Abgabenordnung (Fach) / 1. Teil: Einleitende Vorschriften §§ 1 - 32 AO (Lektion)
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Einleitende Vorschriften
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- Anwendungsbereich § 1 AO Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaft geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden ...
- Abgabenordnung Anwendungsteile § 1 Abs. 2 Nr. 1 AO Anwendungsbereich, Steuerliche Begriffsbestimmung, Steuergeheimnis § 1 - 32 AO § 1 Abs. 2 Nr. 2 AO Steuerschuldrecht § 33 - 77 AO § 1 Abs. 2 Nr. 3 AO Allgemeine Verfahrensvorschriften ...
- Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen § 2 AO
- Steuern, steuerliche Nebenleistungen § 3 Abs. 1 AO Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt ...
- Steuern, Aufzählung steuerliche Nebenleistungen § 3 Abs. 4 AO Verzögerungsgelder § 146 Abs. 2b AO Verspätungszuschläge § 152 AO Zuschläge gem. § 162 Abs. 4 AO Zinsen § 233 - 237 AO Säumniszuschläge § 240 AO Zwangsgelder § 329 AO Kosten ...
- Was ist ein Gesetz § 4 AO Gesetz ist jede Rechtsnorm
- Ermessen § 5 AO Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. ...
- Was ist eine Behörde? § 6 Abs.1 AO Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
- Wer ist Amtsträger? § 7 AO Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht 1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch) 2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder 3. sonst dazu bestellt ...
- Wohnsitz § 8 AO Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
- Gewöhnlicher Aufenthalt § 9 Satz 1 AO Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. ...
- Geschäftsleitung § 10 AO Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
- Sitz § 11 AO Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.
- Betriebsstätte § 12 AO Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.
- Ständiger Vertreter § 13 AO Ständiger Vertreter ist eine Person, die Nr. 1 Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt Nr. 2 einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt ...
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb § 14 Satz 1 AO Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen ...
- Wann liegt eine Vermögensverwaltung vor? § 14 Satz 3 AO Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Bespiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
- Angehörige § 15 AO
- Sachliche Zuständigkeit § 16 AO
- Örtliche Zuständigkeit § 17 AO
- Gesonderte Feststellung § 18 AO
- Gesonderte Feststellung Lagefinanzamt § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO Bei Betrieben LuF, Grundstücken
- Gesonderte Feststellung Betriebsfinanzamt § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO Bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung.
- Wohnsitzfinanzamt § 19 Abs. 1 Satz 1 AO
- Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen ... § 19 AO
- Steuern vom Einkommen und Vermögen von Körperschaften, ... § 20 AO
- Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen § 20a AO
- Zuständigkeit der Finanzbehörden Umsatzsteuer § 21 AO
- Realsteuern § 22 AO § 22 Abs. 1 Satz 1 AO Grundsteuer Lagefinanzamt § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO Gewerbesteuer Betriebsfinanzamt § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO
- Steuergeheimnis § 30 AO
- Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen § 31 AO
- Gesonderte Feststellung Tätigkeitsfinanzamt § 18 Abs. 1 Nr.3 AO
- Gefahr im Verzug § 29 AO