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Strafrecht AT (Fach) / Vorsatz und TBI (Lektion)

Definitionen

Diese Lektion wurde von Poile95 erstellt.

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  • Vorsatz Vorsatz ist der Wille zur Verirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
  • Absicht (dolus directus 1. Grades) Dem Täter kommt es gerade darauf an, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen. Dabei muss er lediglich mit der Möglichkeit der Verwirklichung rechnen.
  • Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades) Der Täter weiß oder setzt es als sicher voraus, dass sein Handeln zur Tatbestandsverwirklichung führt. Dabei kann dem Täter der Erfolgseintritt selbst sogar unerwünscht sein.
  • Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) Der Täter hält den Erfolg lediglich für möglich, findet sich damit aber ab bzw. nimmt ihn billigend in Kauf.
  • Bewusste Fahrlässigkeit Der Täter hält den Erfolg für möglich, vertraut aber auf dessen Ausbleiben oder auf das Nichtvorliegen des betreffenden Tatumstandes.
  • Abgrenzung Bedingter Vorsatz vs. Bewusste Fahrlässigkeit (kognitive Theorien) Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn: Möglichkeitstheorie: Der Täter hat die konkrete Möglichkeit der Rechtsgutverletzung erkannt. Wahrscheinlichkeitstheorie: Der Täter hat die Rechtsgutverletzung für wahrscheinlich gehalten. Risikotheorie: Nach den sogenannten Risikotheorien ist vorsätzliches Verhalten allgemein ein Handeln aufgrund einer mit den Risikomaximen der Rechtsordnung unerverträglichen Entscheidung. Der Vorsatz an sich soll durch seinen Gegenstand, eine spezifische Vorsatzgefahr, von der Fahrlässigkeit abgegrenzt werden. Bedingter Vorsatz ist also gegeben, wenn der Täter im Bewusstsein der Schaffung einer solchen Vorsatzgefahr handelt.
  • Abgrenzung Bedingter Vorsatz vs. Bewusste Fahrlässigkeit (voluntative Theorien) Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn: Ernstnahmetheorie: Der Täter nimmt die erkannte Gefahr des tatbestandlichen Erfolges ernst und findet sich mit ihr - ggf. widerwillig - um eines außertatbestandlichen Ziels ab. Gleichgültigkeitstheorie: Der Täter nimmt die von ihm für möglich gehaltene Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut in Kauf.
  • Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) Irrtum über das Vorliegen eines Umstandes, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört.
  • error in persona vel objecto Irrtum über das Tatopfer oder das Tatobjekt. Bestrafung wegen vollendeten Delikts, wenn Objekte Gleichwertig sind.
  • aberratio ictus Fehlgehen der Tat; Täter trifft anderes Objekt als er ursprünglich anvisiert hat. h. M.: Vorsatz entfällt, Versuch am anvisierten Objekt, Fahrlässigkeit am tatsächlich getroffenen.
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