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Fleisch (Fach) / 1 - 20 (Lektion)

1 - 20

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  • CLP Kat. 1: Trocken  Sauber in Bezug auf Kot/Schmutz Sehr geringe Mengen an lose anhängendem/r Stroh/Einstreu Schlachterlaubnis ohne jegliche Einschränkungen Kat. 2: Trocken, auch leicht feucht Leichte Kontamination mit Kot/Schmutz Geringe Mengen an lose anhängendem/r Stroh/Einstreu Kontamination im wesentlichen nicht in kritischen Bereichen Schlachterlaubnis ohne jegliche Einschränkungen Kat. 3: Trocken bis feucht Deutliche Kontamination mit Kot/Schmutz und/oder Größere Mengen an lose anhängendem/r Stroh/Einstreu Kontamination auch in kritischen Bereichen Schlachtverbot oder Ausnahme: Schlachterlaubnis mit Vorsichtsmaßregeln Kat. 4: Trocken/feucht Starke Kontamination mit Kot/Schmutz Starke Verklumpungen Größere Mengen an lose anhängendem/r Stroh/Einstreu Starke Kontamination der kritischen Bereiche Schlachtverbot oder Ausnahme: Schlachterlaubnis mit Vorsichtsmaßregeln Kat. 5: sehr feucht sehr starke Kontamination mit Kot/Schmutz u./oder sehr starke Verklumpungen u./oder große Mengen an lose anhängendem/r Stroh/Einstreu Kontamination in kritischen Bereichen Schlachtverbot, zurück an Erzeuger oder Schlachtaufschub, nach 24h nochmalige Beurteilung
  • Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes H2 gesundes Tier muss einen Unfall erlitten haben, der seine Beförderung zum Schlachthaus aus Gründen des Tierschutzes verhindert Tierarzt muss die Schlachttieruntersuchung durchführen nur MDT darf entfernt werden, MDT muss mit restlichem TK verbracht werden Dauer der Beförderung: max. 2h ohne Kühlung, sonst mit Kühlung oder bei entspr. Witterung ohne Kühlung Nationale Regelung: Tier-LMHV für ganzjährig frei gehaltene Rinder --> Tötung im Freiland --> max. 1h Zeit bis zum Schlachthof (ist aber keine Notschlachtung) Erklärung des Lebensmittelunternehmers (Begleitschein) hier Erzeuger, der das Tier aufgezogen hat: Identität des Tieres und ggf. AM-Behandlungen mit Wartezeiten §12 Tier-LMHV nur Beförderung mit Begleitschein nach Muster der Anl. 8 Erklärung des TA über günstiges Ergebnis der Schlachttieruntersuchung (Begleitschein) Genusstauglichkeit (LU und FU sowie WU) Verwendung von Fleisch aus Notschlachtungen nur an Betriebe des Einzelhandels (Tier-LMHV), [Vermarktung nur in dem Mitgliedsstaat, in dem die Schlachtung erfolgt ist (H2, 853/2004) nach VO 218/2004!! Vermarktung jetzt auch international!] Kennzeichnung von Fleisch aus Notschlachtungen --> besondere Kennzeichnung Tier-LMÜV  wurde auf europäischer Ebene GESTRICHEN! VO 218/2014, bleibt auf nationaler Ebene erhalten??