Einkommensteuer (Fach) / Grundlagen (Lektion)

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  • Persönliche Steuerpflicht Natürliche Person wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt Inland
  • Veranlagungsarten Einzelveranlagung § 25 Einzelveranlagung von Ehegatten § 26a Zusammenveranlagung von Ehegatten § 26b
  • Einkommensteuertarif Grundtarif § 32a Abs. 1 EStG Splittingtarif § 32a Abs. 5 EStG
  • Gnadensplitting § 32a Abs. 6 EStG
  • Gewinneinkünfte § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG LuF, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit Gewinn nach §§ 4 bis 7k EStG
  • Merkmale Gewerbebetrieb § 15 Abs. 2 EStG Selbständigkeit  Nachhaltigkeit Gewinnerzielungsabsicht Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr keine LuF keine selbständiger Arbeit keine Vermögensverwaltung
  • Welteinkommensprinzip Der Einkommensteuer unterliegen sämtliche Einkünfte, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt, es sei denn, DBA
  • Das Subsidiaritätsprinzip Grundsatz: Gewinneinkunftsarten haben Vorrang vor Überschusseinkunftsarten
  • Anrechnung der Einkommensteuervorauszahlung § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG
  • Mitunternehmerschaft § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
  • Sondervergütungen der Mitunternehmer § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft Hingabe von Darlehen Überlassung von Wirtschaftsgüter
  • Originäre gewerbliche Tätigkeit § 15 Abs. 2 EStG
  • Fiktive Gewerbliche Tätigkeit § 15 Abs. 3 EStG
  • Voraussetzungen der gewerblichen Mitunternehmerschaft die Personengesellschaft betreibt ein gewerbliches Unternehmen die betreibende Personen müssen Mitunternehmer sein
  • Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist eine Unternehmerinitiative entfalten kann ein Unternehmerrisiko trägt. 
  • Abfärbetheorie § 15 Abs. 3 EStG  Übt eine PerG auch eine ihre Art gewerbliche Tätigkeit aus, so gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ihre Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb  Bagatellgrenze: gewerbliche Umsätze < 3% < 24500 €
  • Gewerblich geprägte Personengesellschaft § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
  • Anwendungsbereich des § 16 EStG Veräußerung oder Aufgabe eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs oder im BV gehaltenen 100%igen Beiteiligung an einer KapG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Des gesamten Mitunternehmeranteils § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG des gesamten Anteils eines Komplementärs einer KGaA § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG 
  • Voraussetzungen Betriebsveräußerung im Ganzen R 16 Abs. 1 EStR und H 16 Abs. 1 EStH alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang gegen Entgelt auf einen Erwerber die bisherige Tätigkeit des Veräußerers durch den Erwerber fortgeführt werden kann der Veräußerer die Tätigkeit aufgibt
  • Voraussetzungen des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG Vollendung des 55. Lebensjahres  oder dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne   Antrag   Kein Freibetragsverbrauch
  • Außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 EStG  Veräußerungsgewinne   Entschädigungen  Nutzungsvergütungen und Zinsen soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden  Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
  • Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatz ist gemäß § 34 Abs. 3 EStG Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG  Antrag   Vollendung des 55. Lebensjahres  Kein Verbrauch der Begünstigung 
  • Betriebsaufgabe - Tatbestandsmerkmale § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen innerhalb kurzer Zeit in einem einheitlichen Vorgang entweder a) in das PV überführt b) an verschiedene Erwerber veräußert und oder c) teils a teils b
  • Betriebsverpachtung (= Verpächterwahlrecht) mit Aufgabeerklärung Aufgabegewinn i.S.v. § 16 EStG Verpachtung führt zu Einkünften i.S.v. § 21 EStG ohne Aufgabeerklärung kein Aufgabegewinn i.S.v. § 16, § 16 Abs. 3b Satz 1 Nr. 1 EStG Verpachtung führt zu Einkünften i.S.v. § 15 EStG unterliegt nicht der Gewerbesteuer R 2.2 GewStR Besonderheit: Betriebsfortführungsfiktion nach § 16 Abs. 3b EStG 
  • § 17 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Tatbestandsmerkmale Veräußerung Anteilen an KapGes Beteiligung mind. 1 % innerhalb der letzten 5 Jahre Privatvermögen ( R 17(1) EStR)
  • Ermittlung des Veräußerungsgewinns § 17 Abs. 2 EStG + Veräußerungspreis - § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe c EStG = Steuerpflichtig + Veräußerungskosten + Anschaffungskosten (evtl. fortgeführte) = Summe - § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG = Veräußerungsgewinn 
  • § 17 Abs. 4 EStG Veräußerungsfiktion Auflösung der KapGes Kapitalherabsetzung Ausschüttung, oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) - aus laufender Tätigkeit § 18 Abs. 1 EStG - aus Beendigung der Tätigkeit § 18 Abs. 3 EStG
  • Wer erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 EStG Freiberufler 5 Adjektivberufe Katalogberufe katalogähnliche Berufe 2. Staatliche Lotterieeinnehmer 3. Sonstige, z.B. Testamentsvollstrecker Aufsichratsmitglied 4. Vergütungen für bestimmte Leistungen eines Gesellschafters einer vermögensverwaltenden PerG.
  • Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG) Grundsatz Erfassung im Kalenderjahr der Vereinnahmung § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG Erfassung im Kalenderjahr der Verausgabung § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG Ausnahmen Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben (10 Tages-Regelung) § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EStG Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren, die im Vorausgeleistet werden, sind auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen. ausgenommen Damnum und Disagio, § 11 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG Einnahmen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren können auf den Zeitraum gleichmäßig verteilt werden. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG
  • Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3EStG Die EÜR ist eine Gewinnermittlungsart, die für Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG Anwendung finden kann. Steurpflichtige, die nicht verpflichtet sind Bücher zu führen. Kein Kaufmann, §141 AO  und freiwillig keine Bücher führen.
  • Prüfungspunkte wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben werden grundsätzlich im Kalenderjahr des Zuflusses/Abflusses erfasst. - Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben - Wirtschaftliche Zugehörigkeit zum abgelaufenen/folgenden Kalenderjahr - Zufluss/Abfluss und Fälligkeit kurze Zeit (10 Tage) vor Beginn bzw. nach Ablauf des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören.  Rechtsfolge: Durchbrechung des Zu-/Abflussprinzips. Die Einnahmen/ Ausgaben werden dem Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet. 
  • Ermittlung des Übergangsgewinns von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich R 4.6 EStR Warenbestand + Forderungen  + Verbindlichkeiten - Übergangsgewinn gleichmäßige Verteilung auf 2 bis 3 Jahre zur Vermeidung von Härten möglich keine Verteilung im Fall der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe gem. § 16 EStG möglich
  • Einnahmen § 8 EStG Abs. 1 Abs.2 Abs. 3
  • Werbungskosten § 9 EStG, Definition Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.