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Fleisch (Fach) / Gesetze der Fleischhygiene seit 01.01.2006 (Lektion)
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- geltende Rechtsverordnungen der Fleischhygiene EU-Recht: VO (EU) 178/2002 = Basis-VO Lebens-und Futtermittelrecht EU-Hygienepaket (H1, H2, H3) --> VO (EU) 852/2004 = Allgemeine Lemi-Hygiene --> VO (EU) 853/2004 = Hygiene tierische Lemi plus: Durchführungs-VO 2074/2005 und Änderung durch VO 1243/2007 --> VO (EU) 854/2004 = Überwachung tierischer Lemi plus: Amtliche Kontrollen Lebens-und Fumi-Recht durch VO (EU) 882/2004 plus: Mikrobiologische Kriterien in VO (EU) 2073/2005 2. National LFGB MMG (Milch-und Margarine-Gesetz) Hygiene-Durchführungsverordnung Überwachung: AVV-Hygiene
- VO (EU) 178/2002 = Basis Verordnung des Lebensmittel-und Futtermittelrechts Festlegung allgemeiner Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts sowie Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit Inhalte: Risikoanalyse (Art.6) Vorsorgeprinzip (Art.7) Anforderungen an die Lemi Sicherheit (Art.14) Anforderungen an Fumi Sicherheit Zuständigkeiten (Art.17) Rückverfolgbarkeit (Art.18) Verantwortung für Lemi und Fumi EFSA (europ.Behörde für Lebensmittelsicherheit) Schnellwarnsystem (Art.50) Krisenmanagement (Art. 55) Notfälle
- Risikoanalyse - Zuständigkeiten EU: BmELV (Minister: Christian Schmidt) --> früher Bundesinstitut für Verbraucherschutz und Veterinäemedizin - 2004 aufgelöst!! Risikobewertung: BfR (National), EFSA (EU) Risikomanagement: BVL (National) --> eigenständige Bundesoberbehörde mit Dienststellen in Braunschweig und Berlin, Kommission der europ. Gemeinschaft (EU)
- VO (EU) 178/2002 detailiert Definition des LEBENSMITTELBEGRIFFS (Nicht: Bedarfsgegenstände) = alle Stoffe /Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden Auch: Getränke, Kaugummi + Stoffe die dem Lemi absichtlich zugesetzt werden, einschl. Wasser Nicht: lebende (unhergerichtetet) Tiere Risikoanalyse (Art.6) Vorsorgeprinzip (Art 7) --> ggf vorläufige Risikomanagementmaßnahmen Artikel 13: Zur Beibehaltung des hohen Schutzniveaus in der EU Artikel 14: Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit => (1) Lemi,die nicht sicher sind dürfen nicht in Verkehr gebracht werden (2) Lemi gelten las nicht sicher,wenn davon auszugehen ist, dass sie a) gesundheitsschädlich sind bzw b)für den Verzehr durch den Menschen nicht geeignet sind (4) bei Bewertung der Gesundheitsschädlichkeit berücksichtigen: Besondere Empfindlichkeit bestimmter Verbrauchergruppen (YOPIs), sofortige/kurzfristige/langfristige Auswirkungen auf die Gesundheit des Verbrauchers und nachfolgenden Generationen,kumulative toxische Wirkung (5) verzehrsungeeignet: inakzeptabel für Verzehr durch: Fremdstoffe, Kontamination Fäulnis, Verderb, Zersetzung Art. 16: Verbot der Irreführung Art. 17: Zuständigkeiten = Sorgfaltspflicht--> Unternehmer ist für Erfüllung der Anforderungen des LM-Rechts zuständig, Überwachung durch Mitgliedstaaten Art.18: Rückverfolgbarkeit Art. 19: Falls Lemi nicht sicher sind: wenn schon auf dem Markt: Info über Rücknahme, Rückruf, sonst: Verbraucher nimmt sie vom Markt, Behörde informieren Art. 50: Schnellwarnsystem Art. 55: allg. Plan für Krisenmanagement
- VO 852/2004 H1 Allgemeine Hygienevorschriften und Zulassung von Betrieben Inhalte: Leitlinien für eine gute Hygienepraxis Anhänge mit allg. Vorschriften Grundreglen der Lebensmittelhygiene Eigenkontrolle (Herstellungsplan für jedes Produkt - Temperaturen etc..) Gewährleistung, dass Lemi zum menschl. Verzehr tauglich ist Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass Hygienevorschriften erfüllt sind Artikel 5: Gefahrenanalyse und CCP`s: Lebensmittelunternehmer müssen Verfahren nach HACCP Grundsätzen durchführen! Leitlinien zur Anwendung HACCP Anhänge für Primärproduktion Betretverbot der Lemi-Bereiche und Meldepflicht gg Arbeigeber für Personen mit übertragbaren KH, infizierten Wunden, Durchfall etc... Drittländer Melde-und Registrietungspflicht für Untermehmen (Zulassungspflicht)
