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AVO (Fach) / 3 - Verschreiben AM, Verschreibungspflicht, Apothekenpflicht (Lektion)
Verschreiben von Arzneimitteln, Verschreibungspflicht, Apothekenpflicht
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- Arzneimittelrechtliche Bestimmungen zur Verschreibungspflicht und Apothekenpflicht Gesetzliche Grundlagen nach AMG § 43 - Apothekenpflicht §48 - Verschreibungspflicht + AMVV (§2 - Verschreibungen müssen enthalten.. ,§5 - keine Verschreibungspflicht für...)
- § 43 Apothekenpflicht - verschreibungspflichtige AM = apothekenpflichtig - Apothekenpflicht: Abgabe von apothekenpflichtigen und verschreibungspflichtigen AM nur über Apotheke / Tierarzt im Rahmen einer TÄHA - grundsätzliches Versand Verbot für apothekenpflichtige AM und für LMT Ausnahmen: 1.Versandapotheken (Abgabe durch Sondergenehmigung über Versand mgl, solange nicht für LMT) 2. TA: Einzelfall zur kurzfristigen Weiterbehandlung (AM nur in limitierter benötigter Menge und darf nicht für LMT zugelassen sein) Versand erlaubt 3. freiverkäufliche AM& Heimtier-AM (für verschreibungspfl. braucht TA Genehmigung) 4. Fütterungsarzneimittel über FüAM-Hersteller
- freiverkäufliche Arzneimittel stehen in Anlage 1 und 2 der VO über freiverkäufliche und apothekenpfl. AM - Homöopathika - Phytotherapeutika -Mineralstoff-und Vitaminpräparate -Desinfektionsmittel zur äußeren Anwendung -Flohhalsbänder - nicht-verschreibungspfl. (also freiverkäufliche) Heimtierarzneimittel
- Besonderheiten von freiverkäuflichen Arzneimitteln - billiger --> breite Verfügbarkeit - Erwerb über Zoohandel, Internet, Apotheke, TA - keine NW-Pflicht, uneingeschränkter Herstellung,Abgabe, Anwendung und Erwerb - keine Sachkenntnisse des Abgebenden notwendig
- Anwendung und Abgabe freiverkäuflicher TAM für LMT - Stoffe müssen in Tabelle 1 der VO 37/2010 /VO 470/2009) stehen oder out-of-scope Substanzen sein - in der Regel keine Rückstandshöchstmengen gefordert
- Für welche AM/Stoffe gilt Verschreibungspflicht? - Stoffe aus Anlage 1 und 2 der AMVV, inklusive Zubereitungen aus Stoffen der Anlage 1 und Zubereitungen, die mit Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen aus der Anlage 1 gemischt werden - für Anwendung bei Lemi lief. Tieren - AM mit nicht allg. bekannten Wirkungen (AM-Neuzulassungen für die ersten 5 Jahre!!) Stoffe die geeignet sind zum Missbrauch Stoffe,die geeignet sind Resistenzen hervorzurufen (AB, Antiparas.) Stoffe die mittelbare/unmittelbare Gefahren bergen
- Stoffe aus Anlage 1 der AMVV sind verschreibungspflichtig und damit auch apothekenpflichtig!! - Abamectin + Salze = nur fürs Rind (Avermectine, makrozykl. Laktone gegen Milben und Nematoden) - Acetylcystein + Salze (Equimucin) - Pyrantel -Flubendazol -Praziquantel = für alle verschreibungspflichtig außer Hund und Ktz (Droncit) - Fipronil-Zubereitungen (+ Methopren = Frontline Plus/Combo) --> als Monopräparat nicht!!
- Stoffe aus Anlage 2 AMVV Infusionen und Injektionslösungen
- Konsequenzen der Verschreibungspflicht/Apothekenpflicht für den Tierarzt - Abgabe ist Behandlungsbebunden - Versand nur im Einzelfall (kurzfristige Weiterbehandlung) - Abgabe von verschreibungspfl. AM nur nach tierärztlicher Verschr. - Verschreibung auch für Praxisbedarf nötig - Dokumentations-und Nachweispflicht für alle apohekenpflichtigen AM nach §13 TÄHAV im Sinne von Erwerb, Verbleib, Verschreibung
- Konsequenzen aus Verschreibungs-und Apothekenpflicht für den Tierhalter - Erwerb von verschreibungspfl/apothekenpfl. AM nur über Tierarzt oder Apotheke - nach §57 AMG (Erwerb von Am durch den Tierhalter) hat der Tierhalter von Lemi-lief Tieren im Zuge der Lemi-Gewinnung Nachweis über Erwerb und Verbleib über alle apothekenpflichtigen/verschreibungspfl. AM zu führen = Tierhalter-AM-Nachweis-VO - nach §57 AMG darf der Tierhalter keine AM besitzen,die nur der Anwendung durch den TA vorbehalten sind - nach §58 AMG (Anwendung von AM durch den Tierhalter bei LMT) darf der Tierhalter folgendes nicht: 1) verschreibungspfl. AM: Anwendung nach tä Behandlungsanweisung und nur für vorliegenden Fall 2) apothekenpflichtige AM: Anwendung nur,wenn AM für Tierart und Anwendungsgebiet zugelassen ist und wenn Indikation vorliegt und nach Anweisung Packungsbeilage ("wie angegeben") PRINZIPIELL gilt: Keine Umwidmung durch den Tierhalter!!!
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