16

Verkehrsrecht (Fach) / Definitionen H-L (Lektion)

Definitionen der Begriffe aus dem Verkehrsrecht

Diese Lektion wurde von Jeanny97 erstellt.

Lektion lernen

Anzeige
  • Halten (§ 12 I StVO) Halten ist jede gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine andere Anordnung veranlasst ist.
  • Höchste Eile Höchste Eile ist geboten, wenn die konkrete Situation begründeten Anlass zur Befürchtung gibt, ohne diese Eile werde ein Schaden für das Gut eintreten oder vergrößert werden.
  • Hoheitliche Aufgaben Bezogen auf die Polizei sind das alle Aufgaben, die der Polizei durch Gesetz oder Verordnung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übertragen worden sind.
  • Individualgefahr Im Moment der Gefährdung ist damit zu rechnen, dass ein nicht mehr geringfügiger Schaden für Leib/ Leben oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert (mind. 1000 € - aktuell: 1200 €) entsteht. Realisierung des Schadens ist nicht erforderlich.
  • Kleinkraftrad Kleinkrafträder (KKR), auch Mokick genannt, sind Krafträder (= Zweiräder; auch mit Beiwagen) mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm (Legaldefinitionen § 6 FeV; § 2 Nr. 11 a FZV); Dreirädrige Kleinkrafträder sind dreirädrige Kfz mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50ccm (§ 2 Nr. 11 b FZV).
  • Körperliche und geistige Mängel Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, der dazu führt, dass der Fahrer das Fzg nicht mehr sicher führen kann (z.B. alle Krankheiten, Unwohlsein, Sehstörungen oder fehlende Gliedmaßen, auch Übermüdung).
  • Kraftfahrzeug (§ 1 Abs. 2 StVG) Kfz ist ein Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft angetrieben wird ohne an Schienen gebunden zu sein. – Nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden (§ 2 Nr.1 FZV).
  • Kraftomnibus Unter einem KOM versteht man Kfz mit mindestens vier Rädern, die zur Beförderung von Personen ausgelegt und gebaut sind, mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (§ 2 Nr. 12 FZV).
  • Kraftrad Zweirädrige Kfz, auch mit Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ im Falle von Verbrennungsmotoren oder mit einer bbH von mehr als 45 km/h (§ 2 Nr. 9 FZV).
  • Krankenfahrstuhl Nach der Legaldefinition des § 4 I Nr. 2 FeV handelt es sich um einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kfz mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zGM von nicht mehr als 500 kg, einer bbH von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm – s. auch § 2 Nr. 13 FZV (und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE – Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite – dieses Element ist in der FeV weggefallen und in der FZV fehlt es auch).
  • Anzeige
  • Kreuzung Knotenpunkt aus zwei oder mehreren Straßen, die aus verschiedenen Richtungen kommend sich in der Weise schneiden, dass jede Straße über den Schnittpunkt hinaus fortgesetzt wird.
  • Kriechstreifen Fahrstreifen an Steigungsstrecken für langsame Kraftfahrzeuge.
  • Lastkraftwagen Kraftwagen, der unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl der Räder nach Bauart und Einrichtung zur Güterbeförderung bestimmt ist (Lkw).
  • Leichtkraftrad Sind Krafträder (= Zweiräder; auch mit Beiwagen) mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW oder einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 ccm, aber nicht mehr als 125 ccm, 26 – 28 Zoll Räder (Legaldefinitionen § 6 I FeV; § 2 Nr. 11 FZV).
  • Leichtmofa Kfz, das einerseits die Merkmale eines Fahrrades, andererseits diejenigen eines Mofas (= einspurig, einsitzig) trägt; die wesentlichen technischen Merkmale sind: Leermasse max. 30 kg, Hubraum max. 30 ccm Leistung max. 0,5 kW und bbH max. 20 km/h ( § 1 Leichtmofa-AusnahmeVO). Führer muss keinen Helm tragen.
  • Land- und Forstwirtschaft Ein Kfz, insbesondere Zugmaschine, ist nur dann für lof – Zwecke Bauart bestimmt, wenn es technisch erkennbar für den besonderen lof – Zweck ausgerüstet ist. Das können Vorrichtungen sein, die zusätzlich zur Zugmaschine besondere lof – Arbeitsfunktionen ermöglichen, z.B.: Anbaumöglichkeit für Frontlader und Arbeitsgeräte, Seilwinden, Hydraulikheber, Zapfwellen; die Kriterien für die Beschreibung der lof - Zwecke sind im wesentlichen den Bestimmungen über die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften entnommen worden; was unter lof - Zweck zu verstehen ist, ist in § 6 V FeV abschließend geregelt (siehe dort).