Strafrecht (Fach) / BT II Definitionen (Lektion)
In dieser Lektion befinden sich 20 Karteikarten
Definitionen der Delikte des BT II StGB
Diese Lektion wurde von Poile95 erstellt.
- Sachen Sachen sind alle körperlichen Gegenstände i. S. d. § 90 BGB ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert.
- Beweglich (Sachen) Beweglich sind Sachen, wenn sie fortgeschafft werden können.
- Fremd (Sache) Fremd ist eine Sache, wenn sie im (Eigen-, Mit-, Gesamthands-) Eigentum eines anderen steht, also weder herrenlos, noch ausschließlich dem Täter gehört.
- Wegnahme § 242 Wegnahme bedeutet den Bruch fremden, und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams.
- Gewahrsam § 242 Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, deren Reichweite von der Verkehrsanschauung bestimmt wird.
- Begründung neuen Gewahrsams § 242 Das Ausüben einer tatsächlichen Herrschaft über eine Sache in der Weise, dass der neue Gewahrsamsinhaber die Sachherrschaft ungehindert durch den den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser nicht mehr über die Sache verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des neuen Gewahrsaminhabers zu brechen.
- Zueignungsabsicht § 242 Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter die Sache wegnimmt, um sie unter Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung zumindest vorübergehend der eigenen Vermögenssphäre (bzw. der eines Dritten) einzuverleiben und um sie der Verfügungsgewalt des Berechtigten dauerhaft zu entziehen.
- Aneignung § 242 Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht mit dem Ziel die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen zumindest vorübergehend einzuverleiben.
- Enteignung § 242 Auf Dauer angelegte Verdrängung des Eigentümers aus seiner bisherigen Herrschaftsposition.
- Rechtswidrigkeit der Aneignung § 242 Diese ist gegeben, wenn der Täter eigenmächtig einen Zustand herstellt, der der materiellen Eigentumsordnung widerspricht.
- Betroffenheit auf frischer Tat § 252 Der Täter wird bei der Ausführung oder alsbald nach der Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe von einem anderen wahrgenommen, bemerkt oder schlicht angetroffen (h. M.).
- Besitzerhaltungsabsicht § 252 Besitzerhaltungsabsicht liegt vor, wenn es dem Täter darum geht, eine Gewahrsamsentziehung der Beute zu verhindern, die tatsächlich oder nur aus Tätersicht gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht. Es muss dem Täter also gerade darauf ankommen (dolus directus 1. Grades) sich die Anwendung von Gewalt oder Drohung im Besitz der gestohlenen Sache zu halten.
- Vermögensverfügung Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
- Vermögensschaden Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung ergibt, dass eine Vermögensminderung eingetreten ist.
- Bereicherungsabsicht Bereicherungsabsicht ist gegeben, wenn es dem Täter um eine günstigere Gestaltung der Vermögenslage geht.
- Vermögen § 266 Summe aller geldwerten Güter nach Abzug der Verbndlichkeiten.
-
- Fremd (Vermögen) § 266 Fremd ist das Vermögen, wenn es nach materiellem Recht - nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten - einem anderen als dem Täter zuzuordnen ist.
- Verfügung § 266 Jede Aufhebung, Belastung, Übertragung und Inhaltsänderung einer Rechtsposition.
- Missbrauch der Befugnis § 266 Wenn das rechtliche Können im Außenverhältnis eingehalten und das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis überschritten wird.
- Vermögensbetreuungspflicht § 266 Sie setzt ein Pflichtverhältnis voraus, dessen typische und wesentliche Aufgabe in der Betreuung fremder Vermögensinteressen liegt und das durch eine gewisse Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit des Verpflichteten in Bezug auf den Vermögensgegenstand geprägt ist.