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Migrationsrecht (Fach) / Klausur 1 1. Teil: Visum (Lektion)
Aufenthaltsrecht- allg. Erteilungsvss., Visum, Visumsverfahren, Nebenbestimmungen, Aufenthaltsverfestigung
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- Wann ist der Visakodex einschlägig? Soweit ein Aufenthalt von max. 90 Tagen innerhalb eines 180-Tage-Zeitraumes beabsichtigt ist (Besuchs- und touristische Zwecke, aber auch: Geschäftsreisen, Messebesuche) Erst bei einer beabsichtigten Aufenthaltsdauer von über 90 Tagen (d.h. Wohnsitzverlagerung nach Deutschland) sind die Vorschriften des AufenthG anzuwenden.
- Der Visakodex regelt die VSS für die Erteilung eines Schengen-Visums. Dabei wird unterschieden zwischen einem Transit-Visum und einem Visum zur Ein- und Durchreise. Letzteres kann auch als national beschränktes Visum erteilt werden. Was sind die materiellen VSS für ein Visum? Persönl. Anrtragstellung/Termin (Art. 10 VK) beachte hierzu auch Art. 9 VK-> frühestens 3 Monate vor Antritt der geplanten Reise und Art. 21 VIII VK -> Befragung der AS Abnahme der Fingerabdrücke nach Art. 13 II VK-> sowie Lichtbild des AS wird eingescannt. Diese Daten werden dann im Visa-Informationssystem (VIS) gespeichert Zwei Formularanträge pro AS Visierfähiger Pass Art. 12 VK -> der AS muss über ein Reisedokument verfügen, dass mindestens drei Monate über die geplante Ausreise hinaus gültig und innerhalb der vorangegangengen zehn Jahre ausgestellt worden ist. Zudem muss das Reisedokumt noch mindestens über zwei leere Seiten verfügen Keine Ausschreibung im SIS, wenn der AS bereits schon mal in der EU aufhältig war Nachweis des Reisezwecks Bsp. Einladungsschreiben, Messetickets Reisekrankenversicherung für die gesamte Dauer des Aufenthalts Nachweis ausreichender Finanzmittel /Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG o. Kostenübernahme von Unternehmen n. § 66 II AufenthG Gebühren i.H.v. 60,-- € Art. 16 VK
- Wer ist Zuständig für die Erteilung von Visa? Die Konsulate (Art. 2 Nr. 9 VK). Grds. ist das Konsulat in dem Land zuständig, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt. Besitzt der Ausländer einen Aufenthaltstitel für ein Drittland, der ihn zum Aufenthalt von mehr als 3 Monaten in diesem Land berechtigt, ist auch die Auslandsvertretung in diesem Drittland zuständig.
- In welche Abschnitte ist das Visumverfahren aufgeteilt? Es ist in zwei Abschnitte aufgeteilt. 1. Zunächst wird die Zulässigkeit des Antrages geprüft (Art. 19 VK). Ist der Antrag zulässig, wird das Reisedokument abgestempelt und das Datum der Antragstellung vermerkt. (Art. 20 I VK) 2. Sodann erfolgt die Prüfung der Einreisevss und Risikobewertung (Art. 21 VK). Das Hauptaugenmerkt liegt weiterhin auf der Bewertung des Migrationsrisikos (Art. 21 I ; 32 I Buchstabe b) VK) Dabei stützt sich die Prüfung insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom AS vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen (Art. 21 VIII VK)
- Nenne die 3 wichtigen Leitsätze aus dem Urteil vom EuGH vom 19.12.2013 Liste der Ablehnungsgründe in den Art. 23 IV, 32 I, 35 VI VK abschließend weiter Beurteilungsspielraum der Behörde es genügen begründete Zweifel für ein Migrationsrisiko
- Die Staatsangehörige welche Länder benötigen ein Visum für den Flughafentransit? -> Art. 26 VK-> Gemäß Anhang IV des VK benötigen die StA der folgenden Länder ein Visum für den Flughafentransit: Afghanistan Bangladesch D.R. Kongo Eritriea Ätiopien Ghana Iran Irak Nigeria Pakistan Somalia Sri Lanka Das Transitvisum ist ein Visum der Kategorie A ("A-Visum")
- Welcher Kategorie unterfällt das einheitliche Visum? Für wie viele Einreisen kann es erteilt werden? Welche Gültigkeitsdauer kann es haben? Wo ist das einheitliche Visum geregelt? Das einheitliche Visum unterfällt der Kategorie C ("C-Visum") Anhang VII, Nr. 7, Amtsblatt EU. Das einheitliche Visum kann für ein, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden und eine Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren haben (Art. 24 VK)
- Für welche Fälle ist das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gedacht? Das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit (Art. 25 VK) ist insbesondere für die Fälle gedacht, in denen eine weitere Einreise aus wichtigem Grund notwendig ist, obwohl bereits ein Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb der vergangen 180 Tagen erfolgt ist. Des Weiteren, wenn aus humanitären Gründen eine Einreise ermöglicht werden soll, obwohl die VSS des § 5 I a),c),d) und e) SGK nicht vorliegen (also insbesondere kein gültiger Reisepass vorliegt, eine Einreiseverweigerung im SIS vorliegt oder eine besondere Gefährdung für öffentliche Sicherheit und Ordnung angenommen wird.
