MWU 15 (Fach) / WuKr (Lektion)
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WuKr
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- Inwiefern ist der österreichische Gesetzgeber bei der Regelung unlauterer Verhaltensweisen im Geschäftsverkehr frei? Inwiefern ist er an unionsrechtliche Vorgaben gebunden? Der österreichische Gesetzgeber muss sich bei B2C Beziehungen gemäß der UGP-RL 2005/29/EG an unionsrechtliche Vorgaben halten. Diese RL nimmt eine Vollharmonisierung vor. Vollharmonisierung bedeutet, die Maßnahmen der EU sind genauso umzusetzen wie es die Richtlinie vorsieht, weder strenger noch weniger streng! Betreffend der Verhaltensweisen B2B bleibt der innerstaatliche Gesetzgeber frei und ist aktuell an keine unionsrechtlichen Vorgaben gebunden.
- Was versteht man iZm dem Lauterkeitsrecht unter der Fallgruppe „Rechtsbruch“? Welchem gesetzlichen Verbot kann man diese Fallgruppe zuordnen? Die Fallgruppe Rechtsbruch ist der großen Generalklausel gemäß §1 (1) UWG zuzuordnen. Sie bezieht sich schwerpunktmäßig auf ein B2B Verhältnis. Unter Rechtsbruch versteht man die Gewinnung eines Wettbewerbsvorteils durch Verletzung allgemeiner Rechtsvorschriften. Beispiele dafür sind: Die Verletzung verwaltungsrechtlicher Vorschriften (Öffnungszeiten, Umweltschutz, etc.) Verletzung zivilrechtlicher Vorschriften (zB verbotene AGB’s)
- Was versteht man iZm dem Lauterkeitsrecht unter „Ausbeutung“? Nennen Sie ein konkretes Beispiel. = unlautere Nutzziehung aus Leistungen anderer Unternehmen ist der großen Generalklausel zuzuordnen. Schwerpunkt B2B Bsp: Wenn ich mein Kaffehaus Hard Rock Caffe nenne, obwohl ich nicht zu dem Konzern gehöre, oder ich mich Cristiano Ronaldo GmbH nenne damit mein Sportartikelgeschäft besser läuft oder wenn ein Kino einen Film spielt, den sie nicht erworben haben sondern irgendwo im Internet heruntergeladen haben. - Bsp. Raubkopien
- Ist das Abwerben von Kunden eines Konkurrenten lauterkeitsrechtlich zulässig? Abwerben von Kunden ist grundsätzlich zulässig. Die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher soll allerdings geschützt werden. Darf nicht Kunden unlauter abwerben.(Konkurrenten nicht vor dem Kunden anschwärzen oder Kunden direkt vor Geschäft des Mitbewerbers ansprechen) -> Tatbestand der Behinderung, welcher der der großen Generalklausel (§ 1 Abs 1 UWG) zugeordnet wird.
- Unter welches gesetzliche Verbot fällt die Tarnung von Werbezusendungen als Privatpost? Begründen Sie Ihre Antwort. Es fällt unter das Verbot der aggressiven Geschäftspraktiken. §1a (1) UWG (kl. Generalklausel) Es ist eine Belästigung, da es ein unzulässiger Eingriff in die Individualsphäre ist und die Lebensführung beeinträchtigt.
- Was versteht man unter „unzulässiger Beeinflussung“? Nennen Sie ein konkretes Beispiel. = Ausnutzung einer Machtposition gegenüber einem Marktteilnehmer Bsp: Geschockter Unfallsteilnehmer wird nach Verkehrsunfall mit Angebot angesprochen, er möge den Unternehmer U mit der (entgeltlichen) Besorgung sämtlicher rechtlicher und faktischer Angelegenheiten beauftragen, die in Folge des Unfalls erledigt werden müssen. Werbung durch Vertrauens- oder Autoritätspersonen (Ärzte, Lehrer,..) Ausnutzung von Angst oder Zwangslage (Unfall, Tod,..)
