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MWU 15 (Fach) / Finanzstrafverfahren (Lektion)

Finanzstrafverfahren

Diese Lektion wurde von Isal123 erstellt.

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  • Was unterscheidet ganz grundsätzlich das Abgabenverfahren vom Finanstrafverfahren? Abgabenverfahren: Prinzip der Offenlegung, Wahrheitspflicht und Beweispflicht Finanzstrafverfahren: teilweise total entgegengesetzt - Verteidirger zur einseitigen Interessenswahrnehmung für den Beschuldigten verpflichtet!
  • Welche 2 Arten von Verfahren finanzstrafrechtlicher Art werden unterschieden? Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren: 2. Instanz: Bundesfinanzgericht (BFG) Letzte Instanz: VwGH bzw. VfGH Strafverfahren vor Gericht: Rechtszug bis zum OGH  dieses Verfahren darf nur ein Rechtsanwalt durchführen (Steuerberater ist dazu nicht berechtigt)
  • Wie kann der dreigliedrige Verbrechensaufbau abgebildet werden? (3 Elemente der Straftaten) Tatbestandsmäßigkeit (sind die Tatbestandsmerkmale erfüllt) Rechtswidrigkeit (hierbei ist zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund, zB. Irrtum, vorliegt, wenn dieser nicht vorliegt, ist die Handlung rechtswidrig und damit Unrecht) Schuld (prüfen ob Entschuldigungsgründe sowie ob Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe vorliegen -> Verjährung, Selbstanzeige)
  • Welche 3 Varianten des Vorsätzlichen Handelns können vorliegen? Absichtlichkeit ("Man weiß, was man tut, und will es so") Wissentlichkeit (in diesem Fall handelt der Täter mit dem Wissen, durch sein Handeln ein tatbildmäßiges Unrecht zu verwirklichen: Bsp.: er erklärt bewusst einen Teil seiner Einkünfte nicht der Abgabenbehörde) Bedingter Vorsatz
  • Wie gliedern sich die 4 Phasen des Ablaufs der Vorsatzdelikte? Tatentschluss Vorbereitung Versuch Vollendung
  • Welche Verjährungen im FinStrG gibt es? Verfolgungsverjährung (Strafbarkeitsverjährung) Vollstreckungsverjährung für verhängte Strafen
  • Welchen Zeitraum betragen die Verjährungsfristen nach § 31 FinStrG für Finanzordnungswidrikeiten nach § 50 und § 51:   1 Jahr für Finanzordnungswidrikeiten nach § 49 und § 49a: 3 Jahre für alle übrigen Finanzvergehen:                                5 Jahre Die absolute Verjährung beträgt: im finanzstrafbehördlichen Strafverfahren:                 10 Jahre im gerichtlichen Strafverfahren gibt es keine absolute Verjährung Bsp: A reicht vorsätzlich eine unrichtige ESt-Erklärung 2010 ein und bekommt am 13. August 2012 den unrichtigen ESt-Bescheid zugestellt. Lösung:  Verjährungsbeginn: 13. August 2012 Relative Verfolgungsverjährung: 13. August 2017 Absolute Verjährung: 13. August 2022
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