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Abgabenordnung (Fach) / TBM (Lektion)

TBM

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  • Verwaltungsakt MaßnahmehoheitlichBehördeEinzelfallregelung (Ausnahme: Allgemeinverfügung)Rechtswirkung nach außen
  • Wirksamkeit des Verwaltungsaktes tatsächliche Bekanntgabe,§ 124 Abs. 1 AOkein Katalogfall von § 125 Abs. 2 AOkein Fall des § 125 Abs. 1 AO: Fehler; offenkundig; besonders schwerwiegendkein Verstoß gegen InsORechtsfolge: FA und Stpfl. sind an VA gebunden (unterscheide zwischen rechtmaßig (=fehlerfrei) und rechtswidrig (=fehlerhaft))
  • Bekanntgabe § 122 AO wie: Bekanntgabewille des zuständigen Sachbearbeiters;  wem gegenüber: Adressat: grds. ggü. Inhaltsadressat (vgl. AEAO zu § 122) wann: Machtbereich, Möglichkeit der Kenntnisnahme; beachte aber § 122 Abs. 2 bis 5 AO wie : Form: schriflich, elektronisch, Zustellung
  • Änderung von Verwaltungsakten (außerhalb des Einspruchsverfahrens) Festsetzungsfrist Korrekturvorschriften (kommen mehrere in Betracht, dann alle durchprüfen)
  • Festsetzungsfrist Beginn § 170 AODauer § 169 AOreguläres Ende § 108 Abs. 1 i.V.m. §§ 187 ff BGBAblaufhemmung § 171 AOAusnahmen: § 181 Abs. 5 AO (bei Grundlagenbescheid); § 174 AO bei widerstreitender Festsetzung
  • Ablaufhemmung, § 171 Abs. 4 AO rechtzeitiger tatsächlicher Prüfungsbeginn oder Verschiebungsantrag des Steuerpflichtigen keine Unterbrechung i.S.v. § 171 Abs. 4 Satz 2 AO Rechtsfolge: Ablaufhemmung bis: a) Bestandskraft BP-Änderungsbescheid, oder b) 3 Monate nach Bekanntgabe Nullmitteilung, spätestens c) mit Fristenablauf nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO
  • Korrekturnorm § 129 AO Fehlerart: Rechenfehler; Schreibfehler; ähnliche offenbare Unrichtigkeit "bei Erlass" Verwaltungsakt = Fehler des Finanzamtes: ggf. Übernahmefehler Ermessen
  • Korrekturnorm §§ 130, 131 AO VwA rechtswidrig (§ 130 AO) oder rechtmäßig (§ 131 AO) im Zeitpunkt der Wirksamkeit VwA begünstigend (jeweils Absatz 2) oder belastend (jeweils Absatz 1) kein Ausschluß nach § 130 Abs. 3 AO bzw. § 131 Abs. 2 Satz 2 AO
  • Korrekturnorm § 164 Abs. 2 AO (Vorbehalt der Nachprüfung - VdN) irgendwann einmal war VdN gegeben: behördlich § 164 Abs. 1 Satz 1 AO; bei Vorauszahlungen § 164 Abs. 1 Satz 2 AO; bei Anmeldesteuern ggf. § 168 AO VdN ist nicht wieder entfallen: durch behördliche Aufhebung § 164 Abs. 3 AO; kraft Gesetzes § 164 Abs. 4 AO Rechtsfolge: Änderungsmöglichkeit nach § 164 Abs. 2 AO
  • Korrekturnorm § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO Steuerbescheid oder glecihgestellter VwA Tatsachen (lebenssachverhalt) / Beweismittel nachträgliches Bekanntwerden = nach abschließender Zeichnung durch Sachbearbeiter höhere festzustezende Steuer keine Änderungssperre § 173 Abs. 2 AO
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  • Korrekturnorm § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO Steuerbescheid oder glecihgestellter VwA Tatsachen (lebenssachverhalt) / Beweismittel nachträgliches Bekanntwerden = nach abschließender Zeichnung durch Sachbearbeiter niedrigere festzustezende Steuer kein grobes Verschulden keine Änderungssperre § 173 Abs. 2 AO
