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Wirtschaftsrecht (Fach) / Teil 3 - Grundbegriffe (Lektion)
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- Was versteht man unter dem Grundsatz der Privatautonomie? Staat überlässt es den Bürgern ihre Rechtsverhältnisse eigenverantwortlich zu regeln -> Großteil d gesetzl. Regelungen dispositiver Natur (z.B. jeder Vertrag -> vertragsfreiheit, Testament) Mittel: Willenserklärung + Vertrag
- Welche rechtstechnischen Gestaltungsmittel kennt das BGB zur Verwirklichung der Privatautonomie? Willenserklärung - Ein Rechtsgeschäft setzt sich aus mindestens einer Willenserklärung zusammen -> mehrere (übereinstimmende): Vertrag
- Was ist ein Rechtsgeschäft? Oberbegriff : Gestaltungsmittel, rechtlich erhebliches Verhalten und besteht aus mindestens 1 WE
- Was ist typisch für den Realakt, welche Beispiele kennen Sie? Rechtsfolge tritt unabhängig vom Willen der Person ein und hängt allein vom gesetzlichen Tatbestand ab. Z.B. Zeugung eines Kindes -> RF: Unterhaltspflicht
- Wie verhalten sich die beiden Begriffe „Rechtsgeschäft“ und Willenserklärung“ zueinander? Rechtsgeschäft ist der Oberbegriff und umfasst mindestens eine Willenserklärung
- Was ist eine Willenserklärung? Wie setzt sich eine Willenserklärung zusammen? Eine WE ist eine auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete menschliche Willensäußerung -> Äußerer (objektiver) Tatbestand = ausdrücklich (mündlich/schriftlich/notariell) + stillschweigend (konkludent) -> Innerer (subjektiver) Tatbestand = Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille
- Wie kann die Kundgabe einer Willenserklärung erfolgen? Ausdrücklich oder stillschweigend
- Wie wirkt sich jeweils das Fehlen des Handlungswillens Geschäftswillens HW: è Keine WE GW: ->WE ist wirksam, aber anfechtbar, §119 ->§§142 ff.
- Was versteht man unter einem „Gefälligkeitsverhältnis“? Ergeben sich hieraus Rechtsverbindlichkeiten? Rechtlich irrelevantes Verhalten, KEIN RBW (z.B. Freundschaftsdienste), es entstehen keine vertraglichen Ansprüche, aber es sind deliktische Ansprüche mgl.
- Was versteht man unter dem Rechtsbindungswillen und wann liegt er vor? Wille, einen bestimmten rechtlichen Erfolg herbeizuführen, Zeitpunkt=wenn es sich für objektiven Beobachter (Dritten) als Verpflichtung darstellt
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- Welche beiden Elemente sind für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung erforderlich? Abgang und Zugang
- Definieren Sie den Begriff der Abgabe einer Willenserklärung! Welche Besonderheit ergibt sich für nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen? Willentliche Entäußerung der Eerklärung in den Rechtsverkehr (Zb Brief abschicken) -> Machtbereich verlassen Nicht empfangsbedürftige WE = NUR Abgabe zum Wirksamwerden nötig zb Testament
- Wann ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung unter Abwesenden zugegangen? WE gelangt in Machtbereich des Empfängers, der unter normalen/üblichen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann -> tatsächliche Kenntnis is nicht erheblich.
- a) Ist es denkbar, dass eine bereits abgeschickte, aber noch nicht beim Empfänger angekommene Erklärung „wirkungslos“ bleibt? JA -> wenn dem Empfänger vorher odergleichzeitig mit der WE ein Widerruf zugeht, ist diese unwirksam -> §130 I, S.2
- Welche Bedeutung hat grundsätzlich das Schweigen im Rechtsverkehr? Schweigen -> keine Willensäußerung/keine Bedeutung è Ausnahme: §108 II S.2 Ablehnung §177 II S.2 Ablehnung
- Willenserklärungen oder Rechtsgeschäfte wie Verträge können missverständlich oder mehrdeutig sein. In welchen Vorschriften ist die Auslegung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften gesetzlich verankert? Vorschriften WE/RG -> §§133, 157