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Verkehrsrecht (Fach) / Definitionen S-U (Lektion)
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- Sachschaden Sachschaden liegt vor, wenn eine Sache zerstört, beschädigt oder in ihrem Wert vermindert wird.
- Sattelkraftfahrzeug Sind Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine und einem Anhänger. Beide Komponenten müssen getrennt voneinander zugelassen sein.
- Sattelzugmaschinen Zugmaschinen für Sattelanhänger (§ 2 Nr. 15 FZV).
- Sattelanhänger Anhänger, die so mit einem Kfz verbunden sind, dass sie teilweise auf diesem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres Gewichts oder ihrer Ladung vom Zugfahrzeug getragen wird (§ 2 Nr. 19 FZV).
- Schädigung Körperschaden oder jeder wirtschaftlich messbare Vermögensnachteil eines Fremden. Die Schädigung nach § 1 Abs. 2 StVO ist absolut; i. S. d. Verkehrsunfalls nach § 142 StGB ab einem Schaden von ca. 25 €.
- Schleppen Ist das Betreiben eines Fahrzeugs mit den baulichen Merkmalen eines Kfz hinter einem Kfz als Anhänger, wobei entweder das mitgeführte Fzg betriebsfähig ist oder über den Rahmen des Notbehelfs hinaus mitgeführt wird (Vgl. § 33 StVZO).
- Schutzstreifen Fahrstreifen für Fahrräder, der durch Zeichen 340 und einem Fahrradsymbol. Gem. § 39 StVO gekennzeichnet ist; Benutzungspflicht für Radfahrer ergibt sich aus dem Rechtsfahrgebot, andere Fzg-Führer dürfen ihn gelegentlich benutzen.
- Seitenstreifen Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende, befestigte Teil der Straße. Er ist nicht Bestandteil der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StVO).
- Selbstfahrende Arbeitsmaschine Kfz, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen und Gütern bestimmt und geeignet sind (§ 2 Nr. 17 FZV).
- Sicherheitsabstand Gemäß § 4 Abs. 1 StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird; Kurzformel zur Berechnung des Sicherheitsabstands: V:2. Die Rechtsprechung lässt i. g. O. geringere Abstände zu. Die ältere Rechtsprechung ging – bei normalen Verhältnissen – von einem 1,5-Sekunden-Sicherheitsabstand aus. Das OLG Hamm (Beschl. v. 16. 11. 1993 in NZV 1994, 79) stellt nunmehr (in der Bußgeldbewertung) allein auf den „halben Tachowert“ ab und lässt keine andere Berechnungsbasis mehr zu. Es bezieht sich dabei auf den Wortlaut der Tabelle 2 zu Nr. 6 BKat. (Also V : 2 = Sicherheitsabstand; V : 4 = Gefährdungsabstand)
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- Sonderfahrstreifen/-weg Straßenteil/Fahrstreifen für bestimmte Verkehrsarten; wird durch VZ (z. B. Z 245 – Linienbusse oder Z 237 – Radfahrer (als Sonderweg)) und Markierungen gekennzeichnet.
- Sorgfaltspflicht (§ 1 II StVO) Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, unvermeidbar belästigt oder behindert wird.
- Stapler Kfz, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmte und geeignet sind (§ 2 Nr. 18 FZV).
- Straße Umfasst alle für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen einschließlich der Plätze.
- Überführungsfahrt Die Fahrt zur Überführung des Fzg an einen anderen Ort (§ 2 Nr. 25 FZV).
- Überholen (§ 5 StVO) Es überholt, wer von hinten nach vorne, an einem auf derselben Fahrbahn befindlichen, sich in derselben Richtung bewegenden oder mit Rücksicht auf die Verkehrslage wartenden VT vorbeifährt.
- Unfall (i. S. d. § 142 StGB): Ist ein plötzliches zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit den Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs steht, und den Tod, die Verletzung eines Menschen oder einen nicht völlig belanglosen (mindestens 50 €) fremden Sachschaden zur Folge hat.
- Unfallbeteiligter (i. S. d. § 142 StGB): Ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann (s. §§ 142 Abs. 5 StGB, 34 StVO); Beteiligter kann nur sein, wer zum Zeitpunkt des Unfalls auch vor Ort war.
- Unfallort (i. S. d. § 142 StGB): Ist die Stelle, an der sich der Schadensfall zugetragen hat sowie die unmittelbare Umgebung, wo die beteiligten Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind oder hätten angehalten werden können; dies ist der Bereich, in dem UB regelmäßig von anderen Unfallbeteiligten und der Polizei vermutet werden.
- Unklare Verkehrslage Unklare Verkehrslage ist gegeben, wenn nach allen Umständen mit ungefährlichem Überholen nicht gerechnet werden kann.
- Unübersichtlich Unübersichtlich ist eine Straßenstelle, wenn der Fzg-Führer wegen Sicht behindernder Umstände nicht zuverlässig beurteilen kann, ob die Fahrbahn auf der vor ihm liegenden Strecke frei ist.