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Verkehrsrecht (Fach) / Definitionen M-R (Lektion)
Definitionen der Begriffe aus dem Verkehrsrecht von M-R
Diese Lektion wurde von Jeanny97 erstellt.
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- Mäßige Geschwindigkeit Mäßig ist die Geschwindigkeit dann, wenn erkannt werden kann, dass das Vorrecht eingeräumt wird, so dass ohne Gewaltbremsung angehalten werden kann.
- Mittelstreifen Trennt zwei Fahrbahnen voneinander ab und ist grundsätzlich nicht überfahrbar (z. B. mit Gebüsch bewachsen); beachte: Zeichen 295 ist kein Mittelstreifen!
- Mobilitätshilfe Gem. MobHV zweispuriges Kfz … mit integrierter elektronischer Balance-, Antriebs- Lenk- und Verzögerungstechnik, nicht 0ber 0,7 m Breite, einer Plattform als Standfläche für den Fahrer und einer lenkerähnlichen Haltestange, über die durch Schwerpunktverlagerung Geschwindigkeit und Lenkung beeinflusst wird, z. B. Segway, (Kfz i. S. d. StVO, BE- und Versicherungskennzeichenpflichtig, mindestens (Mofa-) Prüfbescheinigung).
- Mofa Sind einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch mit Tretkurbel – oder KKR , wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Legaldefinition des § 4 I Satz 2 Nr. 1 FeV).
- Nässe Zusatzzeichen gemäß § 39 StVO zu Zeichen 274 § 41 StVO: Nass ist nicht schon bloße Feuchtigkeit; Nässe liegt dann vor, wenn sich auf der Fahrbahnoberfläche erkennbar eine, sei es auch nur dünne, Wasserschicht gebildet hat, auf der beim Befahren sichtbar Spuren erkennbar sind.
- Oldtimer Fahrzeuge, die vor 30 Jahren oder eher erstmals in Verkehr gekommen sind und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden (§ 2 Nr. 22 FZV).
- Öffentlicher Verkehrsraum Öffentlich i. S. d. Straßenverkehrsrechts sind zum einen alle nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (= öffentlich-rechtlicher Verkehrsraum); zum anderen gehören auch die Verkehrsflächen dazu, auf denen ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse (Privatgrundstück) auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen ist (= tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum) und auch tatsächlich genutzt wird.
- Parken (§ 12 II StVO) Zielgerichtetes Anhalten von mehr als 3 Minuten Dauer oder mit Verlassen des Fahrzeugs.
- Personenschade Personenschaden liegt vor, wenn der gesundheitliche Zustand eines Menschen beeinträchtig wird, z.B. Wunden, Brüche, Schockwirkungen.
- Pkw Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern, die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind; mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen ohne Fahrersitz ausgestattet sind.
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- Probefahrt Die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fzg (§ 2 Nr. 23 FZV).
- Prüfbescheinigung Nachweis der Fahrberechtigung für das begleitete Fahren ab 17 Jahre (s. dazu § 48 a FeV) bzw. der Berechtigung zum Führen eine Mofa (s. dazu § 5 FeV).
- Prüfungsfahrt Die Fahrt zur Prüfung des Fzg durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur sowie die Verbringung des Fzg zum Prüfungsort und zurück (§ 2 Nr. 24 FZV).
- Quad Sind kraftradähnliche Vierradfahrzeuge, also offene Kfz mit zweispuriger Vorderund Hinterachse.
- Rechtzeitig Rechtzeitig ist das Richtungszeichen, wenn der nachfolgende Verkehr sein Verhalten der Fahrweise des Vorausfahrenden anpassen kann ohne eine Gefahrbremsung durchführen zu müssen.
- Rücksichtslos s. § 315c I, Nr. 2 StGB wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Motiven, insbesondere um seines schnelleren Fortkommens willen, über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt (Vorsatz) oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Verhaltensweisen „einfach drauflosfährt“; die innere Einstellung (Subjektivität) offenbart eine üble Verkehrsgesinnung.
- Rückwärtsfahren Ist gewolltes Fahren im Rückwärtsgang entgegen der Fahrtrichtung des fließenden Verkehrs nach hinten; nicht Vorwärtsfahren in verbotener Richtung.