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Wirtschaftsrecht (Fach) / Teil 10 - Kreditsicherheiten (Lektion)

Fragen

Diese Lektion wurde von joeee erstellt.

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  • In welcher Form können Kreditsicherheiten gegeben werden? Kreditsicherheiten: -          Personalsicherheiten o   Bürgschaft §§765 ff. o   Schuldbeitritt o   Patronatserklärung o   Forderungsabtretung o   Garantie -          Realsicherheiten o   Pfand §  An beweglichen Sachen §  An unbeweglichen Sachen z.B. Grundstücke = Grundpfandrecht §  Hypothek §  Grundschuld §  Rentenschuld o   Eigentumsvorbehalt o   Sicherungsübereignung
  • Was ist das Wesen der Bürgschaft? Besteht darin, dass sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eine Dritten verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit dieses Dritten einzustehen
  • Was versteht man unter der „Akzessorietät“ der Bürgschaft? Abhängigkeit vom Bestehen einer Hauptverbindlichkeit z.B §§765 ff. Bürgschaft # §§1113 ff. Hypothek
  • Was ist unter einer „selbstschuldnerischen Bürgschaft“ zu verstehen und welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus? Bürgschaft, bei der der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet, §771 RF: Gläubiger muss Hauptschuldner nicht in die Zwangsvollstreckung treiben, sondern kann Bürgen sofort in Anspruch nehmen
  • a) Was sind Grundpfandrechte b) Welche Grundpfandrechte gibt es? Kreditsicherheit wird durch ein Grunstück gewährleistet -> Bsp. = Hypothek §113, Grundschuld §1191, Rentenschuld §1199
  • Wie unterscheidet sich die Hypothek von der Grundschuld? Hypothek ist akzessorisch, Grundschuld nicht
  • Bedeutet das, dass mit der Grundschuld keine Forderung abgesichert werden kann? Nein, das Fehlen der Akzessorietät bedeutet lediglich, dass die Grundschuld in ihrer Entstehung und ihrem Bestand vom Bestehen und von der Höhe einer zu sichernden Forderung unabhängig ist.
  • Wie entsteht ein Warenpfandrecht? Bestellung durch Einigung und Übergabe §1205
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