen Proteins an WDK + Anhang IV Ausweitung an alle Nutztiere außer Pelztiere VO 1069/2009: Intraspezies Verfütterungsverbot Ausnahmen Nutztiere + WDK: Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Kolostrum, Eier und Eierzeugnisse, aus Nichtwiederkäuern gewonnene Gelatine, aus Teilen von Nichtwiederkäuern sowie aus Wiederkäuerhäuten und –fellen hydrolysierte Proteine Ausnahmen Nutztiere ohne WDK: Fischmehl, aus Nichtwiederkäuern gewonnene Blutprodukte, Di- bzw. Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs
- 183/2005 - Vorschriften zur Futtermittelhygiene regelt die Fütterung von zur LM-Gewinnung bestimmten Tieren Tätigkeit von Futtermittelunternehmen Futtermittelsicherheit zurückverfolgbarkeit Anhang I = PrimärproduktionAnhang III= Lagerung von FM Qualifikation von Personal Anhang III Gute Tierfütterungspraxis Anhang IV Zusatzstoffe
- HACCP Hazard Analysis and Critical Control Point Lebensmittelsicherheit verbessern