Öffentliches Recht (Fach) / Grundrechte (Lektion)

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  • Art. 3 GG Voraussetzungen Voraussetzung ist zunächst das Bestehen vergleichbarer Sachverhalte.Es gibt ....  Vergleichbare Sachverhalte liegen somit vor.Ungleichbehandlung zwischen Kläger und den vergleichbaren Betrieben.-Somit ist es zu einer Ungleichbehandlung gekommen.Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt. Die Erschöpfung der Haushaltsmittel stellt einen solchen Grund dar.  
  • Eingriff Ein Eingriff is jedes Staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.
  • Menschenwürde Art.1 Abs.1 GG nach der Objektsformel wird die Menschenwürde verletzt, wenn der konkreter Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird. 
  • Verfassungsmäßige Ordnung Art.2 Abs.1 GG umfasst die Gesammtheit aller formellen und materiell rechtmäßigen Rechtsnormen. Bei Art. 9 II GG ist der Begriff enger zu verstehen. Hier ist die freiheitliche gemokratische Grundordnung gemeint, also die grundlegende demokratische Gesellschaftsordung des Grundgesetzes.
  • Freiheit Art. 2 Abs. 2 GG Die Freiheit der Person gewährleistet die körperliche Bewegungsfreiheit jedes Einzelnen. 
  • Religion Art. 4 Abs. 1 GG Eine Religion oder Weltanschauung ist eine mit einer Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens. Die Religion legt einen dem Menschen überschreitende und umgreifende Wirklichkeit zugrunde, wärend sich die Weltanschauung auf innerweltliche bezüge beschränkt.
  • Kunstfreiheit Art. 5 Abs. 3 GG Kunst: Formaler bzw. klassischer Kunstbegriff. Bestimmte Gestalltungsformen werden traditionell als Kunst angesehen. (Malerrei, Bildhauerrei, Poesie) Materieller Kunstbegriff: Das wesentliche der künstlerischen Betätigung besteht in der freien schöpferischen Gestalltung " in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.Offener Kunstbegriff:  Das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung besteht darin, dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt. Zum Schutzbereich der Kunstfreiheit gehört neben der eigentli- chen künstlerischen Tätigkeit („Werkbereich“) auch die Vermittlung eines Kunstwerks an Dritte („Wirkbereich“).
  • Bestimmtheitsgebot Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots liegt nicht vor, wenn der Regelung durch die gängigen Auslegungsmethoden ein hinreichend bestimmter Normgehalt entnommen werden kann 
  • Willkührkontrolle Im Rahmen der Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG gilt bei dieser Form der Ungleichbehandlung nur die Willkürkontrolle.28 Eine solche Ungleichbehandlung ist deshalb dann ge- rechtfertigt, wenn sich ein sachlicher Grund für die Differenzierung finden lässt.