- Worin liegt der Unterschied zwischen einer „Geschäftspraktik mit unrichtiger Angabe“ und einer „Geschäftspraktik mit sonstiger Täuschungseignung“? Beschreiben Sie auch, unter welchen Umständen jede der beiden genannten Geschäftspraktiken verboten ist. Eine Geschäftspraktik mit unrichtiger Angabe liegt vor, wenn direkt etwas Unrichtiges behauptet wird. Derartige Geschäftspraktiken sind immer verboten. Eine Geschäftspraktik mit sonstiger Täuschungseignung liegt vor, wenn sie geeignet ist die Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt zu täuschen und dadurch seine geschäftliche Entscheidung beeinflussen kann. Bsp: Missverständliche Aussagen werden besonders hervorgehoben, Klarstellung erfolgt im Kleingedruckten. Im Ergebnis liegen keine unrichtigen Angaben vor, Täuschungseignung ist trotzdem gegeben. Die Geschäftspraktik mit sonstiger Täuschungseignung ist verboten, wenn sie sich auf einen der 7 Referenzpunkte des § 2 Abs 1 UWG bezieht: Vorhandensein oder Art des Produkts Wesentliche Produktmerkmale (Verfügbarkeit, Zusammensetzung, Herkunft,…) Verpflichtungen des werbenden Unternehmers, Vertriebsverfahren, Sponsoring und Zulassung des Unternehmers Preis und Preisbildung Notwendigkeit einer weiteren Leistung, eines Ersatzteils, einer Reparatur Identität und Eigenschaften des werbenden Unternehmers Gewährleistungsrechte, Garantie und Risiken
- Was versteht man unter einer „marktschreierischen Aussage“? Unter welchen Umständen kann eine solche als unrichtige Angabe eingestuft werden? Bewusste Übertreibung in der Werbung, welche sofort für alle erkennbar ist (,zB ich sage ich bin der beste Elektrohändler Österreichs, oder die Erste Bank sagt in ihrer Werbung „der Betreuer ist immer an der Seite von David Alaba“ --> könnte den Eindruck vermitteln die Betreuer sind 24h am Tag erreichbar, ist aber für jeden erkennbar, dass es eine symbolische Aussage ist. ) Wahrheitsmäßigkeit des Tatsachenkerns ist zu überprüfen, falls Aussage auf diesen reduziert werden kann zB „billiger geht’s nicht“ immerhin als die Behauptung einer besonderen Preisgünstigkeit verstanden werde. Ist diese nicht gegeben, so ist die Werbung als „Geschäftspraktik mit unrichtige Angabe“ zu qualifizieren.
- Nennen Sie die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer vergleichenden Werbung. Vergleich muss: sich um zwei Produkte für denselben Bedarf handeln. (zB Cola mit Pepsi aber Cola mit Autoreifen würde nicht gehen, dann wäre es rechtswidrig) muss objektiv sein, sollte er nicht objektiv sein ist es nicht erlaubt. (Objektive Vergleiche sind zB Preisvergleiche, Qualitätsvergleiche etc.) Ich darf das andere Produkt nicht herabsetzen oder verunglimpflichen. Ich darf nichts verbreiten was nicht nachweislich wahr ist. Es muss Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sein. Bsp für Verwechslugsgefahr (Beispiel ist nicht gefragt, wollte ich von Bartho fürs Verständnis wissen!): Ich starte ein neues Möbelunternehmen und will in der Werbung potentiellen Kunden vermitteln, dass mein Unternehmen hinsichtlich Preis und Qualität zumindest gleich gut da steht wie IKEA. In Wirklichkeit erweckt die Werbung aber den Eindruck, dass meine Geschäfte auch zu IKEA gehören – es besteht Verwechslungsgefahr.
- Wer kann gegen die unzulässige Verwertung von Geschäftsgeheimnissen eines Unternehmers durch einen anderen Unternehmer vorgehen? Beschreiben Sie genau, welche Rechtsfolgen der Kläger durchsetzen kann. Klagen darf in diesem Fall nur der Verletzte selbst (kein Dritter, wie meist im UWG) Rechtsfolgen: Unterlassung Schadenersatz gerichtliche Bestrafung. Hier handelt es sich um ein Privatanklagegericht, dh normalerweise tritt der Staatsanwalt als Kläger auf aber in diesem Fall nicht, hier tritt der Verletzte selbst als Kläger vor Gericht auf. § 11 UWG betrifft keine Dritten, das heißt ein ehemaliger Angestellter würde nicht belangt werden, wenn er nach seinem Dienstverhältnis Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse weitergibt. Dafür gibt es aber den §1 UWG
- Welche Arten des Ausverkaufs dürfen nur nach einer behördlichen Genehmigung angekündigt werden? Beschreiben Sie auch die Rechtsfolgen einer rechtswidrig erfolgten Ankündigung und geben Sie an, wer zur Geltendmachung der Rechtsfolge jeweils berechtigt ist. Ausverkäufe anlässlich der Geschäftsaufgabe oder der Verlegung von Geschäftsräumen bedürfen einer behördlichen Genehmigung. Saisonschlussverkäufe oder ähnliche Schlussverkäufe bedürfen keiner behördlichen Genehmigung! Es treten die allgemeinen Rechtsfolgen ein: Eine Unterlassungsklage kann durch jeden Mitbewerber oder von einer Kammer eingebracht werden es bestehen Schadenersatzansprüche der Beschädigten. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bis zu 2.900€ Geldstrafe verhängen.
