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Beamtenrecht (Fach) / Allgemeines Beamtenrecht (Lektion)

Allgemeine Regelungen zum Beamtenrecht

Diese Lektion wurde von b7zfg6 erstellt.

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  • Geschichte des Beamtentums Der geregelte Beamtenberuf geht zurück auf den preußischen Soldatenkönig "Friedrich Wilhelm I", der daher auch als Vater des Berufsbeamtentums genannt wird. Unter seiner Ägide entstanden erstmals der "Vorbereitungsdienst" und die "Laufbahnprüfung" Erstmals wurden die Rechte und Pflichten des Staatsdieners im Preußisches Allgemeines Landrecht vom 05.02.1794 festgehalten (von den Rechten und Pflichten der Diener des Staates) Nach diesen Anfängen führte Bayern mit seiner separaten Kodifizierung "Hauptlandespragmatik über die Dienstverhältnisse der Staatsdiener im Königreich Baiern" diesen Weg des Berufsbeamtentums konsequent fort.
  • Geschichte des Beamtentums (2) Die "Staatsdienerpragmatik" war die erste und und in ganz Deutschland vorbildliche "Kodifizierung des Beamtenrechts", es ist damit das erste selbstständige Beamtengesetz mit öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis (Nikolaus Thaddäus von Gönner) (Zusammenfassung der Rechte und Pflichten eines Beamten in der Staatsdienerpragmatik)
  • Grundsätzliches zum Beamtenrecht (Prüfungswissen) Arbeitnehmer                                         Beamte Privatrecht / Zivilrecht                            Beamtenrecht des Bundes                                                               (spezifiziert durch postpersonalrechtliche                                                                               Sonderregelungen) Vertragliche Rechte und Pflichten          Öffentlich-rechliches Dienst- und Treueverhältnis Kollektivvertrag:Tarifverträge / Betriebsvereinbarungen  Verfassungsrechliche Grundlagen                                                                Gesetz, ggf. KBV, GBV usw. Arbeitsgerichtbarkeit                               Verwaltungsgerichtbarkeit
  • Grundsätze des Berufsbeamtentums EignungUmfassendes QualifikikationsmerkmalErfasst die gesamte Persönlichkeitumschließt Merkmale der Befähigung und der fachlichen Leistung BefähigungFähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten, sonstige Eigenschaften Fachliche LeistungArbeitsergebnisse
  • Verwaltungsakt (Voraussetzungen) Hoheitliche Aufgabe Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen rechts mit unmittelbarer Außenwirkung
  • Verwaltungsakt (allgemeine Hinweise) Verfahren: (immer voherige Anhörung) Form:  Grundsätzlich gibt es keine Formbestimmungen (Bei einem Eingriff in die Rechtsstellung eines Beamten (Versetzung, aber immer Schriftform vorgeschrieben) BekanntgabeMit Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt wirksam (Außenwirkung) Anfechtung durch WiderspruchMit Einlegen eines Widerspruchs gem §790 VwGO wird der Verwaltungsakt auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft((Widerspruch) Frist: 1 Monat mit Bekanntgabe (wenn falsch gemacht wurde, dann 1 Jahr Frist,nicht 1 Monat) Prozess:Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich (Widerspruchsverfahren ist grundsätzlich zwingendes Vorverfahren)
  • Amtsbegriffe (amtsangemessener Einsatz) (WICHTIG, muss gelernt werden) 1. Amt im statusrechlichen Sinn:Kennzeichnung der Rechtsstellung eines Beamten durch Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die verleihene Amtsbezeichnung (z.B. PHS, Stichwort: Amtsbezeichnung)                 ANSPRUCH: JA 2. Amt im abstrakt-funktionellen SinnEin der Rechtsstellung des Beamten entsprechender abstrakter Aufgabenkreis bei einer bestimmten Organisationseinheit (z.B. Aufgabenkreis PHS - Sachbearbeiter bei der NL X)Stichwort: zulässiger Aufgabenkreis                       ANSPRUCH: JA 3. Amt im konkret-funktionellen Sinn:Spezielle Tätigkeit bei einer bestimmten OrgE (z.B. Aufsicht im ZSP xy in der NL X)Stichwort: konkreter Arbeitsplatz                             ANSPRUCH: NEIN
  • UMSETZUNG (gesetzlich nicht geregelt) Umsetzung ist die (dauerhafte) Übertragung eines anderen (konkret funktionellen) Amtes (Arbeitsplatz) bei der gleichen Behörde / OrgE / NL  - bei gleichwertiger Tätigkeit grundsätzlich aus jedem sachlichen Grund möglich- (regelmäßig) Anhörung des Beamten (auch wenn kein Verwaltungsakt)- kein Verwaltungsakt, da innerbetriebliche Maßnahme"Zuweisung" eines konkreten Amtes im funktionellen Sinn bei der selben Behörde Voraussetzung: sachlicher Grund, Willkürverbot beachten! Beispiel: anderer Zustellbezirk, Zustelltätigkeit statt Fahrtätigkeit
