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Wirtschaftsrecht (Fach) / Teil 9 - Besonderes Schuldrecht (Lektion)

Fragen

Diese Lektion wurde von joeee erstellt.

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  • Was kann Gegenstand eines Kaufvertrags sein? 1.       Sachen §433, körperliche Gegenstände 2.       Rechte §453 3.       Sachgesamtheiten (Inventar)
  • Wird durch den Abschluss des Kaufvertrags bereits Eigentum an der Kaufsache erworben? Nein, KV ist lediglich das Verpflichtungsgeschäft, Eigentumsübertragung nach §929 S.1
  • Nach welcher Vorschrift wird dem Erwerber vom Veräußerer das Eigentum an einer verkauften beweglichen Sache übertragen? Was sind die Voraussetzungen für die Eigentumsübertragung? Eigentumsübertragung §929 I S.1             Vor.: Einigung und Übergabe
  • Zu welchem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. einer zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache vom Verkäufer auf den Käufer über? §446 bei Holschuld, Bringschuld Übergabe, §447 bei Versendungskauf (Übergabe an Post)
  • Welche zwei Arten von Mängeln kennt das Kaufrecht? b) Unterscheiden Sie die sechs Mängelarten des § 434! Mängelarten 1.       Sachmangel §434 2.       Rechtsmangel §435 6 Mängelarten 1.       Vereinbaret Beschaffenheit §434 I S.1 2.       Vertragliche Verwendung §434 I S.2 Nr.1 3.       Gewöhnliche Verwendung §434 I S.2 Nr.2 4.       Montagefehler §434 II S.1 + S.2 5.       Lieferung anderer Sache §434 II 6.       Werbung §434 I S.3
  • Stehen diese Rechte gleichrangig nebeneinander oder ergibt sich aus dem Gesetz der Vorrang eines dieser Rechte? Nicht gleichrangig! Nacherfüllung nach §437 Nr.1 (steht an erster Stelle)
  • Wann verliert ein Käufer seine Gewährleistungsrechte? 1.       Kenntnis des Käufers §442 2.       Haftungsausschuss §444 3.       Verjährung der Mangelansprüche $438
  • Für das Rücktritts- und das Minderungsrecht wegen einer mangelhaften Kaufsache ist gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I der Ablauf einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist erforderlich. Unter welchen Voraussetzungen ist diese entbehrlich? 1.       §323 II Nr. 1 ernsthaft endgültig verweigert 2.       §323 II Nr.2 Terminbestimmt 3.       §323 II Nr.3 Besondere umstände 4.       §440 fehlgeschlagen, unzumutbar
  • Welche Unterschiede bestehen zwischen dem Rücktritt vom Kaufvertrag und der Minderung? Minderung auch bei unerheblichen Mängeln §441 I S.2
  • Kann der Käufer, wenn er wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache vom Vertrag zurückgetreten ist, auch noch den Schadensersatzanspruch geltend machen? Ja, kann er. §437 Nr.2 UND Verknüpfung
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  • Welches Formerfordernis ist bei einer Schenkung zu beachten? Notarielle Beurkundung nach § 518§ 128 Grundsatz: ohne Notarielle Beurkundung § 518 I 1§ 125 NichtigkeitHeilung durch Erfüllung § 518 II (typ. Bei Handschenkung)
  • Was versteht man unter einer „Handschenkung“? Die sofortige Vollziehung des Schenkungsversprechens, durch die Vollziehung wird mangelnde Form des Schenkungsversprechens geheilt §518 II
  • Was ist das Wesen des Mietvertrags und um welche Art von Vertrag in Bezug auf das Leistungsverhältnis handelt es sich? -          Gegenseitiger Vertrag (Leistung und Gegenleistung) -          §§320 ff. -          Dauerschuldverhältnis -          Vertragsgegenstand ist die Gebrauchsüberlassung von Sachen §90 -          Entgeltlich
  • Worin besteht die Gemeinsamkeit und worin der Unterschied von Miete und Leihe?             Miete §535                                                     Leihe §598                         Beides Gebrauchsüberlassung von Sachen Entgeltlich                                                                              unentgeltlich
  • Zeigen Sie die Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Miet- und Pachtvertrag auf! Miete §535                                                                 Pacht §581 Gebrauchsüberlassung                         Sachen                                                            Sachen und Rechte                                                            Entgeltlich                                                                                                      Fruchziehung/Genuss der Früchte §99