- Überprüfen Sie nach dem Fallprüfungsschema folgenden Sachverhalt auf eine Verletzung des UWG: Der Lebensmittelhändler Leopold erfährt, dass sein Konkurrent Karl die Ehefrau verlassen hat und sich scheiden lässt. Kurz später wird Leopold von einer angesehenen Regionalzeitung interviewt; im Interview kritisiert er das Verhalten Karls gegenüber seiner Ehefrau und ruft die Konsumenten zum Boykott von Karls Geschäften auf. Erster Punkt im Fallprüfungschema: Ist ein Sondertatbestand verwirklicht? Nein, liegt nicht vor Ein Fall aus der schwarzen Liste? – Liegt nicht vor. Ist eine der kleinen Generalklauseln verwirklicht? – Nein. Ist die große Generalklausel verwirklicht? Ja, das Verhalten ist als Behinderung des Mitbewerbers durch Boykottaufruf zu qualifizieren.
- Wie bestimmt sich die kartellrechtliche Zulässigkeit einer Vereinbarung, die sowohl dem europäischen Kartellrecht als auch dem innerstaatlichen Kartellrecht unterliegt? Verboten sind: 1. Voraussetzung: Vereinbarungen zwischen Unternehmen Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen die 2. Eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken und 3. Geeignet sind den Handel zwischen den EU – Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (beim innerstaatlichen KartG entfällt dieser Tatbestand Es müssen alle drei (zwei) Punkte erfüllt sein
- Was versteht das Kartellrecht unter einer „Vereinbarung zwischen Unternehmen“? Welche Handlungsweisen werden mit Vereinbarungen gleichbehandelt? Absprachen von mindestens zwei wirtschaftlich selbstständigen Unternehmen -> Gemeinsame Willensbildung im Rahmen eines Konzerns gilt nicht als „Vereinbarung“ Vereinbarung kann formfrei (schriftlich, mündlich) und auch konkludent erfolgen Ausrichtung auch rechtliche Bindungswirkung nicht erforderlich Sowohl horizontal als auch vertikale Vereinbarungen sind erfasst Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen werden mit Vereinbarungen gleichbehandelt, daher keine präzise Abgrenzung erforderlich.
- Kann eine Absprache oder eine Weisung innerhalb eines Konzerns eine „Vereinbarung zwischen Unternehmen“ iSd Art 101 AEUV darstellen? Begründen Sie Ihre Antwort. Nein, da eine gemeinsame Willensbildung im Rahmen eines Konzerns gilt nicht als „Vereinbarung“
- Welche Vereinbarungen „bezwecken“ eine Wettbewerbsbehinderung iSd Art 101 AEUV? Bezwecken: Vereinbarungen ist ihrem Wesen nach auf eine Wettbewerbsbeschränkung ausgerichtet Subjektive Absicht der Beteiligten ist irrelevant Konkrete Beeinträchtigung des Wettbewerbs muss nicht nachgewiesen werden zB. Preisabsprachen vs. Bewirken: Vereinbarungen können u.U. erlaubt sein, sie ist verboten falls die Wettbewerbseinschränkung als wahrscheinliche Folge zu erwarten ist
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- Nennen Sie ein kurzes Beispiel für eine verbotene horizontale Absprache sowie ein Beispiel für eine (möglicherweise) verbotene vertikale Absprache. Horizontale Absprachen sind Absprachen zwischen Unternehmen, die auf derselben Stufe der Vertriebskette stehen Art. 101 Abs1 AEUV Bsp.: Informationsaustausch, Forschungskooperation, Gründung von Gemeinschaftsunternehmen Vs. Vertikale Absprachen sind Absprachen zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Stufen der Produktions- und Vertriebskette stehen Bsp. Preisbindung (Festpreis oder Mindestpreis), Einschränkungen des Weiterverkaufs auf ein bestimmtes Gebiet (Gebietsschutz), Ausschließlichkeitsbindungen, Verbot zum Weiterverkauf an „unabhängige“ Händler oder Werkstätten
