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Handelsrechtlicher Jahresabschluss (Fach) / wirtschaftlicher Eigentümer (Lektion)

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  • wirtschaftlicher Eigentümer Innehaben von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten während der gewöhnlichen ND des Vermögengegenstandes. Ins. Innehaben der Chancen (Nutzungsmöglichkeiten, Wertsteigerungen) sowie der Risiken (Nutzungseinschränkungen, Wertminderungen)
  • Liegt ein Vermögensgegenstand vor? Wenn ein wirtschaftlicher Vorteil, der einzelverwertbar durch Veräußerung, Nutzungsüberlassung (Dritten ggü), Verarbeitung oder Verbrauch möglich ist, dann (+) Gilt auch für Rechte, Know-how an Patenten die veräußert werden, durch Lizenzen oder Nutzungsüberlassung
  • Wem ist Vermögensgegenstand zuzurechnen? Zuerst den zivilrechtlichen Eigentümer nennen bzw prüfen, dann den wirtschaftlichen Eigentümer prüfen. Fallen wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer ausseinander, dann hat es IMMER der wirtschaftliche Eigentümer zu bilanzieren
  • Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums § 246 I 2 
  • Prüfungsschema .
  • Ansatzregelungen für Vermögensgegenstände Aktivierungspflicht : grds. alle Vgg gem § 246 (1) S. 1 derivativer Geschäfts- Firmenwert wird als VGG FINGIERT gem. § 246 (1) S.4  Aktivierungswahlrecht : § 248 (2) selbstgeschaffene immaterielle VGG des AV, soweit in der Entwicklungsphase geringstwertige (150€) und geringwertige (1000€) VGG des AV aus Wesenlichkeitsgründen faktisch auch ohne Entgelt erworbene VGG mit 0 BW Aktivierungsverbot : selbstgeschaffene imm. Vgg des AV soweit sie iin der Grundlagenforschung § 255 (2) S. 4, (2a) und sowie Marken, Drucktitel usw gem § 248 (2) S.2
  • Gewinnrealisationsprinzip Prüfungsschema:
  • Factoring .
  • Call Option und Put Option .
  • Wann wird der Gewinn realisiert? Mit der erfolgreichen Lieferung bzw Übergang der Risiken
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  • Eigentumsvorbehalt ..
  • Zurechnung des VGG ·Persönliche Zuordnung von Vermögensgegenständen knüpft grds. an das (zivil-)rechtliche Eigentum an ·Ggf. ist das wirtschaftliche Eigentum maßgeblich: - Innehaben von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten während der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands, insb. Innehaben der Chancen (Nutzungsmöglichkeiten, Wertsteigerungen)sowie der Risiken (Nutzungseinschränkungen, Wertminderungen) -Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft über einen Vermögensgegenstand, der Gestalt dass der rechtliche Eigentümer wirtschaftlich auf Dauer von der Einwirkung ausgeschlossen wird -Fallen rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, ist der Vgg vom wirtschaftlichen Eigentümer zu bilanzieren
  • Was besagt das Vollständigkeitsgebot und wo ist es geregelt? „Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten …. zu enthalten.“  §246 (1) HGB • Vermögensgegenstände • Schulden • Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) ---------------------------------------------------------------- • Aktive latente Steuern • Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung („Überhang Zweckvermögen“) • Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag