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AVO (Fach) / 14-LFGB § 5 und 10 und diesbezügliche Verordnungen (Lektion)

LFGB §5 und 10 und diesbezügliche Verordnungen

Diese Lektion wurde von Fjalla20 erstellt.

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  • Ziel von § 5 und 10 des LFGB Verbote und Anwendungsbeschränkungen von AM bei Lemi liefernden Tieren zur vermeidung von Rückständen im Lebensmittel => Verbraucherschutz!!
  • § 5 LFGB = Verbote zum Schutz der Gesundheit Es ist verboten Lemi herzustellen/zu behandeln, so dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich ist Gesundheitsgefährdende Stoffe: 1.) Rückstände (AM, Futterzusatzstoffe) 2.) Kontaminanten (Umweltgifte, Dioxin, Mykotoxine)
  • § 10 LFGB = Stoffe mit pharmakologischer Wirkung 1)Es ist verboten vom Tier gewonnene Lemi in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakol. Wirkung/Umwandlungsprodukte vorhanden sind Gilt nicht wenn: -Stoffe nach VO 37/2010 - Stoffe nach Artikel 14 der VO 470/2009 -Stoffe nach VO 1831/2003 festgesetzte Höchstmengen nicht überschreiten oder MRL-Festlegung nicht erforderlich ist 2) es ist verboten lebende Tiere in den Verkehr zu bringen , wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmak. Wirkung vorhanden sind, die... - in Tabelle 2 der VO 37/2010 stehen -nicht als AM für betr. Tierart zugelassen sind -nicht als FuMi Zusatzstoffe für diese Tiere zugelassen sind 3) Festlegung von Wartezeiten 4) Festlegung von Höchstmengen      Verbot bestimmter Stoffe mit pharmakol. Wirkung      FuMi-Zusatzstoffe
  • VO über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (PharmStVO) gilt für Lemi-liefernde Tiere (Rind,kl.WDK, Haarwild, Federwild, Farmwild, Lege-und Mastgeflügel, Schweine, LMT-Kaninchen, Nutzfische, Bienen, Einhufer) Verbot des Einsatzes bei LMT von: -Masthilfsmitteln -Thyreostatika -ß2-Agonisten (Clenbuterol) - Sexualhormone
  • PharmStVO (§1 Anlage 1) = verbotene Stoffe für LMT 1) Stoffe mit antimikrobieller Wirkung, inkl. Sulfonamide, Antioxidanzien => Haltbarkeitsbeeinflussung der entsp. Lemi, Resistenzen 2) Weichmacher/Zartmacher (Papain und Proteolyt. Stoffe) => Beeinflussung der Beschaffenheit (Erhöhung des Zartheitsgrades) = Resistenzen und Veerbrauchertäuschung 3) Thyreostatika (illegales Masthilfsmittel) => erhöhte Kochverluste, Täuschung, Gesundheitsrisiko 4) Stilbene und Derivate (illegale Masthilfsmittel) => Gesundheitsgefährdung (Cancerogenität) 5) 17 beta-Estradiol (Wachstumsförderer) => Gesundheitsgefährdung (Cancerogenität)
  • PharmStVO (§1, Anlage 2 und 3) = Stoffe,deren Anwendung bei LMT als Fertigarzneimittel erlaubt ist => keine Umwidmung, kein off-label-use!! 1) ß-Agonisten mit anaboler Wirkung = z.B. ß2 Clenbuterol --> für RIND nur zur Indikation der Tokolyse zugelassen (Anwendung nur durch Tierarzt) => keine Abgabe/Verschreibung!! --> für Equiden: Tokolyse, Atemstörung, Hufrehe, Hufrolle (Tokolyse nur durch den Tierarzt anzuwenden) 2) Sexualhormone mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung = anabole Wirkung Verbot für: Masttiere, präpubertale Tiere => Testosteron, Progesteron und Derivate : nur vaginal oder per Inj. (außer Altrenogest= oral) I: Brunstsynchronisation, Superovulation, Fruchtbarkeitsstörungen, TK-Abbruch =>prinzipiell nur Anwendung durch Tierarzt, keine Verschreibung außer Altrenogest => Stoffe mit androgener Wirkung: nur für Zierfische zur sexuellen Inversion (Verbot: Mastfische) 3) Allytrenbolon (Altrenogest) = Pferd --> I: Fruchtbarkeitsstörung, Embryotransfer => Verbot Schlachtequiden
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