- Inwiefern sind Vereinbarungen, die den Bedingungen des Art 101 Abs 3 genügen, vom Kartellverbot freigestellt? Müssen derartige Vereinbarungen zugleich die Anforderungen einer Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen? Zulässig sind Absprachen, die Zur Verbesserung der Warenerzeugung oder Warenverteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, wenn Verbraucher angemessen am entstehenden Gewinn beteiligt werden und Den Beteiligten Unternehmen nur unerlässliche Beschränkungen auferlegt werden keinen Wettbewerb iZm mit wesentlichen Teilen der betreffenden Ware ausschalten Nein, die Gruppenfreistellungsverordnung wird von der Kommission erlassen und beinhalten üblicherweise sog. „schwarze Listen“ - sind bestimmte Klauseln die zum Verlust der Freistellung führen -> schaffen Rechtssicherheit
- Welchen Sinn und Zweck haben die Gruppenfreistellungsverordnungen? Sie gewähren Rechtssicherheit
- Wie kann die Kommission gegen den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen vorgehen? zB. Abstellungsanordnungen Verbindlicherklärungen von Verpflichtungszusagen Verhängung von Bußgeldern (10% von Gesamtumsatzes vom vorausgehenden Geschäft) Einstweilige Maßnahmen
- Welche Kompetenzen hat die Bundeswettbewerbsbehörde, welche Kompetenzen hat das Kartellgericht? Welches Gericht nimmt die Funktion des Kartellgerichts wahr? BWB: Weisungsfreie Behörde – organisatorisch dem BMWFW zugeordnet Ist für den Vollzug des innerstaatlichen und europäischen Kartellrechts zuständig Untersuchungs- und Antragsbefugnis, aber grds. Keine Entscheidungsbefugnis Zur Durchführung von Hausdurchsuchungen und Anforderungen von Geschäftsunterlagen ist eine Anordnung des Kartellgerichts erforderlich (Antrag wir geheim eingereicht) KG: Oberlandesgericht Wien fungiert als KG für ganz Ö Geldbußen können auf Antrag der BWB oder des Bundeskartellanwalts verhängt werden Abstellungsanordnungen auf Antrag der BWB, des Bundeskartellanwalts einer Kammer oder eines betroffenen Unternehmers OGH entscheidet als Kartellobergericht in zweiter / letzter Instanz EuGH kann im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens konsultiert werden Kommission: Hat Aufgreifermessen betreffend Angelegenheiten, die unter unionsrechtliches Kartellverbot fallen Kann nationale Wettbewerbsbehörde mit der Durchführung von Untersuchungshandlungen betrauen Nationale Wettbewerbsbehörde und Gericht sind an rechtskräftige Entscheidungen der Kommission gebunden
- Beschreiben sie drei wichtige Eigenschaften der Nichtigkeitsfolge gemäß Art 101 Abs 2 AEUV. Nichtigkeit verbotener Absprachen beziehen sich nur auf die wettbewerbswidirgen Vertragsteile Restgültigkeit bestimmt sich nach nationalem Recht Absolute Wirkung der Nichtigkeit Ex – tunc Wirkung der Nichtigkeit (von Anfang an nichtig – nicht erst bei Feststellung vom Gericht)
- Inwiefern unterscheiden sich die Anwendungsbereiche des europäischen und des österreichischen Verbots des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung? EU: Art. 102 AEUV Mögliche Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist Anwendungsvoraussetzung →Aber auch rein innerstaatliche Wettbewerbsbeschränkungen können diese Voraussetzungen erfüllen, inbes. Wenn es zur Abschottung eines nationalen Marktes kommt Auswirkungsprinzip: auch in einem Drittstaat gesetzte Maßnahmen können tatbestandsmäßig sein und von der EU bestraft werden – muss aber Auswirkungen auf EU – Land haben Österreich: § 5 KartG Auswirkungsprinzip: auch im Ausland gesetzte Handlungen können tatbestandsmäßig sein Verbot ist weitgehende dem Art. 102 AEUV nachgebildet – teilw. Präziser formuliert, vereinzelt strengere Regelungen Bei gleichzeitiger Anwendbarkeit von europ. Und österr. Regelungen ist das strenger Verbot zu beachten (Bei den verbotenen Absprachen ist die EU Regelung vorrangig) Unterschiede: Der Täter hat eine beherrschende Stellung auf dem Binnenmarkt (= gesamte EU) oder auf einen wesentlichen Teil – beim KartG. Beherrschende Stellung auf irgendeinen räumlichen Markt ist ausreichend (selbständiger räumlicher Markt kann auch eine Region sein) Der Missbrauch kann den Handel zwischen EU – Mitgliedsstaaten beeinträchtigen – beim KArtG entfällt dieses Tatbestandsmerkmal Tatbestandsmerkmale: Nur Unternehmer kommen als Missbrauchstäter in Frage (ein oder mehrere U.) Die beherrschende Stellung wird missbraucht
