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Finanzgerichtsordnung (Fach) / FGO (Lektion)

FGO

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  • Bedingungen für eine in der Sache erfolgreiche Klage Eine Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Sie ist zulässig, wenn ... (11 Merkmale) erfüllt sind. Die zulässige Klage ist begründet, soweit der angefochtene VwA rechtswidrig ist und der Kläger tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO
  • 1) Finanzrechtrechtsweg § 33 FGO FH: In der Streitigkeit um die ESt ´01 ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Finanzrechtsweg gegeben, da es sich bei der ESt um eine Abgabenangelegenheit handelt.
  • 2) Zuständigkeit § 35 , § 38 FGO FH: Das niedersächsische Finanzgericht ist nach § 35 FGO sachlich und nach § 38 Abs. 1 FGO örtlich für die Klage gegen die ESt Festsetzung zuständig.
  • 3) erfolgloses Vorverfahren § 44 I FGO FH: Das Einspruchsverfahren als Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ist erfolglos geblieben § 44 Abs. 1 FGO. z.B.: a) Einspruch unzulässig § 358 Satz 2 AO b) Einspruch unbegründet § 367 Abs. 2 Satz 3 ; § 366 AO
  • 4) Klagearten 1) Gestaltungsklagen Anfechtungsklage auf Aufhebung (§ 40 Abs. 1  Alt. 1 FGO) (Urteil § 100 Abs. 1 FGO) Anfechtungsklage auf Änderung (§ 40 Abs. 1  Alt. 1 FGO) (Urteil § 100 Abs. 2 FGO)des VwA 2) Leistungsklagen Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1  Alt. 2 FGO) (Urteil § 101  FGO) (Vornahmeklage, Unterlassungsklage)  Leistungsklage im engeren Sinne (§ 40 Abs. 1  Alt. 3 FGO) Tun, Dulden, Unterlassen 3) Feststellungsklage § 41 (kein Vorverfahren)
  • Aufhebungsklage § 40 Abs. 1 Alt. 1 FGO (Vorverfahren erfolglos) z.B. wegen FA erlässt Änderungsbescheid, obwohl Festsetzungsfrist abgelaufen Anwendung der Korrekturnorm nicht korrekt
  • Änderungsklage § 40 Abs. 1 Alt. 1 FGO Änderung des Bescheids (Vorverfahren erfolglos)
  • Verpflichtungsklage § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO "Kampf gegen Antragsablehnung" = Klage auf Vornahme eines abgelehnten VwA d.h. Antrag auf Änderung wurde abgelehnt dann muss Einspruch eingelegt werden (wg. Voraussetzung erfolgloses Vorverfahren)-> abgelehnt EE dann Klage
  • Sprungklage Wozu? typische Situationen § 45 FGO Ziel des Klägers: wie bei "normaler" Klage, dient nur dem Verzicht auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 44 FGO typisch, wenn nur eine ablehnende Einspruchsentscheidung zu erwarten ist: das Finanzamt ist durch Verwaltungsanweisung gebunden der SV ist vollständig im Rahmen einer Außenprüfung ermittelt und die gegensätzlichen Rechtsauffassungen sind ausgetauscht worden
  • Sprungklage Voraussetzungen Zustimmung des FA § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO keine Abgabe des FG zurück an FA § 45 Abs. 2 Satz 1 FGO
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  • Was ist die RF, wenn die Voraussetzungen für eine Sprungklage nicht vorliegen? RF: Klage wird automatisch zum außergerichtlichen Rechtsbefehl § 45 Abs. 3 FGO
  • Untätigkeitsklage § 46 FGO
  • Fortsetzungsfeststellungsklage § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO
  • Feststellungsklage § 41 Abs. 1 FGO
  • 5) Form und Inhalt Form § 64  FGO Inhalt § 65 FGO FH: Die Klage wurde nach § 64 Abs. 1 FGO schriftlich erhoben, ist eigenhändig zu unterschreiben § 126 BGB und lässt insbesondere das Klagebegehren des Steuerpflichtigen i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO erkennen. Form und Inhalt der Klage entsprechen damit den Anforderungen.