  • § 177 AO Obergrenze § 177 Abs. 1 AOUntergrenze § 177 Abs. 2 AOmateriell-rechtlich zutreffende SteuerVergleich der materiell richtige Steuer mit den Grenzen
  • Einspruchsverfahren ZulässigkeitBegründetheit
  • Zulässigkeit eines Einspruchs Statthaftigkeit §§ 347, 348 AO Schriftform § 357 Abs. 1 Sätze 1, 2, 4 AO Frist §§ 355, 356, 357 Abs. 2, 110 AO Beschwer § 350 AO, § 352 AO Verzicht § 354 AO, Rücknahme § 362 AO
  • Aufrechnung Gleichartigkeit Gegenseitigkeit Erfüllbarkeit der Hauptforderung  Fälligkeit der Gegenforderung 
  • § 165 AO Steuerbescheid oder gleichgestellter VwA vorübergehnde Ungewissheit über die tatsächlichen Voraussetzungen des Steueranspruchs Grund und Umfang sind anzugeben
  • Haftung des Vertreter § 69 AO Personenkreis § 34, § 35 AO Steuerliche Pflichten (beachte § 34 Abs. 1 Satz 2 AO) Verletzung dieser Pflicht (Haftungs-)Schaden Kausalität RF: die o.g. Personen haften persönlich und unbeschränkt für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) mit ihrem gesamten Vermögen
  • § 74 AO TBM: Haftung dem Grunde nach (wesentliche Bet. >25%; Überlassung Gegenstand an UN) RF: der Sache nach (betriebsbedingte Steuer (USt GewSt) der Zeit nach (Steuerentstehung während Bet. + während Überlassung des Gegenstands) dem Umfang nach (persönlich unbeschränkte Haftung, begrenzt bei Vollstreckung auf Gegenstand, Surrogat) dem Verfahren nach (Inanspruchnahme durch § 191 Abs. 1 Satz 1 AO)
  • § 75 AO TBM: Haftung dem Grunde nach (UN im Ganzen ünertragen, lebensfähig, fortführbar) RF: der Sache nach (betriebsbedingte Steuer (USt GewSt) Steuerabzugsbeträge (LSt)) der Zeit nach (Begrenzung durch Haftungszeitraum) dem Umfang nach (persönlich unbeschränkte Haftung, beschränkbar auf Gegenstände / Teile des Vermögens) dem Verfahren nach (Inanspruchnahme durch § 191 Abs. 1 Satz 1 AO)
  • Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen §§ 249-254 AO wirksamer vollstreckbarer VwA (§ 249 Abs. 1 Satz 1 AO; § 251 Abs. 1 Satz 1 AO) Fälligkeit Leistungsgebot ( § 254 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AO) Ablauf 1-Wochen-Schonfrist ( § 254 Abs. 1 Satz 1 HS 3 AO)
  • Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen für Sachen Rechtsrahmen: Vollstrckung erfolgt durch Pfändung (§ 281 Abs. 1 AO) Vollstreckung durch Vollziehungsbeamte (§ 285 Abs. 1 AO) Inbesitznahme von Sachen (§ 286 Abs. 2 Satz 1 AO) -> Wirsamkeit der Pfändung VwA Wegnahme (§ 286 Abs. 2 Satz 1 AO) Anbringung von Pfandsiegeln (§ 286 Abs. 2 satz 2 AO) Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners (§ 286 Abs. 1 AO) ->rechtwidrig? keine Überpfändung (§ 281 Abs. 2 AO) keine zwecklose/fruchtlose Pfändung (§ 281 Abs. 3 AO) Unpfändbarkeit von Sachen (§295 AO)
  • Fälligkeiten ESt § 220 Abs. 1 AO i.V.m. ... EStVZ: § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG ESt: § 36 Abs. 1 EStG
  • Fälligkeit USt § 220 Abs. 1 AO i.V.m. ... UStVZ: § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG USt-Jahreserklärung: § 18 Abs. 4 Satz 1 UStG USt-Erstattung: § 220 Abs. 2 Satz 2 AO
  • Fälligkeit ErbSt § 220 Abs. 2 Satz 1 HS 2 AO
  • Fälligkeit Säumniszuschläge § 220 Abs. 2 Satz 1 HS 1 AO