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Verkehrsrecht (Fach) / Definitionen F-G (Lektion)
Definitionen der Begriffe aus dem Verkehrsrecht
Diese Lektion wurde von Jeanny97 erstellt.
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- Fahrbahn Teil der Straße, der durch die Art seiner Befestigung für den Fahrzeugverkehr geeignet und für diesen freigegeben ist.
- Fahrerlaubnispflicht (§ 2 StVG i.V.m. § 4 FeV) Wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen ein Kfz führen will, benötigt eine FE der zuständigen Behörde. Fahrgast: Ist die Person, die sich zum Zwecke der Ortsveränderung und nicht
- Fahrgast Ist die Person, die sich zum Zwecke der Ortsveränderung und nicht aus betrieblichen Gründen (d. h., lenkt das Fzg nicht, nicht zur Ablösung des Fahrers oder zur Beobachtung oder Beaufsichtigung des Fzg und der Ladung mitfährt) im Fahrzeug befindet.
- Fahrrad Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, die durch die Muskelkraft des Fahrers oder der Fahrer mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben werden.
- Fahrrad mit Hilfsmotor FmH Krafträder (= Zweiräder; auch mit Beiwagen) mit einer BbH von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich 102 hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Legaldefinitionen § 6 FeV).
- Fahrstreifen Fahrstreifen ist der Teil der Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt (§ 7 I, S. 2 StVO).
- Fahrverbot Verbot für die Dauer von 1 bis 3 Monaten, Kraftfahrzeug zu fahren, als Nebenfolge eines Bußgeld- oder Strafverfahrens; der Betroffene bleibt im Besitz seiner Fahrerlaubnis (s. dazu §§ 25 StVG, 44 StGB).
- Fahrunsicherheit (i.S.d. § 315 c StGB) - absolut - relativ Liegt bei einem Fahrzeugführer vor, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit, besonders infolge Enthemmung oder geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle, soweit herabgesetzt ist, daß er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar beim plötzlichen Auftreten schwieriger Verkehrslagen sicher zu führen. - absolut: 1,1 Promille (d.h. der Kfz-Führer ist nach BGH-Urteil nicht mehr in der Lage, den Anforderungen der jeweiligen Fahrzeug- und Verkehrsart auch in schweren Situationen auf Dauer gerecht zu werden. - relativ: 0,3 – 1,09 Promille oder berauschende Mittel + Ausfallerscheinungen - Ausfallerscheinungen: Alkohol- oder Rauschmittelbedingte atypische Verhaltensweisen in Bezug auf das Fahrverhalten (Schlangenlinien) oder das persönliche Verhalten (Schwanken).
- Fahrzeug Jedes Landfahrgerät, das der Fortbewegung auf dem Boden dient, außer den in § 24 StVO genannten besonderen Fortbewegungsmitteln. – Kfz und ihre Anhänger (Legaldefinition aus § 2 Nr. 3 FZV).
- Fahrzeugführer Wer selbst unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskraft, unter Ausnutzung der Schwerkraft auf einer Gefällstrecke oder unter Ausnutzung des vorhandenen Schwunges ein Fzg in Bewegung setzt oder hält, um es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fortbewegung ganz oder wenigstens zum Teil leitet; dabei muß Wille zum Führen vorhanden sein (wichtig zur Beurteilung des Soziusfahrers).
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- Fahrzeughalter Derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat, es für eigene Rechnung gebraucht und für die Unterhaltskosten aufkommt.
- Fahrzeugkombination Kfz mit Anhänger
- Flurförderzeuge Sind nach einschlägigen Richtlinien und Unfallverhütungsvorschriften der Industrie Fördermittel, die nach ihrer Bauart dadurch gekennzeichnet sind, dass sie mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar, zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Laste eingerichtet und zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind. Bei Flurförderzeugen handelt es sich um Drei- oder Vierradfahrzeuge mit Hand- oder Motorbetrieb; Antrieb durch Elektro-, Diesel- oder Ottomotor. Flurfördermittel gibt es für Fahrerbegleitung oder mit Fahrerstand oder –sitz, mittels Kabel und / oder als Schaltsteuerung von Flur aus. Damit ist klargestellt, dass auch Geh-Hubwagen mit Motorbetrieb Flurförderzeuge darstellen (=Mitgänger – Flurförderzeuge).
- Fortbewegungsmittel (besondere) S. dazu § 24 I StVO; wie Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorisierte Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge i. S. d. StVO; dazu zählen auch InlineSkates, Skateboards, Kickboards und Rollschuhe. Fußgängerfurt: Durch Lichtzeichen geschützter Querungsbereich
- Fußgängerfurt Durch Lichtzeichen geschützter Querungsbereich für Fußgänger.
- Fußgängerüberweg Durch Markierung gekennzeichnete Querungsstelle mit Fußgängervorrang (Zebrastreifenmarkierung, Z. 293 und Z. 350).
- Gefährdung Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung die im Einzelfall zu beurteilende Gefahr so nahe liegt, dass sie unmittelbar auf einen Unfall hindeutet, wenn keine plötzliche Wendung eintritt. Die Sicherheit einer bestimmten Person oder einer fremden Sache muss so stark beeinträchtigt sein, dass es nur vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht.
- Gefährdungsabstand Wenn bei hohen Geschwindigkeiten der Sicherheitsabstand erheblich unterschritten wird, liegt nach BGH immer eine konkrete Gefährdung i. S. d. § 1 Abs. 2 StVO vor. Berechnungsformel: V:4 (s. Erläuterungen zum Sicherheitsabstand).
- Gehweg Sonderweg für Fußgänger, dessen Zweckbestimmung aus der straßenbaulichen Gestaltung oder Kennzeichnung durch Verkehrszeichen folgt (Z. 240).
- Gespann Bespanntes Fuhrwerk
- Giga-Liner Lkw mit Anhänger bis zu einer Länge von 25,25 m und einer zulässigen Zuladung von 44 t.
- Grob verkehrswidrig s. § 315 c I, Nr. 2 StGB ... ist ein Verhalten, das objektiv einen schweren Verkehrsverstoß darstellt und das die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigt; der Täter weicht in besonders gefährlicher Weise vom pflichtgemäßen Handeln ab.
- Grundstück i. S. d. StVO sind alle Flächen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen (z. B. Tankstellengelände, Privatflächen, Garagenhöfe, Parkplätze).