  • Form der Klageerhebung § 64 Abs. 1 FGO Schriftlich (eigenhändige Unterschrift § 126 BGB)
  • Notwendiger Inhalt der Klage Mussbestandteile § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO Kläger, Beklagter Klagebegehren angefochtener VwA, EE (Wort der Klage ist entbehrlich)
  • Notwendiger Inhalt der Klage Sollbestandteile § 65 Abs. Sätze 2 - 4 FGO bestimmter Antrag, Tatsachen Beweismittel Urschrift/Abschrift des angefochten VwA und der EE
  • Frist für notwendige Inhalte Die Klage kann in die Zulässigkeit hineinwachsen (im Unterschied zum Einspruch). § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO
  • 6) Klagefrist § 47 FGO Ereignis: Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung § 367 AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ; § 108 Abs. 3 AO Beginn: § 47 Abs. 1 Satz 1 HS 2 FGO ; § 54 Abs. 2 FGO ; § 222 Abs. 1 ZPO ; § 187 Abs. 1 BGB Dauer: § 47 Abs. 1 Satz 1 HS 1 FGO (1 Monat) Ende: § 54 Abs. 2 FGO ; § 222 Abs. 1 ZPO ; § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB bei SaSoFei § 222 Abs. 2 ZPO beachten
  • Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage Die Frist beträgt einen Monat § 47 Abs. 1 Satz 1 HS 1 HS 1 FGO
  • Vorderseite Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage Beginn § 47 Abs. 1 Satz 1 HS 2FGO
  • Klagefrist Beginn § 47 Abs. 1 Satz 1 HS 1 FGO § 54 Abs. 2 FGO § 222 Abs. 1 ZPO § 187 Abs. 1 BGB
  • Klagefrist Dauer § 47 Abs. 1 Satz 1 HS 1 FGO 1 Monat
  • Klagefrist Ende § 54 Abs. 2 FGO § 222 Abs. 1 ZPO § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB bei SaSoFei § 222 Abs. 2 FGO
  • Beginn des Laufs von Fristen Für die Fristen gelten die Vorschriften der ZPO § 54 Abs. 2 FGO
  • 7) Klagebefugnis § 40 Abs. 2 FGO FH: Als Adressat des VwA ist der Kläger nach § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt, weil er schlüssig geltend macht (durch den EStB in Gestalt der Einspruchsentscheidung) in seinen Rechten verletzt zu sein.
  • 8. - 11.) Zulässigkeit der Klage Beteiligtenfähigkeit, Prozessfähigkeit Ordnungsgemäße Bevollmächtigte (Vertretung) kein Klageverzicht, keine Klagerücknahme keine entgegenstehende Rechtskraft FH: Der Kläger ist nach § 57 Nr. 1 FGO Beteiligter und als solcher nach § 58 Abs.1 Nr. 1 FGO prozessfähig. Da andere, der Zulässigkeit entgegenstehende Umstände, wie Klageverzicht (§ 50 FGO), Rücknahme (§ 72 FGO) oder eine entgegenstehende Rechtskraft (§ 110 FGO) nicht vorliegen, ist die Klage zulässig.
  • Am Verfahren Beteiligte § 57 FGO
  • Prozessfähigkeit § 58 FGO
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  • Bevollmächtigte und Beistände § 62 FGO
  • Zurücknahme der Klage § 72 FGO
  • Rechtskraftwirkung der Urteile § 110 FGO  § 110 Abs. 2 FGO Trotz Rechtskraft stehen dem FA die Korrekturnormen für spätere Änderungen zur Verfügung.
  • Klageverzicht § 50 FGO
  • Sprungklage Vorteile für den Kläger Zeit und Kostenersparnis Vermeidung einer Verböserung gem. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO
  • Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts § 68 FGO
  • Aussetzung der Vollziehung § 69 FGO
  • Klageänderung § 67 FGO
  • Kostenpflichtige § 135 FGO
  • Kompensation der Kosten § 136 FGO
  • Vorderseite Kostenentscheidung durch Beschluss § 138 FGO
  • Urteil § 95 FGO
  • Einstweilige Anordnung bei AdV nicht möglich § 114 Abs. 5 FGO ;  keine Fälle des § 69 FGO
  • Welche Wirkung hat die Klageerhebung? Streitsache wird rechtshängig § 66 FGO Festsetzungsfrist läuft nicht ab § 171 Abs. 3a AO Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge möglich § 233 Abs. 1 AO
  • Was passiert, wenn das FA während des Klageverfahren einen Änderungsbescheid erlässt? Der geänderte VwA wird automatisch Gegenstand des Klageverfahrens § 68 Satz 1 FGO
  • Welches ist der typische Fall der sog. Hauptsacheerledigung? Das FA erlässt einen Abhilfebescheid während des Klageverfahrens § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO
  • Was versteht man unter "Saldierungstheorie"? Das FG darf keine höhere als die im angefochtenen VwA festgesetzte Steuer ermitteln. absolutes Verböserungsverbot! materielle Fehler zw. Klageantrag (Untergrenze § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) und ursprünglich festgesetzer Steuer können aber mitberücksichtigen. Gegenstand ist die Rechtmäßigkeit des VwA insgesamt!
  • FG hat sog. Prozessfürsorgepflicht § 76 Abs. 2 FGO Die Vorschrift trägt dazu bei, dass das Gericht eine richtige, den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechende Entscheidung trifft. nicht bei StB, RA, WP
  • Muss das FG bei einem auf einen Geldbetrag gerichteten VwA die festzusetzende Steuer selbst ermitteln? Nein, es kann die Berechnung an die Behörde übertragen § 100 Abs. 2 Sarz 2 FGO, wenn die Ermittlung nicht unerheblichen Aufwand erfordert.
  • Wie entscheidet das Gericht, wenn die Verpflichtungsklage spruchreif ist? Sache ist spruchreif: Ermessensreduzierung auf Null: das FG verpflcihtet das FA, den vom Kläger begehrten VwA zu erlassen (§ 101 Satz 1 FGO) Sache ist NICHT spruchreif: Ermessen des FA: Das FG spricht die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 101 Satz 2 FGO)