  • Versetzung (§28 BBG) Eine Versetzung ist die dauerhafte Übertragung eines anderen (abstrakt funktionellen) Amteszu einer anderen selbstständigen OrgE (z.B. NL) Die Versetzung ist ein Verwaltungsakt!  Keine aufschiebende Wirkung!Sie kann auf Antrag der Beamtin/des Beamten erfolgen oder aus dienstlichen Gründen Dienstliche Gründe können sein: Personalüberhang bei der abgebenden NL oder Personalmangel bei der aufnehmenden NL (auf Antrag / mit Einverständnis des Beamten auch auf PersP geringerer Bewertung
  • Abordnung §27 BBG Abordnung ist die vorübergehende Übertragung eines anderen (konkret funktionellen) Amtes (Arbeitsplatz) bei einer anderen Behörde / OrgE / NL desselben oder eines anderen Dienstherren. Die Zugehörigkeit zur bisherigen OrgE / NL bleibt bestehen. (wenn die Tätigkeit gleichwertig und zumautbar ist, kann die Abordnung unter den genannten Voraussetzungen auch über 2 Jahre ohne Zustimmung des Beamten erfolgen!)
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  • Zuweisung (§29 BBG, § 4 ABs 4 PostPersRG) Wichtig!! Wichtig: Zugewiesen wird nur die Tätigkeit (wer oder was wird zugewiesen?) Stellenständig bleibt man bei der abzugebenden NL. Zugewiesen werden können Tätigkeiten / Aufgaben bei jedem Privatunternehmen. Abordnung oder Versetzung ist nicht möglich, weil die Firmen keine Dienstherreneigenschaft besitzen. Die zugewiesene Tätigkeit ist inhaltlich und örtlich zu bestimmen. Bei der Zuweisung einer Tätigkeit handelt es sich um einen Verwaltungsakt Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zuweisung haben aufschiebende Wirkung Der Status des Beamten wird durch eine Zuweisung nicht verändert Mögliche Prüfungsfrage: Wann macht man eine Beurlaubung und wann eine Zuweisung? Eine Beurlaubung wird immer dann gemacht, wenn man dem Beamten was Gutes tun will (mehr Gehalt usw.). Bei einer Zuweisung erfolgt nur die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer privaten Fima (inhaltlich und örtlich klar bestimmt). Der Status des Beamten ändert sich dadurch nicht.
  • Rechtsfolgen (wichtig) Umetzung, Abordnung und Versetzung können durch Widerspruch und Klage angegriffen werden. Der Widerspruch hat aber bei der Umsetzung, Abordnung und Versetzung keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch bei der Zuweisung hat aufschiebende Wirkung!!
  • Beurlaubungen (familienbedingt) 1. Zur Betreuung von Kindern unter 18 Jahren 2. Zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger (nach ärztlichem Gutachten) MAXIMAL 15 Jahre, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegen stehen (Prüfungsfrage)Welche unterschiedlichen Beurlaubungsgründe könnte es geben?- Familienbedingte Beurlaubung- Insichbeurlaubung- Urlaub ohne Bezüge
  • Teilzeitbeschäftigung (§§ 91, 92 BBG) - Teilzeitbeschäftigung ist nur auf Antrag zulässig     - Dabei bestimmt der Antrag bindend die Dauer und das Ausmaß der Arbeitszeitreduzierung     - Teilzeitbewilligung erfolgt grundsätzlich für mindestens 1 Jahr Teilzeitbewilligung ist ein Verwaltungsakt mit dem Widerrufsvorbehalt, Dauer und Umfang der Teilzeitbewilligung verändern zu können. Mitbestimmung des Betienbsrates ist zu beachten (§76 Abs 1 Nr 8 BPersVG)
  • Teilzeitbeschäftigung (2) Die voraussetzungslose Teilzeit  § 91Abs 1 BBG (mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen WAZ ist auf Antrag unbegrenzt möglich. Sie kann ggf. in Teilschritten bis zum Ruhestand andauern, wenn dienstliche, betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die familienbedingte Teilzeit (§92 Abs 1 Nr 1 BBG)- Es besteht ein bedingter Rechtsanspruch auf Bewilligung- Höchstfrist für eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung neu bei 15 Jahren (früher 12)
  • Unterwertiger Einsatz Instrument vorübergehend geringer wertig innerhalb oder außerhalb der StammOrgE, § 6 PostPersR Voraussetzung: Betriebliche Gründe - Sonderregelung für die PNUDauer: - Grundsatz: vorübergehend- Einzelmaßnahme bis zu 2 Jahre zulässig (ohne Zustimmung)- Verlängerung möglich (mit Zustimmung)- gesamtdauer soll 5 Jahre nicht überschreiten Merke: Der unterwertige Einsatz wird regelmäßig in Kombination mit den vorübergehenden Transferinstrumenten UMSETZUNG, ABORDNUNG, ZUWEISUNG angewandt- Innerhalb der Organisation mit der Umsetzung- Außerhalb der Organisation mit der Abordnung bzw. ZuweisungABER: KEINE unterwertige VERSETZUNG!!
  • Beförderung (Personalpostenübertragung) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin / dem Beamten- in ein anderes Amt- mit höherem Grundgehalt- anderer Amtsbezeichung verleighen wird (§10 Abs 1 Nr 3 BBG)Prüfuungsfrage: Was ist eine Beförderungsgleiche Maßnahme? ... ist die Verleihung eines Amtes ohne Änderung der Amtsbezeichung - Ernennung nicht erfordwerlich, sonst gleiche Regeln (Postbetriebsassistent (A5/A6)