- Wie beurteilen Sie, ob zwei Produkte (Dienstleistungen) zum gleichen sachlich relevanten Markt gehören? Sachlich relevanter Markt: Markt im Hinblick auf eine bestimmte Produktgruppe Kriterien: Austauschbarkeit aus der Sicht der Kunden ist ausschlaggebend Verwendungszweck, Preis, Eigenschaften Umstrittene Bsp.: Bananen, Konserven für Fleisch und Gemüse
- Wie wird ein räumlich relevanter Markt abgegrenzt? Räumlich Relevanter Markt: Entscheidend ist, ob Kunden räumliche Ausweichmöglichkeiten haben Kriterien: Art und Eigenschaft des Produktes Transportkosten Haltbarkeit Wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Transports Falls kein wesentlicher Teil des Binnenmarkts: nur innerstaatliches Wettbewerbsrecht anwendbar
- Unter welchen Voraussetzungen kann bereits bei einem Marktanteil 50% oder sogar bei einem niedrigeren Marktanteil das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung bejaht werden? Bei Monopol (100%) und Quasi- Monopol (ab 70%) wird marktbeherrschende Stellung bejaht. Bei ca. 50% wird sie bejaht, wenn die Mitbewerber deutlich niedrigere Marktanteile haben. Bei unter 40% wird sie bejaht, falls weitere Umstände dafür sprechen: Großer Abstand zum Anteil des nächsten Mitbewerbers, Technologischer Vorsprung, sonstige Vorteile (zB „vertikale Integration“) Unter 25% nur ausnahmsweise angenommen.
- Nennen Sie ein Beispiel für den Ausbeutungsmissbrauch und ein Beispiel für den Behinderungsmissbrauch. Ausbeutungsmissbrauch Erzwingung von unangemessenen Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung Diskriminierung von Handelspartnern Ungerechtfertigte Geschäftsverweigerung Behinderungsmissbrauch Behinderung durch wettbewerbswidirge Vertragsbedingungen zB. Ich nehme in meinen Vertrag Bedingungen auf, die es meinem Konkurrenten schwer machen – ich binde so die Kunden an mich, sie können nicht zum Mitbewerber wechseln -PWK ich verpflichte mich, dass ich 40 Jahre VW kaufe ) Koppelungsverträge Unangemessen lange Vertragsbindung Verpflichtung zu exklusiven Beziehung zum Marktbeherrscher 2. Behinderung durch aggressive Preispolitik Unangemessen günstige Preise KartG: Grundsätzliches Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis
- Inwiefern können zu niedrige Preise kartellrechtlich unzulässig sein? Fällt unter Behinderungsmissbrauch -> genauer unter Behinderung durch aggressive Preispolitik
- Inwiefern können im Rahmen kartellrechtlicher Verfahren das EuG und der EuGH angerufen werden? Durch ein Vorabentscheidungsverfahren – können nur von nationalen Gerichten angerufen werden können (und müssen mitunter) nationale Gerichte sich an den Gerichtshof wenden und ihn um eine Auslegung des Unionsrechts bitten, um etwa die Vereinbarkeit ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit diesem Recht prüfen zu können. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens kann auch die Prüfung der Gültigkeit eines von den Unionsorganen erlassenen Rechtsakts sein. Der Gerichtshof antwortet nicht durch ein bloßes Gutachten, sondern durch Urteil oder mit Gründen versehenen Beschluss. Das nationale Gericht, das sich an den Gerichtshof gewandt hat, ist bei der Entscheidung in der bei ihm anhängigen Sache an dessen Auslegung gebunden. In gleicher Weise bindet das Urteil des Gerichtshofs andere nationale Gerichte, die mit demselben Problem befasst werden. Nichtigkeitsklage bei EuG zulässig Grds. Keine aufschiebende Wirkung Klagsbefugt ist der Adressat der Entscheidung sowie sonstige unmittelbar Betroffene Berufung an den EuGH gegen Entscheidung des EuG Nur falsche rechtliche Beurteilung kann gerügt werden
