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BAM (Fach) / Methodik Didaktik (Lektion)

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Diese Lektion wurde von Brianna erstellt.

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  • Führungsstile Äußere Authorität Innere Authorität Äußere: unabhängig von persönl. Eigenschaften allein aufgrund von Besitz, Stellung und Rechtsbefugnissen Innere: persönliche Ausformung seiner Fach- und Methodenkompetenz + von der eigenen Sozial- und Personalkompetenz
  • Führungsstile Authoritärer hierarchischer Führungsstil strikte Kontrolle durch Führungskraft die Anordnungen und Ziele setzt zielstrebige Überwachung der Arbeit klingt erstmal gut, aber unter zunehmender Abhängigkeit der Gruppenmitglieder Leistungsabfall, wenn Führungskraft abwesend oder ausgewechselt wird
  • Führungsstile Authoritärer Führungsstill Merkmale Auswirkung auf Azubi Azubi untergeordnet Ausdrucksformen der Macht und Stärke Befehle, Anordnungen ohne Respekt dem Azubi gegenüber wenig zutrauen, daher viel selbsterledigung Alleinentscheidung begrenzte Informationen wenig Gespräch Häufige Kontrollen Drohung, Strafe statt Hilfe Vorwürfe, seltend Lob. Zerstörende Kritik Förderung nach Sympathie Wenig/keine Eigeninitiative Leistung nur unter Druck und Aufsicht Angst und Unsicherheit führt zu sinkender Verantwortungsbereitschaft und Selbstständigkeit
  • Führungsstile Partnerschaftlicher kooperativer Führungsstil Merkmale Auswirkung auf Azubi Azubi = Partner Gemeinsame Ziele und Vereinbarungen Berücksichtigen der Mitarbeiterargumente Zutrauen und Delegieren von Aufgaben Gemeinsame Entscheidungen So viel Lenkung wie nötig, so wenig wie mögich Umfassende Informationen Viel Gespräch Durchschaubare Leistungskontrollen Helfen, Fördern, Unterstützen Lob, Anerkennung und aufbauende Kritik Förderung nach Eignung Großes Engagement Hohe Leistungsbereitschaft auch wenn Chef weg Bereitschaft zur Eigenverantwortung und wachsende, geförderte Selbstständigkeit
  • Führungsstile Laissez-fair Gleichgültiger Führungsstil Weder an Azubi noch an Situation angepasste Förderung/Forderung Passive/gleichgültige Grundeinstellung Unvorbereitetes Delegieren, Mitarbeiter sind auf sich gestellt zu viel Zutrauen, Überforderung Wenig Vorgaben und Anregungen schlechte Zielformulierung, schwache Orientierung kaum Information wenig Gespräch Keine Kontrole kaum Rückmeldung Weder Lob noch Tadel; Kritik nur bei extremen Mißerfolgen Leistungsbereitschaft, Verantwortungsbewusstsein und selbstständigkeit von starken Azubis können sich zufällig entfalten. Bei schwächeren eher verkümmern als wachsen
  • Führungsstile kooperativer Führungsstil Leiter behält Führung, gibt genug Hilfen, die jeweilige Lösung von Aufgaben oder Problemen soweit selbstständig zu diskutieren, dass eine optimale Übereinstimmung erreicht wird. in kollegial geleiteten Gruppe Aufgabe als gemeinsame Sache. Wir-Gefühl... Bereitschaft zur Zusammenarbeit. Leistungsbereit auch wenn Führer nicht da
  • Führungsstile Laissez-fair passive und nachgiebig alles geschehen lassen, ohne eingreifen. Leiter bringt sich nicht ein, vermeidet Beteiligung am Gruppen- oder Arbeitsprozess. Dadurch Ratlosigkeit/Unsicherheit in der Gruppe. Zerfall der Gruppe, Cliquenbildung, Rivalitäten. Arbeitsergebnisse dadurch suboptimal
  • Prüfungsanmeldung Ablauf Unterlagen LWK schickt Formulare Ausbilder muss anmelden fristgerecht Ausbildungszeit muss zurückgelegt sein bzw. darf nicht später als 2 Monate nach Prüfungstermin enden Ausbildungsvertrag muss bei LWK eingetragen sein Nachweis über überbetriebliche Lehrgänge Nachweis Teilnahme Zwischenprüfung ordnungsgemäße Führung des Berichtsheftes
  • Prüfung Zulassung in besonderen Fällen in Rücksprache mit Ausbilder und Schule, wenn die Leistungen dies rechtfertigen Wenn die 1 1/2fache Zeit, die als Ausbildungszeit angegeben ist, in dem Beruf absolviert wurde.  Quereinsteiger. Muss nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Auch Zeiten im Ausland werden berücksichtigt Soldaten, wenn nachgewiesen wird, dass sie über berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die die Zulassung zur Prüfunh rechtfertigen
  • Prüfungsausschuss Welche rechtlichen Bedingungen an Mitglieder sachkundig und geeigent als Prüfer praktisch tätig in dem Beruf einbringung von zukunftsweisenden Leitvorstellungen und Entwicklungen aus der Arbeitswelt Berufs- und Arbeitspädagogische Fähigkeiten, gerechter Umgang. objektiv bewerten können keine Suchtprobleme keine Verstöße gegen BBiG keine Straftaten Keine Verstöße gegen JArbSchG keine Verstöße gegen Geheimhaltungspflicht
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  • Prüfung Prüfungspädagogisches Geschick zeichnet sich aus durch Schaffung einer entspannten Prüfungssituation Lösen von Prüfungsängsten Geschicktes Anbahnen von Prüfungsgesprächen angemessene Führung des Prüflings durch Fragen Setzen von Impulsen zur Förderung des Antwortverhaltens didaktische Durchdringung des Prüfungsstoffs gesichertes Urteilsvermögen
  • Prüfung Aufgaben des Prüfungsauschusses Zulassung oder Nichtzulassung von Prüflingen Erstellen schriftlicher Prüfungsfragen Vorbereiten betrieblicher Prüfungsaufgaben Durchführung der Prüfung Objektive Bewertung schriftlicher, praktischer und mündlicher Prüfungsleistungen Feststellung und bekanntgabe des Ergebnisses Entscheidung über die Anerkennung wichtiger Gründe beim Rücktritt (Krankheit etc..) Entscheidung über den Ausschluss von Prüflingen (z.B. bei Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen etc.)
