11
Internationale Rechnungslegung (Fach) / Lektion 03 (Immaterielle Vermögenswerte) (Lektion)
Internationale Rechnungslegung
Diese Lektion wurde von Dennis1602 erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
Anzeige
- Entstehung und Beispiele für immaterielle Ressourcen - Entstehung durch Nutzung wissenschaftlicher oder technischer Erkenntnisse, Entwurf/Implementierung neuer Prozesse oder Systeme, Nutzung von Lizenzen, geistigem Eigentum, Marktkenntnisse, Warenzeichen, Markennamen und Verlagsrechte - Beispiel für Rechte und Werte: Computersoftware, Patente, Franchiseverträge, Markenanteile, Absatzrechte - IAS 38 bilanzielle Behandlung IVG - regelt nicht immaterielle Vermögenswerte, die von ein U. zum Verkauf im normalen Geschäftsgang gehalten werden (Vorräte) und regelt nicht finanzielle Vermögenswerte
- Grundsätzliche Erfassung von Ausgaben für immaterielle Ressourcen - Ausgaben für immaterielle Ressourcen sind GuV-wirksam zu erfassen - Aktivierung nur dann möglich, wenn sie den Ansatzkriterien entsprechen
- Ansatz und Bewertung (Definitionsmerkmale und generelle Ansatzkriterien) - Merkmale, die kumulativ gegeben sein müssen für Ansatz als Immaterieller Vermögenswert: -- Identifizierbarkeit (U. kann Zufluss wirt. Nutzens jeweiligen Vermögenswert direkt zurechnen) -- Nicht-monetärer Charakter -- Beherrschung von Ressourcen mit potent. Nutzenzufluss (Ausschluss Zugriff Dritter) -- Mangel an physischer Substanz - Ansatz, wenn Merkmale erfüllt werden und es wahrscheinlich ist, dass erwarteter künftiger wirt. Nutzen zufließen wird und die AK/HK verlässlich bewertet werden können
- Ansatz und Bewertung (Weitere Ansatzkriterien für selbst erstellte Posten) - erworbene IVW sind regelmäßig zu aktivieren (Aktivierungspflicht) - für selbst erstellte Posten Vielzahl von Bedingungen für Bilanzansatz: -- Unterteilung des Erstellungsprozesses in Forschung- und Entwicklungsphase -- Erfassung Ausgaben der Forschungsphase als GuV-wirksamer Aufwand (Aktivierungsverbot) -- Aktivierung der Entwicklungsphasenausgaben nur bei Vorliegen zusätzlicher Bedingungen (Aktivierungspflicht) -- alles was nicht abgegrenzt werden kann, wird der Forschung zugerechnet -> Aktivierungsver. -- Möglichkeit zur technischen Fertigstellung, Absicht und Fähigkeit zur Fertigstellung/Nutzung bzw. Verkauf und Art der Nutzung muss nachweisbar sein sowie zuverlässige Bewertung der Entwicklungskosten
- Ansatz und Bewertung (Aktivierungsverbote) - für selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten & ähnl. Sachverhalte - für Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen, Ausgaben für Aus- und Weiterbildung, Ausgaben für Werbekampagnen, Maßnahmen der Verkaufsförderung und Ausgaben für Verlegung oder Reorganisation von Unternehmenteilen
- Ansatz und Bewertung (Erstbewertung) - zum Zugangszeitpunkt mit ihren AK/HK anzusetzen - dazu zählen alle Aufwendungen, die der Schaffung, Herstellung und Vorbereitung des I. Vermögenswertes auf seinen beabsichtigten Gebrauch zugerechnet werden - dazu gehören auch Ausgaben für Sicherung des Rechtsanspruchs (Kosten der Patentanmeldung)
- Ansatz und Bewertung (Folgebewertung) - Wahl zwischen Anschaffungskostenmodell und Neubewertungsmodell - Anschaffungskostenmodell -> planmäßige Abschreibungen - Neubewertungsmodell -> planmäßige Abschreibung, jedoch regelmäßige Neubewertung wie beim IAS 16 für Sachanlagen - NBM findet nur in Ausnahmen Anwendung aufgrund Notwendigkeit eines aktiven Marktes und i.d.P. fehlt dieser häufig - wenn es angewendet wird, sind Bewertungsunterschiede entsprechend zu erfassen: Werterhöhungen GuV-neutral (Neubewertungsrücklage), Wertminderungen GuV-wirksam - Folgebewertung IVW wird unterschieden zwischen IVW mit zeitlich begrenzter ND (Finite Useful Life) und mit zeitlich unbestimmter ND (Indefinite Useful Life) - IVW mit zeitlich begrenzter ND -> Lineare, degressive, leistungsabhängige Abschreibung - mit Erreichen des betriebsbereiten Zustands beginnt die Abschreibungsperiode und endet mit Angang des IVG, unterjährige Zu- und Abgänge werden zeitanteilig behandelt auf Basis der AK/HK und erwarteten ND - bei Wertminderungsanzeichen -> Wertminderungstest gemäß IAS 36 durchführen - Ermittlung erzielbarer Betrag und Vergleich mit Buchwert -> bei Unterschreitung des erzielbaren Betrages ggü. dem Buchwert -> GuV-wirksame Abschreibung - IVW mit zeitlich unbestimmter ND erfolgt keine planmäßige Abschreibung - U. ist verpflichtet mind. einmal jährlich oder bei Vorliegen von Wertminderungsanzeichen einen Wertminderungstest gemäß IAS 36 durchzuführen