- Wie kann ein durch ein Kartell oder durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Geschädigter vorgehen? Privat – rechtliche Rechtsfolge: Schadensersatzansprüche geschädigter Kunden oder Mitbewerber Unterlassungsansprüche Nichtigkeit missbräuchlicher Vertragsklauseln Öffentlich – rechtliche Rechtsfolgen: wenn es sich um Behörden oder Kammern handeln würde Geldbuße Abstellungsanordnung zB. Anordnung zur Änderung der Preispolitik, zur Weglassung behindernder Vertragsklauseln, zum Vertragsabschluss, … Verhängung durch Kommission oder innerstaatliche Wettbewerbsbehörde
- Die wichtigsten europäischen Zementhersteller halten sich seit mehreren Jahren an eine Absprache über die Aufteilung der Märkte und über Mindestpreisfestsetzungen. In letzten Tagen häufen sich Hinweise darauf, dass die Kommission einen Kartellverdacht hegt und ausführliche Ermittlungen durchführen will. Welche rechtlichen Schritte kann ein beteiligtes Unternehmen setzen, um einer Bestrafung seitens der Kommission entgehen zu können? Kronzeugen melden und die Fakten offen legen
- I. M. GmbH importiert Orangen nach Österreich und besitzt im Großhandel mit Orangen in Österreich einen Marktanteil von 70%. Leb GmbH betreibt eine Lebensmittelhandelskette in Österreich. Wegen eines alten persönlichen Konflikts zwischen den Geschäftsführern der beiden Gesellschaften verweigert die I. M. GmbH die Lieferung von Orangen an die Leb GmbH. Wie ist ein solches Verhalten kartellrechtlich zu qualifizieren? Wie kann die Leb GmbH vorgehen? Da I.M. GmbH mit 70% ein Quasi – Monopol bildet und somit eine marktbeherrschende Stellung einnimmt ist es der GmbH verboten andere zu diskriminieren (bzw. Preispolitik – darf die Preise nicht mehr so frei festsetzen wie andere er muss sich an Vorgaben halten) Darüber hinaus liegt ein sachlich relevanter Markt vor – was zusätzlich auf eine marktbeherrschende Stellung deutet Es handelt sich hier um einen Ausbeutungsmissbrauch und zwar um Geschäftsverweigerung, weil es sich um Diskriminierung handelt Rechtsfolgen für Leb GmbH: Privat – rechtliche Rechtsfolge: Schadensersatzansprüche geschädigter Kunden oder Mitbewerber Unterlassungsansprüche – Klage auf Geschäftsabschluss (Nichtigkeit missbräuchlicher Vertragsklauseln)
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- Unter welcher Voraussetzung wird im Unionsrecht der Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an einer Gesellschaft als Kontrollerwerb gewertet? Inwiefern besteht hier ein Unterschied zu Regelungen des österreichischen Kartellgesetzes? Anteilserwerb: Bei breiter Streuung von Anteilen kann auch der Erwerb einer starken Minderheitsbeteiligung Kontrolle begründen, zB ein Gesellschafter 30% der Aktien, restl 70% sind auf 700 Personen zu 0,1% zerstreut, dann schon bei 30% Kontrolle. Erwerb negativer alleiniger Kontrolle ist ausreichend Verstärkung einer bereits bestehenden Kontrolle ist kein „Zusammenschluss“ Kontrollerwerb ist bei der Kommission anmeldungspflichtig, wenn es sich um einen Zusammenschluss handelt. Unionsweite Bedeutung Umsatzschwellen wichtig Auswirkungsprinzip (Auch Zusammenschlüsse) Bei Fehlen unionsweiter Bedeutung – innerstaatliches Recht anwendbar Alle 3 Voraussetzungen müssen erfüllt sein – damit bejaht werden kann!
