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Verkehrsrecht (Fach) / Definitionen A-E (Lektion)
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- Abbiegen Jede Richtungsänderung, bei der die bisher benutzte Fahrbahn verlassen und aus dem gleichgerichteten Verkehr heraus gefahren wird.
- Abschleppen Ist das Verbringen eines betriebsunfähigen oder zumindest in seiner Betriebssicherheit beeinträchtigten Fahrzeugs zu einem möglichst nahe gelegenen Bestimmungsort.
- Anhänger Zum Anhängen an ein Kfz bestimmte und geeignete Fahrzeuge (Legaldefinition des § 2 Nr.2 FZV)
- Anhalteweg Summe von Reaktions- und Bremsweg
- Anderer Alle Verkehrsteilnehmer und alle nicht am Verkehr teilnehmenden Personen (ausgenommen der Halter des geführten Fahrzeuges).
- Anschleppen Ist eine besondere Art des Abschleppens, wobei der nicht anspringende Motor die Betriebsunfähigkeit verursacht hat; das Ziehen des Kfz dem Zweck, diese wieder betriebsfähig zu machen; aus diesem Grund ist das angehängte Kfz rechtlich bereits als solches in Betrieb (es wird geführt); Zulassung und Fahrerlaubnis erforderlich (alte Regelung nach der StVZO)
- Auflagen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 FeV; § 23 Abs. 2 FeV oder nach § 46 Abs. 2 FeV werden vom Kfz-Führer bestimmte Verhaltensweisen verlangt, die er beim Führen eines Kfz beachten muss (z.B. Brille tragen, nur bei Tageslicht oder höchstens 80 km/h fahren). Diese zu beachtenden Verhaltensweisen werden im "Kartenführerschein" durch Schlüsselzahlen im Feld 12 verdeutlicht. Die Schlüsselzahlen sind in der Anlage 9 zu § 25 Abs. 2 FeV beschrieben. Nichtbeachten ist eine Ordnungswidrigkeit. Auflagen sind Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes. Sie stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar (§ 36 II Nr. 4 VwVfG) mit der Folge, dass die Zuwiderhandlung gegen die Auflage den "Rest-Verwaltungsakt" nicht angreift.
- BbH Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit Ist die Geschwindigkeit, die von einem Kfz nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungsmäßiger Benutzung nicht überschritten werden kann (Legaldefinition des § 30 a I StVZO). Die konstruktionsbedingte Beschaffenheit ist alleiniger Maßstab: diejenige Geschwindigkeit, die der hersteller des Fahrzeugs konstruktionsbedingt vorgegeben und durch von ihm angebrachte technische Vorkehrungen gegen eine Überschreitung abgesichert hat, ist die BbH.
- Begleitetes Fahren Führen von Kraftfahrzeugen ab 17 Jahren (Voraussetzungen s. § 48 a FeV)
- Behinderung Behinderung ist jede Beeinträchtigung der normalerweise üblichen (rechtsmäßigen) Verkehrsteilnahme, z.B. Zwang zum Ausweichen, Bremsen, Anhalten oder Erschwerung der Weiterfahrt.
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- Belästigung Belästigung ist jede Verursachung körperlichen Unbehagens, z.B. Geräusch, erschrecken, sowie Rauch- oder Staubentwicklung.
- Beschleunigungsstreifen Fahrstreifen zum Einfädeln des einmündenden Verkehrs (auf ihnen darf schneller als auf den anderen Fahrstreifen gefahren werden).
- Beschränkung Sind Forderungen, die sich an den technischen Zustand des Kfz's richten (gegenständliche Beschränkung). Die Beschränkung ist eine Bedingung, die für das Zustandekommen oder die Gültigkeit des Verwaltungsaktes Fahrerlaubnis Voraussetzung ist. Sie ist integrierter Bestandteil des Verwaltungsaktes. Nichtbeachten ist Fahren ohne Fahrerlaubnis. Beschränkungen sind Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes (§ 36 II Nr. 2 VwVfG). (Ausnahme: 2. Außenspiegel oder ähnliche technische Hilfsmittel, die nicht dem Charakter der üblichen klasseneinteilenden technischen Elemente entsprechen)
- Betriebserlaubnis Ist die behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug den geltenden Bauvorschriften entspricht.
- Deutlich Deutlich ist das Richtungszeichen, wenn jeder Verkehrsteilnehmer es klar wahrnehmen kann.
- Dringend geboten Dringend geboten ist ein Abweichen von der StVO, wenn die hoheitliche Aufgabe bei Beachtung der Verkehrsregeln entweder nicht, oder nicht ordnungsgemäß oder nicht so schnell, wie zum allgemeinen Wohl erforderlich ausgeführt werden konnte.
- EG – Typgenehmigung Ist die von einem Mitgliedsstaat ausgesprochene Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs die einschlägigen Vorschriften und technischen Anforderungen erfüllt.
- Einmündung Knotenpunkt aus einer oder mehreren Straßen, die in eine durchgehende Straße führen, ohne sich fortzusetzen.
- Entfernen (vom Unfallort - die eigentliche Tathandlung des § 142 StGB): Unter "sich entfernen" versteht man die räumliche Trennung von der Unfallstelle; ist vollendet, wenn der Täter sich so weit entfernt hat, dass er einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung nicht mehr mitteilen kann oder wenn er den Bereich verlassen hat, in dem ihn eine festellungsbereite Person vermuten oder durch Befragen ermitteln würde; ist nur mit eigenem Willen möglich.