- Ansatz und Bewertung (Ausbuchung) - bei Angängen d.h. bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen oder wenn kein Nutzenzufluss mehr zu erwarten ist -> Ausbuchung
- Bilanzielle Besonderheiten, Ausweis und Beispiele (Abgrenzung der Forschungs- und Entwicklungskosten) - bei bilanziellen Erfassung Unterscheidung zwischen Forschungs- und Entwicklungsphase - Forschung (eigenständige/planmäßig Suche um zu neuen Erkenntnissen zu kommen, zweifelhafter zukünftiger Nutzengewinn für U.), z.B. Suche nach Alternativen für Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Systeme, usw. - GuV-wirksam als Aufwand in der Periode zu erfassen (Aktivierungsverbot) - Entwicklung (Anwendung von Forschungsergebnissen auf einen Plan für die Produktion von verbesserten Produkten, Verfahren, Systemen, usw., z.B. Entwurf, Konstruktion Test von Prototypen vor Beginn der eigentlichen Produktion oder Nutzung, Entwicklung findet vor Beginn der kommerziellen Produktion statt) - anfallenden Aufwendungen sind zu aktivieren sofern sie den Anforderungen des IAS 38.57 erfüllen - Aktivierungsphase beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der IVW die Ansatzkriterien erstmals erfüllt und endet mit Betriebsbereitschaft - Kostenrechnung zur exakten AK/HK Dokumentation ist unabdingbar als Voraussetzung zur Aktivierung IVW - Verteilung EK und GK auf einzelne Projekte, Projektbudgetierung mit Planzahlen, um den erwarteten wirtschaftlichen Nutzenzufluss zu untermauern
- Bilanzielle Besonderheiten, Ausweis und Beispiele (Ausweis) - Bilanz: kumuliert als Aktivposten - Gesamtergebnisrechnung: Werte für planmäßige Afa, Wertminderungen und Zuschreibungen - Kapitalflussrechnung: im Bereich Investitionstätigkeit Informationen über Zu- und Abgänge - Eigenkapitalveränderungsrechnung: Veränderungen aufgrund Anwendung der Neubewertungsmethode (Neubewertungsrücklage) - Anhang: nähere Erläuterungen bzgl. verwendete Methoden in Bezug auf Ansatz (Aktivierung HK) und Bewertung von IVW (AfA Methoden und ND), Wertminderungen und getroffene Annahmen bzgl. Zeitwerte
- Anzeige
- Beispiel - Kauf von Standardsoftware-Lizenzen für gesamtes U. am 01.01.2016 - Kaufpreis per Banküberweisung 800€ - IT-Abteilung hat im Oktober 2015 begonnen eigene Software zu entwickeln - Kosten in 2015: 20€ für Reisen zu Entwicklertreffen und für Vorstudie - 2016 Erfassung von Personalkosten 200€ auf Kostenstelle des Projektes - Seit Anfang 2016 Einigkeit über die Ausgestaltung und Design der Software und Entwickler sind sich sicher, dass die Software spätestens Anfang 2017 genutzt werden kann - zwei IVW vorhanden: -- Software Lizenzen als erworbener IVW -- Software zur Auftragsabwicklung als selbst erstellter IVW - aufgrund erfüllter Ansatzkriterien werden die Software-Lizenzen zum 01.01.2016 als IVW in Höhe von 800€ erfasst - wegen zeitlich begrenzter ND -> planmäßige Abschreibung - ND 4 Jahre und angenommenem Restwert von 0€ -> jährliche AfA 200€ -> folgende Buchungen: -- Software Lizenz 800€ an Bank 800€ -- für 4 Jahre jeweils Abschreibung 200€ an Software Lizenz 200€ - bei selbst erstellter Auftragsabwicklungssoftware ist zwischen Forschungs- und Entwicklungsphase zu unterscheiden - da in 2015 noch nach einer alternativen Ausgestaltung gesucht wird -> Forschungsphase -> Reisekosten deshalb GuV-wirksam als Aufwand zu erfassen 20€ - seit Anfang 2016 steht konkrete Ausgestaltung fest -> Entwicklungsphase -> es wird unterstellt, dass die Kriterien in IAS 38.57 erfüllt sind -> Aktivierung 200€ -> folgende Buchungen: -- Reisekosten 20€ an Bank 20€ -- Personalkosten 200€ an Bank 200€ -- Selbst erstellte Software 200€ an Personalkosten 200€