  • Was ist das Wesen des Leihvertrages und um welche Art von Vertrag in Bezug auf das Leistungsverhältnis handelt es sich? §598 unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen, unentgeltliches Vertragsverhältnis             Leihe=§604 Rückgabe derselben Sache
  • Der Dienstvertrag ist in den § 611 ff. geregelt. Beschreiben Sie dessen Wesen und den Unterschied zum Arbeitsvertrag! Wesen DienstV: geschuldet wird Tätigkeit gegen Entgelt, erfolgsunabhängig (nur Bemühen geschuldet), gegenseitiger Vertrag §§320 ff. Unterschied zum Arbeitsvertrag: Arbeitsvertrages ist Unterfall des Dienstvertrages, der zur Leistung verpflichtete ist nicht selbstständig
  • Wie unterscheidet sich der Dienstvertrag vom Werkvertrag und Auftrag? DienstV §611  Tätigkeit   gegen Entgelt   gegenseitiger Vertrag WerkV §631    Tätigkeit  gegen Entgelt   gegenseitiger Vertrag   Erfolg wir geschuldet Auftrag §662   Tätigkeit  unentgeltlich
  • Welche Vergütung gilt, wenn die Vertragspartner darüber keine ausdrückliche Abrede getroffen haben? Die taxmäßige Vergütung -> gilt als stillschweigend vereinbart (DienstV §612, WerkV §632)
  • Welche „Handlung“ des Bestellers ist Voraussetzung, damit der Werkunternehmer den Zahlungsanspruch geltend machen kann? Abnahme ds Werkes -> körperliche Entgegennahme und Billigung
  • Was versteht man unter der „Abnahme“ und welche Bedeutung hat sie? Bedeutung: ohne Abnahme wird Vergütung nicht fällig è Körperliche Entgegennahme und Billigung
  • Welche Rechte stehen dem Besteller eines Werkes zu, wenn das Werk einen Mangel hat? Gibt es Parallelen zum Kaufrecht? 1.       Nacherfüllung §634 Nr.1 2.       Selbstvornahme §634 Nr.2 , §637 3.       Rücktritt §634 Nr.3 1. Alt 4.       Minderung §634 Nr.3 2. Alt 5.       Schadensersatz §634 Nr.4 1. Alt Parallelen zum Kaufrecht -> Struktur ist die gleiche mit Ausnahme der Selbstvornahme
  • Welche Möglichkeiten zur Durchführung der Nacherfüllung gibt es im Werkvertragsrecht? Wer hat das Wahlrecht? Nacherfüllung = Beseitigung des Mangels/Neubestellung des Werkes, Unternehmer hat das Wahlrecht §635 I
  • Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme des Werkes bzw. dessen mangelfreie Vollendung für den Besteller? Rechtliche Konsequenzen der Abnahme des Werkes: -          Anspruch auf Hauptleistung erloschen §362 -          Vergütungsanspruch wird fällig §641 -          Mit Abnahme geht Gefahr auf Besteller über §644 -          Mit Abnahme beginnt die Verjährungsfrist §634a -          Ab dem Zeitpunkt der Abnahme muss Besteller die Mangelhaftigkeit des Werkes beweisen
  • Ist bei den Rechten des Bestellers wegen Mängel des Werks ein Verschulden Voraussetzung? Rechte des Bestellers:                                      Verschuden:             Nacherfüllung §634 Nr. 1                                nein             Selbstvornahme §634 Nr. 2                              nein             Rücktritt §634 Nr. 3 1.Alt                                nein             Minderung §634 Nr.3 2.Alt                              nein             Schadensersatz §634 Nr.4 1.Alt                        ja, §280
  • Was ist – im juristischen Sinne – ein Auftrag? Um welche Art von Vertrag handelt es sich dabei? Auftrag = unentgeltliche Geschäftsbesorgung; Tätigkeit wird geschuldet, aber ohne Entgelt è nur einseitig verpflichtender Vertrag
  • Was ist der grundlegende Unterschied zwischen Bereicherungs- und Deliktsrecht? Das Deliktrecht stellt auf den Gläubiger ab und will dessen erlittenen Schaden ausgleichen §§823 ff. Das Bereicherungsrecht will dagegen ungerechtfertigte Vermögensvorteile des Schuldners abschöpfen §§812 ff.
  • Ist die ungerechtfertigte Bereicherung eine Generalklausel zur Ausgleichung sämtlicher als ungerecht empfundenen Vermögensverhältnisse? Ungerechtfertigte Bereicherung = keine Generalklausel!!!             Verschiedene Ersatztatbestände mit eng abgegrenzten Voraussetzungen
  • Können Sie an Hand der Leistungskondiktion den Zusammenhang zwischen Verpflichtungsund Erfüllungsgeschäft und dem Abstraktionsprinzip erklären? Zusammenhang: BGB trennt bei Vermögensübertragungen zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft und dem sachenrechtlichen Verfügungsgeschäft. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind voneinander losgelöst -> Kann zu unwilligen Vermögensverschiebungen führen. Hier greift die Leistungskondition ein und macht ungerechtfertigte Bereicherung rückgängig.