- Nennen und beschreiben Sie die zwei Arten des Zusammenschlusses iSd FKVO. Zusammenschluss FKVO Fusion von zwei od mehreren unabn Unternehmen oder Unternehmensteilen (Fusion ieS) Rechtl Fusion (Fusion durch Neugründung: zB 2 Gesellschaften fusionieren, hören auf zu existieren u entsteht Neue;) Fusion durch Aufnahme: zB ein U. geht untern, zweites U. übernimmt dieses untergehehende) Wirtschaftl Fusion: keine rechtliche Vereinigung, sondern in Zukunft unternehmerische Tätigkeit zusammenlegen. Kontrollerwerb (=Fusion im weiteren Sinne): nicht mehr alle Unternehmensinhaber sind weiterhin daran beteiligt. Asset deal (nicht Anteilsrechte sondern Produktionsmittel werden verkauft, zB Druckerei) Share deal (Mitbewerber verkauft mir seine Aktion in der AG, hab beide Gesellschaften unter meiner Führung vereint) Betriebsführungsvertrag (Minderheitsaktionär werden Managementrecht eingeräumt) Pachtvertrag (Unternehmen wird gepachtet)
- Wann spricht man von einem Gemeinschaftsunternehmen? Unter welchen Umständen ist die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens als ein „Zusammenschluss“ zu betrachten? Gemeinschaftsunternehmen: Nach wie vor erhalten bleiben (beide Unternehmen), aber zusätzlich Gemeinschaftsunternehmen gründen, unterliegt die Gründung der Gemeinschaft der Kontrolle, wenn es eine selbstständige wirtschaftl. Einheit darstellt. (Nicht jedoch wenn nur gemeinsames IT Abteilung gegründet wird). Gemeinschaftsunternehmen („Zusammenschluss“ WENN:) Von mind 2 selbständigen Untern gegründet Unterliegt FKVO, falls es alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftl. Einheit erfüllt Sonst kann das Kartellrecht zur Anwendung kommen
- Kann ein Zusammenschluss durch die Europäische Kommission geprüft werden, obwohl ihm keine unionsweite Bedeutung zukommt? Wenn ja, unter welchen Bedingungen? Unionsweite Bedeutung: Umsatzschwellen entscheiden Auswirkungsprinzip (Auch Zusammenschlüsse von Gesellschaften, die in Drittstaaten ihren Sitz haben und registriert sind, können der FKVO unterliegen) Bei Fehlen unionsweiter Bedeutung: ist innerstaatliches Recht anwendbar Auf Antrag eines Mitgliedstaates ist die FKVO anzuwenden, falls Handel durch Zusammenschluss beeinträchtigt wird Unternehmen können die Anwendung der FKVO beantragen, falls Zusammenschluss in zumindest 3 MS geprüft werden müsste Unionsweite Bedeutung bejahen -> relevante Umsatzschwellen (WENN bei Prüfung relevant, dann Normtext von FKVO zur Verfügung!!!!!) Alle Voraussetzungen müssen erfüllt sein – damit bejaht werden kann!
- Kann ein EU-Mitgliedstaat auch ohne die Zustimmung der Europäischen Kommission einen von dieser genehmigten Zusammenschluss prüfen? Begründen Sie Ihre Antwort. FKVO anwendbar: Keine Fusionskontrolle nach mitgliedstaatlichen Regelungen Wettbewerbsrecht von Drittstaaten kann zur Anwendung kommen FKVO unanwendbar: -> nationales Recht kommt zur Anwendung! Nationales Recht kommt zur Anwendung Nationales Recht regelt eigenständig den Begriff „Zusammenschluss“ Nationales Recht regelt eigenständig die Kontrollschwelle
- Bei welcher Behörde muss ein Zusammenschluss angemeldet werden, der in den Anwendungsbereich der FKVO fällt? Anmeldung bei der Kommission nach FKVO vorgeschrieben
- Bei welcher Behörde ist ein Zusammenschluss nach dem KartG anzumelden? Wer entscheidet über die Genehmigung eines Zusammenschlusses nach dem KartG? Beabsichtigte Fusion ist bei der BWB anzumelden (Bundeswettbewerbsbehörde) BWB und BKartA können eine Prüfung durch das KG beantragen Untersagung durch KG: KG hat Fusion untersagen, falls sie zu einer Begründung oder Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung führen würde ohne Gefahr einer marktbeherrschenden Stellung keine Untersagung zulässig Sonderfall Medienzusammenschlüsse: erwartete Beeinträchtigung der Medienvielfalt ist Untersagungsgrund keine Untersagung: (trotz Erwartung der Begründung oder Verstärkung einer markbeherrschenden Stellung) bei erwarteter überwiegender Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen bei Notwendigkeit zur Erhaltung oder Verbesserung internationaler Wettbewerbsfähigkeit