- HACCP Definition Hazard Analysis and Critical Control Points = Konzept zur Minimierung/Ausschaltung gesundheitlicher Gefahren im Herstellungsprozess durch CCP`s --> Lebensmittelunternehmer müssen Verfahren nach HACCP Grundsätzen einführen
- Für was gilt H2 bzw für was nicht? Gilt nur für den Großhandel!! Nicht für: Direkte Abgabe kleinerer Mengen von Primärerzeugnissen an den Endverbraucher/lokale Einzelhandelsunernehmen privaten häuslichen Gebrauch Direkte Abgabe kleinerer Mengen Fleisch (Geflügel/Hasentiere)an den Endverbraucher/lokale Einzelhandelsunternehmen, im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild durch den Jäger direkt an Endverbraucher/lokale Einzelhandelsunternehmen
- VO 853/2004 = H2 --> spezifische Hygieneanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs Gilt nur für den Großhandel! --> 3 Anhänge: Begriffsbestimmungen Kennzeichnung, HACCP, Informationen zur Lebensmittelkette Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren,Geflügel, Hasentieren, Farmwild,frei lebendem Wild Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Seperatorenfleisch Fleischerzeugnisse Lebende Muscheln, Fischereierzeugnisse Rohmilch und verarbeitete Milcherzeugnisse, Eier und Eiprodukte Froschschenkel und Schnecken ausgeschmolzene tierische Fette und Grieben Bearbeitete Blasen, Mägen, Därme Gelatine Vorschriften für mehrere Erzeugnisse: Identitätskennzeichnung des fertigen Lemi (oval): Land Zulassungsnummer des Betriebes
- Vo 854/2004 = H3 Verfahrensvorschriften über amtliche Überwachung von Lemi tier.Ursprungs Gilt für: Tätigkeiten, Lebensmittel und Betriebe,die unter die H2 fallen (Großhandel) --> Kontroll-und Untersuchungsvorschriften --> Schwerpunkt: Überwachung der Fleischgewinnung einschließlich Schlachttier-und Fleischuntersuchung Artikel 1 - 8... Artikel 2: Begriffbestimmungen (Amtlicher TA, Zugelassener TA, AFA, Lebensmittelunternehmer, zuständige Behörde) Artikel 5: Frischfleisch (Anhang 1) --> Abschnitt 1-4 und Kapitel 1-9 --> Aufgaben des amtlichen TA (Abschnitt 1), --> Zuständigkeiten und Häufigkeit der Kontrollen (Abschnitt 3) --> spezifische Gefahren (Tbc etc...) (Kapitel 9)
- Definition amtlicher Tierarzt H3, Artikel 2 (allg. Begriffsbestimmungen) Tierarzt, der im Sinne der Verordnung qualifiziert ist als solcher zu handlen und von zuständiger Behörde ernannt wurde 2. H3, Artikel 5, Anhang 1, Abschnitt 3, Kapitel 4 Anforderungen und Vorraussetzungen für "amtlichen Tierarzt" --> Approbation --> genügende abgelegte Prüfungen, für Prüfung trägt zuständige Behörde Sorge --> Ernennung durch ZB --> Fähigkeit zur multidisziplinären Zusammenarbeit --> praktische Schulung von 200 Stunden Probezeit vor selbständiger Arbeit unter Aufsicht amtlicher TÄ --> Fortbildungspflicht
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- Definitionen und Begriffsbestimmungen nach H3, Artikel 2 zugelassener Tierarzt: von zuständiger Behörde zugelassener Tierarzt, der für diese amtliche Kontrollen in Betrieben durchführt amtlicher Fachassistent: Person,die im Sinner der VO qualifiziert ist, von zuständiger Behörde ernannt wurde und unter Aufsicht und Verantwortung eines amtlichen TA arbeitet zuständige Behörde: für Durchführung von Veterinärkontrollen zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaates oder jede andere amtliche Stelle, der sie diese Zuständigkeit übertragen hat Lebensmittelunternehmer: natürliche oder juristische Personen, die dafür verantwortlich sind, dass alle Anforderungen des Lebensmittelrechts in den ihnen unterstehenden Betrieben/Umternehmen erfüllt werden
- Umsetzung der EU-Verordnungen in nationales Recht Tier-LMHV : Anforderungen an die Abgabe kleinerer Mengen: Mengen bis 10.000 Stück Geflügel/Hasentiere pro Jahr bzw bei Wild = Strecke eines Jagdtages Angaben zur Hausschlachtung Angaben zur Notschlachtung Angaben zur Beibringung der Lebensmittelketteninformation 2. Tier-LMÜV Anforderungen an amtlichen Fachassistenten national Angaben zur Schlachttieruntersuchung von Geflügel und Hasentieren bei Abgabe kleiner Mengen = mindestens 2x jährlich ante mortem US in Form einer regelmäßigen Gesundheitsüberwachung des Bestandes