  • V hat dem K eine wertvolle Vase verkauft und das Eigentum übertragen. Nunmehr stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag unwirksam ist. Unter welchen Voraussetzungen kann V die Vase von K herausverlangen? è Wirksamer KV             AG: V könnte von K die Herausgabe der Vase aus §812 I S.1 1.Var verlangen             Vor: A) K hat etwas verlangt                      B) Durch die Leistung des K                      C) ohne rechtlichen Grund
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  • Was ist unter einer „unerlaubten Handlung“ i.S.d §§ 823 ff. zu verstehen? Widerrechtlicher und schuldhafter Eingriff in ein vom Gesetz geschütztes absolutes Rechtsgut einer Person durch den ein Schaden entsteht.
  • Welche Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz werden unterschieden? 1)      Schuldverhältnis §280        2)      Erklärungshaftung (§122 Anfechtung, §179 Vertreter ohne Vertretungsmacht) 3)      Gesetz (§823 unerlaubte Handlung, Produkthaftungsgesetz)
  • Können vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche nebeneinander geltend gemacht werden? Ja – Anspruchskonkurrenz -> Gutachterstil. Es werden alle in B etracht kommenden Möglichkeiten geprüft
  • Nennen Sie Fälle eines „sonstigen Rechts“ nach § 823 I. 7 dingliche Rechte (Eigentum, Dienstbarkeiten, Vorkaufsrecht, Reallasten, Erbbaurecht, Hypotheken, Pfandrecht), Besitz, Namensrecht, Handels- und Urheberecht, allg Persönlichkeitsrechte
  • Wie kann eine Verletzungshandlung geschehen? Positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen
  • Der Begriff „Erfüllungsgehilfe“ spielt eine Rolle bei der Haftung im Bereich der Leistungsstörung Pflichtverletzung §280 -> §278  Zurechnungsnorm
  • Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen -> häufig personengleich, bei nichtselbstständigen immer! (Weisungsgebunden)
  • Welchen Sinn hat das gleichzeitige Nebeneinander verschiedener Schadensersatzansprüche? Rein prozesslich begründet, möglicherweise AG einer Norm besser beweisbar als andere Norm
  • Nennen und skizzieren Sie Voraussetzungen und Besonderheiten der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Voraussetzungen: 1.       Rechtsgutverletzung = Leben, Körper, Gesundheit oder Sache; andere Sache als fehlerhaftes Produkt muss beschädigt worden sein; reiner Verbraucherschutz in privaten Bereich 2.       Produkt = bewegliche Sachen und Elektrizität 3.       Fehler = Konstruktion-, Produktions- und Instruktionsfehler, Produktionsbeobachtungsfehler 4.       Hersteller = weite Auslegung des Herstellerbegriffs 5.       Kausaler Schaden (Kausalität) Besonderheiten: §10 ProdHaftG: Höchstbetrag der Haftung 6.       Ausschluss der Haftung (§1 II, III ProdHaftG)
  • Wie unterscheidet sich die Produkthaftung von der Produzentenhaftung? Produzentenhaftung§ 823 Quasihersteller haftet nicht Produktbeobachtungspflicht Keine Haftung für Außreißer Haftung bzgl. Resteigentum Verschulden notwendig Kein Höchstbetrag Kein Erlöschen ProdukthaftungProdHaftG Quasihersteller haftet § 4 I 2 Keine Produktbeobachtungspflicht Haftung für Ausreißer Haftung bzgl. Resteigentum strittig Gefährdungshaftung Höchstbetrag §§ 7-10 ProdHAftG Erlöschen 10 Jahre nach in verkehr bringen § 13
  • a) Welche Anspruchsvoraussetzungen bestehen für die Produzentenhaftung, und wo sind diese geregelt? b) Welche Voraussetzungen müssen für eine Produkthaftung erfüllt sein, und wo sind diese geregelt? Ansprüche Produzentenhaftung § 8231)Handlung à aktives Tun pflichtbewusstes unterlassen2)Rechtsgutverletzung3)Widerrechtlichkeit à Vorsatz, Fahrlässig4)Kausaler Schaden ProdHaftG1)Rechtsgutverletzung2)Produkt3)Fehler4)Hersteller5)Kausaler Schaden
  • Welche Fehlerquellen treten in der Praxis häufig auf? 1.       Konstruktionsfehler = Produkt weist eine andere Konstruktion aus, als die, die ein sorgfältiger Hersteller gewählt hätte 2.       Fabrikationsfehler = Bei der Fertigung kam es zu Abweichungen der IST- und SOLLbeschaffenheit 3.       Instruktionsfehler = typische Gefahren nicht hingewiesen oder mögliche Hinweise zur Risikominimierung nicht gegeben worden 4.       Produktbeobachtungsfehler = Hersteller reagiert auf spätere Risiken durch spätere Hinweise nicht auszureichend