  • Prüfung Zusammensetzung des Prüfungsausschusses mind. 3 Mitglieder 1 Arbeiteber, 1 Arbeitnehmer, 1 Lehrer wählt einen Vorsitzenden + dessen Vertretung .  Jeweils aus anderer Mitgliedergruppe Beschlußfähig wenn mindesten 3 mitwirken. Bei gleichheit gibt Vorstiz entscheidende Stimme
  • Prüfung Wiederholung nicht bestandene Prüfung kann zwei mal Wiederholt werden kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. bestandene Teile müssen nicht wiederholt werden, wenn innerhalb von zwei Jahren Prüfung erfolgt Ausbildungsvertrag verlängert sich wenn Azubi das möchte bis zur nächsten Prüfung, zwei mal möglich, aber maximal 1 Jahr Ausbilder muss übernehmen
  • Grundgesetz Artikel 12 Absatz 2 (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht
  • Alter Kind Jugendlicher Kind bis 15 15-18 Jugendlicher
  • JArbSchG Dauer der Arbeit Wenn an einzelnen Tagen weniger als 8 Stunden gearbeitet wird Landwirtschaft maximal 8 Stunden und max 40 Stunden im Monat in derselben Woche an den übrigen Tagen bis zu 8,5 Stunden Jugendliche über 16 während der Erntezeit nicht mehr als 9 Stunden täglich und nicht mehr als 85 in der Doppelwoche
  • JArbSCHG Pausen feststehende Pausen. 30 Minuten bei 4,5-6 Stunden. 60 Min bei mehr als 6 Stunden frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende Jugendliche nicht mehr als 4,5 Stunden Arbeit am Stück
  • JArbSchG Schichtzeit max Stundenanzahl 10 Stunden Berbbau 8 Stunden, Gastgewerbe, Landwirtschaft + Tierhaltung, Bau- und Montagestellen 11 Stunden
  • JArbSchG Nachtruhe Jugendliche dürfen nur von 6-20 Uhr Arbeiten Jugendliche ab 16 in Gastgewerbe bis 22, in mehrschichtigen Betrieben bis 23, Landwirtschaft ab 5 oder bis 21, Bäckereien ab 5 Jugendliche über 17 in Bäckereien ab 4
  • JarbSchG Arbeitstage pro Woche Samstag Sonntag 5 Tage Woche, Freie Tage sollten aufeinander folgen Samstags + Sonntags arbeitsverbot, außer in Krankenhäusern, Landwirtschaft, Kfz-Werkstätten...  wenn Jugendlicher Samstag arbeitet, muss er durch freistellung an einem anderen Tag auf die 5 Tage woche kommen Mindestens 2 Sonntage müssen beschäftigungsfrei bleiben
  • JarbSchG Feiertage 24.12 + 31.12 nicht nach 14 Uhr + gar nicht an gesetzlichen Feiertagen. An gesetzlichen Feiertagen nur Krankenhaus, Landwirtschaft etc... aber nicht am 25.12, 01.01, am ersten Osterfeiertag und am 1 Mai
  • JarbSchG Urlaub noch nicht 16 30 WT, noch nicht 7 27 WT, noch nicht 18 25 WT
  • JarbSchG jugendliche dürfen nicht von... beschäftigt werden vorsätzliche Straftat, die unter Verletzung der obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten verurteilt wurden Wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren Wegen einer Straftat Straftat nach dem JarbSchG wegen einer Ordnungswidrigkeit dreimal eine Geldbuße festgesetzt wurde. Verjährt nach 5 Jahren