Einkommensteuer (Fach) / Grundlagen (Lektion)
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- Persönliche Steuerpflicht Natürliche Person wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt Inland
- Veranlagungsarten Einzelveranlagung § 25 Einzelveranlagung von Ehegatten § 26a Zusammenveranlagung von Ehegatten § 26b
- Einkommensteuertarif Grundtarif § 32a Abs. 1 EStG Splittingtarif § 32a Abs. 5 EStG
- Gnadensplitting § 32a Abs. 6 EStG
- Gewinneinkünfte § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG LuF, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit Gewinn nach §§ 4 bis 7k EStG
- Merkmale Gewerbebetrieb § 15 Abs. 2 EStG Selbständigkeit Nachhaltigkeit Gewinnerzielungsabsicht Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr keine LuF keine selbständiger Arbeit keine Vermögensverwaltung
- Welteinkommensprinzip Der Einkommensteuer unterliegen sämtliche Einkünfte, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt, es sei denn, DBA
- Das Subsidiaritätsprinzip Grundsatz: Gewinneinkunftsarten haben Vorrang vor Überschusseinkunftsarten
- Anrechnung der Einkommensteuervorauszahlung § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG
- Mitunternehmerschaft § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
- Sondervergütungen der Mitunternehmer § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft Hingabe von Darlehen Überlassung von Wirtschaftsgüter
- Originäre gewerbliche Tätigkeit § 15 Abs. 2 EStG
- Fiktive Gewerbliche Tätigkeit § 15 Abs. 3 EStG
- Voraussetzungen der gewerblichen Mitunternehmerschaft die Personengesellschaft betreibt ein gewerbliches Unternehmen die betreibende Personen müssen Mitunternehmer sein
- Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist eine Unternehmerinitiative entfalten kann ein Unternehmerrisiko trägt.
- Abfärbetheorie § 15 Abs. 3 EStG Übt eine PerG auch eine ihre Art gewerbliche Tätigkeit aus, so gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ihre Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb Bagatellgrenze: gewerbliche Umsätze < 3% < 24500 €
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- Gewerblich geprägte Personengesellschaft § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
- Anwendungsbereich des § 16 EStG Veräußerung oder Aufgabe eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs oder im BV gehaltenen 100%igen Beiteiligung an einer KapG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Des gesamten Mitunternehmeranteils § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG des gesamten Anteils eines Komplementärs einer KGaA § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG
- Voraussetzungen Betriebsveräußerung im Ganzen R 16 Abs. 1 EStR und H 16 Abs. 1 EStH alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang gegen Entgelt auf einen Erwerber die bisherige Tätigkeit des Veräußerers durch den Erwerber fortgeführt werden kann der Veräußerer die Tätigkeit aufgibt
- Voraussetzungen des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Antrag Kein Freibetragsverbrauch
- Außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 EStG Veräußerungsgewinne Entschädigungen Nutzungsvergütungen und Zinsen soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
- Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatz ist gemäß § 34 Abs. 3 EStG Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG Antrag Vollendung des 55. Lebensjahres Kein Verbrauch der Begünstigung
- Betriebsaufgabe - Tatbestandsmerkmale § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen innerhalb kurzer Zeit in einem einheitlichen Vorgang entweder a) in das PV überführt b) an verschiedene Erwerber veräußert und oder c) teils a teils b
- Betriebsverpachtung (= Verpächterwahlrecht) mit Aufgabeerklärung Aufgabegewinn i.S.v. § 16 EStG Verpachtung führt zu Einkünften i.S.v. § 21 EStG ohne Aufgabeerklärung kein Aufgabegewinn i.S.v. § 16, § 16 Abs. 3b Satz 1 Nr. 1 EStG Verpachtung führt zu Einkünften i.S.v. § 15 EStG unterliegt nicht der Gewerbesteuer R 2.2 GewStR Besonderheit: Betriebsfortführungsfiktion nach § 16 Abs. 3b EStG
- § 17 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Tatbestandsmerkmale Veräußerung Anteilen an KapGes Beteiligung mind. 1 % innerhalb der letzten 5 Jahre Privatvermögen ( R 17(1) EStR)
- Ermittlung des Veräußerungsgewinns § 17 Abs. 2 EStG + Veräußerungspreis - § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe c EStG = Steuerpflichtig + Veräußerungskosten + Anschaffungskosten (evtl. fortgeführte) = Summe - § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG = Veräußerungsgewinn
- § 17 Abs. 4 EStG Veräußerungsfiktion Auflösung der KapGes Kapitalherabsetzung Ausschüttung, oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) - aus laufender Tätigkeit § 18 Abs. 1 EStG - aus Beendigung der Tätigkeit § 18 Abs. 3 EStG
- Wer erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 EStG Freiberufler 5 Adjektivberufe Katalogberufe katalogähnliche Berufe 2. Staatliche Lotterieeinnehmer 3. Sonstige, z.B. Testamentsvollstrecker Aufsichratsmitglied 4. Vergütungen für bestimmte Leistungen eines Gesellschafters einer vermögensverwaltenden PerG.
- Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG) Grundsatz Erfassung im Kalenderjahr der Vereinnahmung § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG Erfassung im Kalenderjahr der Verausgabung § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG Ausnahmen Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben (10 Tages-Regelung) § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EStG Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren, die im Vorausgeleistet werden, sind auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen. ausgenommen Damnum und Disagio, § 11 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG Einnahmen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren können auf den Zeitraum gleichmäßig verteilt werden. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG
- Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3EStG Die EÜR ist eine Gewinnermittlungsart, die für Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG Anwendung finden kann. Steurpflichtige, die nicht verpflichtet sind Bücher zu führen. Kein Kaufmann, §141 AO und freiwillig keine Bücher führen.
- Prüfungspunkte wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben werden grundsätzlich im Kalenderjahr des Zuflusses/Abflusses erfasst. - Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben - Wirtschaftliche Zugehörigkeit zum abgelaufenen/folgenden Kalenderjahr - Zufluss/Abfluss und Fälligkeit kurze Zeit (10 Tage) vor Beginn bzw. nach Ablauf des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Rechtsfolge: Durchbrechung des Zu-/Abflussprinzips. Die Einnahmen/ Ausgaben werden dem Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet.
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- Ermittlung des Übergangsgewinns von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich R 4.6 EStR Warenbestand + Forderungen + Verbindlichkeiten - Übergangsgewinn gleichmäßige Verteilung auf 2 bis 3 Jahre zur Vermeidung von Härten möglich keine Verteilung im Fall der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe gem. § 16 EStG möglich
- Einnahmen § 8 EStG Abs. 1 Abs.2 Abs. 3
- Werbungskosten § 9 EStG, Definition Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.