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Bürgerliches Recht (Fach) / Eigentum (Lektion)

Begriff, Bedeutung und Schutz

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  • Was ist Eigentum? Woran kann man Eigentum erwerben? Recht, mit einer Sache "nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen (§ 354 ABGB). Eigentum kann man an allen körperlichen Sachen haben. Rechte unterliegen hingegen anderen Regeln, man ist also nicht Egentümer einer Kaupreisfordernung (sondern Gläubiger).
  • Schranken des Vollrechts? Das Eigentum ist ein Vollrecht. Es gibt gesetzliche Schranken (Denkmalschutzgesetz verbieten den Umbau eines Gebäudes) und es gibt vereinbarte Schranken (aus der Privatautonomie des Eigentümers - zB Vermietung der Wohnung).
  • Was versteht man unter vereinbarten Schranken? Wenn der Eigentümer jemandem Rechte einräumt, kann es sich bloß um ein relatives Recht (Schuldrecht) oder absolutes Rechts (meist: Sachenrecht) handeln. Welches gilt, hängt von der Parteienvereinbarung ab. Wichtige Unterscheidung, weil das Sachenrecht nicht nur gegen den Eigentümer wirkt, sondern auch gegen späteren Erwerber. Auch das relative Forderungsrecht kann in der Insolvenz des Eigentümers vollständig durchgesetzt werden.
  • Elastizität des Eigentums Fallen die Beschränkungen weg (zB durch Ablegen des Verbotsberechtigten oder Kündigung Mietvertrag), dehnt sich das Eigentum wieder aus.
  • rei vindicatio = die Eigentumsklage nach § 366 ABGB.Der Eigentümer kann eine Sache von jedermann herausverlangen. Die rei vindicatio richtet sich auf: Herausgabe einer Sache Räumung einer Liegenschaft (Aufgabe von Beschädigungen ist Aufgabe des Schadenersatzrechts).
  • Gegen wen richtet sich die Eigentumsklage? Sie richtet sich gegen den jeweiligen Innehaber einer Sache. Der Innehaber kann die Klage abweisen, indem er sein Recht zum Besitz beweist, also eine sachenrechtliche oder schuldrechtliche Einwendung geltend macht, wie bspw. Bestandvertrag, Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht.
  • Worauf beruht die Einschränkung des Eigentums bei der rei vindicatio? Diese Einschränkung des Eigentums kann nur auf dem Gesetz oder der Privatautonomie des Eigentümers beruhen. Beispiel: Pfandgläubiger muss Sache nicht herausgeben, wenn Eigentümer sie verpfändet hat. Wurde die Sache aber vom Eigentümer gestohlen und vom Dieb verpfändet, hat Pfandgläubiger keine Einwendung gegen die rei vindicatio.Hat Innehaber gutgläubig Rechte erworben, kann er dies dem Eigentümer entgegenhalten, weil es sich um auf Gesetz beruhende Einschränkung handelt.Beispiel:Pfand vom Nichteigentümer gutgläubig erworben (§ 456), muss die Sache dem Eigentümer nicht herausgeben.
  • Richtet sich die rei vindicatio nur auf die Herausgabe der Sache allein? Nein, die rei vindicatio richtet sich auf die Herausgabe der Sache samt Zuwachs! Beispiel:Stiehlt jemand Hühner, so richtet sich die Herausgabe nicht nur auf die Hühner, sondern auch auf die seit dem Diebstahl gelegten Eier. Eingeschränkte Herausgabepflicht bei Früchten:Nach § 330 ABGB erwirbt der redliche Besitzer Eigentum an den Früchten und muss diese nicht herausgeben.Seine Redlichkeit endet mit der Zustellung der Klage an ihn. Bei Sachuntergang geht die Eigentumsklage ins Leere; Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche können stattdessen zustehen.
  • Können dem nach § 366 zur Herausgabe verpflichteten Besitzer Gegenansprüche zustehen? Ja, dem Besitzer können Gegenansprüche zustehen, wenn er Aufwendungen auf die Sache gemacht hat gem. §§ 331 ff. Allerdings können Ersatzansprüche nur für notwendige und nützliche Aufwendungen zustehen, die noch fortwirken.Für diesen Aufwandsersatzanspruch hat der Besitzer ein Zurückbehaltungsrecht (§ 471), das er der rei vindicatio entgegenhalten kann.
  • Aussonderung in der Insolvenz? Da das Eigentum ein absolutes Recht ist, kann der Eigentümer seine Sache auch in der Insolvenz des Inhabers herausverlangen. Die rei vindicatio in der Insolvenz wird als Aussonderung bezeichnet, der Eigentümer hat ein absolut wirkendes Aussonderungsrecht (§44 IO).
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  • Welche anderen Ansprüche konkurrieren mit § 366 ABGB? Besitzstörung actio Publiciana Bereicherungsansprüche Schadenersatz
  • Konkurrenz Besitzstörung mit § 366 ABGB? Wenn dem besitzenden Eigentümer die Sache entzogen wurde, liegt nicht nur eine Verletzung des Eigentumsrechts vor, sondern auch eine Besitzstörung. Geltendmachung der Besitzstörung kann vorteilhaft sein, weil das Besitzstörungsverfahren schneller abgewickelt wird und sich der Eigentümer den Eigenumgsbeweis erspart. Er muss nur den letzten ruhigen Besitzstand beweisen.
  • Konkurrenz actio Publiciana (§ 372 ABGB) und § 366 ABGB? Ein rechtmäßiger, redlicher und echter Besitzer kann eine Sache von jedem nicht oder schlechter gestellten Besitzer herausverlangen. Gleicht der Eigentumsklage, verlangt aber nur das bessere Besitzrecht. Mit der publizianischen Klage kann der Eigentümer ein Herausgabebegehren auf § 372 ABGB stützen, anstatt sich mit dem Beweis seines Eigentums abzumühen.
  • Konkurrenz Bereicherungsansprüche und § 366 ABGB? Bereicherungsansprüche sollen Vermögensverschiebungen rückgängig machen. Primär: Rückgabe in natura. Falls dies nicht mehr möglich ist, muss Bereicherungsschuldner Wertersatz leisten (§ 1437, § 417). Auch wenn die rei vindicatio wegen Sachuntergangs unmöglich ist, können Bereichungsansprüche geltend gemacht werden!!!
  • Konkurrenz Schadenersatz und § 366 ABGB? Wer sich schuldhaft einer fremden sache bemächtigt, muss Ersatz leisten. Den unredlichen Besitzer trifft strenge casus mixtus-Haftung, weil er allen durch seinen Besitz enstandenen, auch zufälligen Schaden ersetzen muss (§ 335 ABGB). Ist die Herausgabe unmöglich, ist Wertersatz zu leisten.
  • actio negatoria (Eigentumsfreiheitsklage) Ein absolutes Rech tdarf eben nicht nur nicht entzogen, sondern auch nicht gestört werden. Voraussetzung für die actio negatoria  ist der vom Kläger zu erbringende Beweis seines Eigentums und der Störung.