- Was wird im Vorprüfungsverfahren nach der FKVO geprüft? Mit welcher Entscheidung kann das Vorprüfungsverfahren beendet werden? Prüfungsverfahren nach der FKVO Vorprüfung: 1. Kommission prüft Ob FKVO überhaupt anwendbar Ob ernsthafte Bedenken hinsichtlich Vereinbarkeit der Fusion mit dem Binnenmarkt bestehen 2. Vorsprüfungsverfahren endet mit Feststellung der Unanwendbarkeit der FKVO Genehmigung des Zusammenschlusses Einleitung des Hauptverfahrens (ernsthafte Bedenken) 3. Entscheidungsfreist 25 Tage Fristablauf ohne Entscheidung gilt als Genehmigung
- Was wird im Hauptprüfungsverfahren nach der FKVO geprüft? Hauptprüfverfahren nach der FKVO Ausführliche Prüfung der Vereinbarkeit des beabsichtigten Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt Entscheidungsfrist beträgt 90 Tage (Ausnahme 105 T)
- Beschreiben Sie die Besonderheiten bei der Prüfung eines Zusammenschlusses von Medienunternehmen nach dem KartG. Sonderfall MedienzusammenschlüsseAuch erwartete Beeinträchtigung der Medienvielfalt ist Untersagungsgrund nach dem KartG Anmeldebedürftigkeit von Medienzusammenschlüssen Sicherung der Medienvielfalt Sicherung der politischen Vielfalt
- Die Versicherungsunternehmen V AG und S AG haben eine Fusion vereinbart. Nach der Anmeldung der Fusion bei der Europäischen Kommission bekommen sie von dieser die Entscheidung zugestellt, wonach die beabsichtigte Fusion mangels unionsweiter Bedeutung nicht in den Anwendungsbereich der FKVO fällt. Wie haben die Unternehmen vorzugehen? Kann eine erneute Anmeldung der Fusion bei einer anderen Behörde erforderlich sein? Vorprüfungsverfahren der Europäischen Kommission endet mit der Feststellung der Unanwendbarkeit der FKVO! Prüfung nach KartG: Fusion bei der BWB (Bundeswettbewerbsbehörde) anmelden!
- Variante: V AG und S AG haben nach zwei Monaten seit der Anmeldung von der Kommission immer noch keine Entscheidung zugestellt bekommen. Wie haben sie vorzugehen? Entscheidungsfrist beträgt 25 Tage (Antragsänderung 35 Tage) Fristablauf ohne Entscheidung gilt als genehmigt!!! (VORPRÜFUNG)
- Nach welchen Kriterien wird das Ergebnis der FKVO Prüfung ermittelt? Entscheidungskriterium SIEC Test: Significant impediment to effective competition Würde der wirksame Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben durch die Fusion erheblich behindert, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung? Abgrenzung des relevanten Marktes wie bei der Missbrauchskontrolle (zB Banane = gesonderter Markt (Birnen können nicht mit Bananen ersetzt werden)) Beurteilung des Vorliegens einer beherrschenden Stellung wie bei der Missbrauchskontrolle Wettbewerbsbehinderung auch ohne marktbeherrschende Stellung möglich, wenn: Verzicht verbleibender Teilnehmer auf Wettbewerb hohe Marktzutrittsschranken (Bsp: Telekommunikationsmarkt) Keine Wettbewerbsbehinderung trotz Begründung oder Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung = Sanierungsfusion oder Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts
- Mit welcher Entscheidung kann das Hauptprüfungsverfahren iZm FKVO beendet werden? Fristablauf ohne Entscheidung gilt als Genehmigung Genehmigung des Zusammenschlusses Genehmigung des Zusammenschlusses mit Zusagen (Auflagen) Untersagung des Zusammenschlusses
- Wann kann eine beherrschende Stellung bei Missbrauchskontrolle und FKVO angenommen werden? Bei Monopol (100%) und Quasi- Monopol (ab 70%) wird marktbeherrschende Stellung bejaht. Bei ca. 50% wird sie bejaht, wenn die Mitbewerber deutlich niedrigere Marktanteile haben. Bei unter 40% wird sie bejaht, falls weitere Umstände dafür sprechen: Großer Abstand zum Anteil des nächsten Mitbewerbers, Technologischer Vorsprung, sonstige Vorteile (zB „vertikale Integration“) Unter 25% nur ausnahmsweise angenommen.