- Kann durch die Erteilung des Visums ein Anspruch auf Einreise abgeleitet werden? Nein, siehe Art. 30 VK. Insbes. bei der Einreise erfolgt die Prüfung der VSS der SGK.
- Welche Rechtsmittel gibt es bei einer Ablehnung? Remonstration und Klage
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- Wann ist ein Remonstrationsverfahren sinnvoll? Das Remonstrationsverfahren entsprich einem Widerspruchsverfahren, allerdings ergeht der Remonstrationsbescheid durch diesselbe Behörde, die auch den Ausgangsbescheid erlassen hat, also der Auslandsvertretung. Es ist sinnvoll, wenn ganz erhebliche Infos, die eine andere Entscheidung wahrscheinlich erscheinen lassen, bisher nicht in das Verfahren eingeführt wurden. Der Remonstrationsbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Innerhalb eines Monats kann Klage zum VG Berlin erhoben werden.
- Welches Gericht ist örtlich bei einer Klage zuständig? VG Berlin nach §§ 52 Nr.2 Satz 4 VwGO, 72 Abs. 2 AufenthG.
- Erklären Sie SIS II Zu prüfen, wenn Mandant angegeben hat, sich bereits in der Vergangenheit in der EU aufgehalten zu haben. Im SIS II wird ausgeschrieben, wer aus einem MS ausgewiesen oder abgeschoben wurde. Aber auch wem an der Grenze die EInreise verweigert wurde. Evt. Löschung beantragen
- Erklären Sie VIS ->Prüfen wenn Mandant bereits in der EU war -> siehe VIS- Verordung -> im VIS werden alle erheblichen Entscheidungen nach dem Visakodex im VIS eingetragen und gespeichert, etwa die Visumerteilung gem. Art. 24 IV VK, die Verweigerung gem. Art. 32 V VK, die Verlängerung gem. Art. 33 VII VK oder die Annulierung gem. Art. 34 VIII VK
- Wo sind die VSS für die Einreise geregelt? im Schengener Grenzkodex siehe hierzu Art. 5-7 SGK
- Was kann passieren, wenn nach Ansicht der Grenzpolizei die VSS für eine Einreise nicht vorliegen? Welche Rechtsmittel gibt es hier? Das Visum kann annuliert (Art. 34 VK) und die Einreise verweigert (Art. 13 SGK) werden.Der Betroffene muss dann im Transitbereich bleiben und ist formal nicht nach Dtld. eingereist. (Art. 13 II 1 AufenthG). Gegen die BPol ist Widerspruch und Eilantrag auf Gestattung der Einreise (§ 123 VwGO) zu erheben.
- Kann das Schengen-Visum verlängert werden? Ja, nach Art. 33 VK. In § 6 II 1 AufenthG ist geregelt, dass die Verlängerung bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nach Art. 33 VK erfolgt.Satz 1 findet daher nur Anwendung, wenn das ursprüngliche Schengen-Visum nicht über den Maximalzeitraum von 90 Tagen erteilt wurde. Nach § 6 II 2 AufenthG kann über diesen Zeitraum hinaus für weitere 90 Tage aus den in Art. 33 VK genannten Gründe oder zur Wahrung der politschen Interessen der BRD oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.
- Ist § 81 AufenthG bei der Beantragung einer Verlängerung von Visa anwendbar? Nein -> siehe § 81 IV 2 AufenthG anders bei Verlängerung von nationale Visa in § 6 III AufenthG geregelt
- Wo ist geregelt wer für die Einreise und den Aufenthalt innerhalb der EU von bis zu 90 Tagen ein Visum benötigt? In den Anhängen der EG-Visa-VO sind im Anhang I sämtliche Staaten aufgeführt, die ein Visum benötigen. In Anhang II der EG-Visa-VO sind dagegen die Staaten aufgeführt, deren StA von der Visumspflicht befreit sind.
- Die 90-Tage-Rege Kurzaufenthalte sind alle Aufenthalte "bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird". Wie ist diese Regelung zu verstehen?Nehmen wir an, ein Ausländer hat ein Jahresvisum für die Schengener Staaten, gültig vom 01.01.2016 bis 31.12.2016. Am 18.10.2016 befindet er sich in den Schengener Staaten. Zur Bewertung der Legalität seines Aufenthalts an diesem Tag wird der Zeitraum vom 22.04.2016 bis 18.10.2016 betrachtet. Das ist genau der Zeitraum von 180 Kalendertagen, der am 18. Oktober endet.Nun werden alle Tage in diesem Zeitraum gezählt, an denen sich der Ausländer in den Schengener Staaten aufgehalten hat, ein- oder ausgereist ist.Ist die Anzahl solcher Tage nicht größer als 90, dann ist sein Aufenthalt an diesem Tag, am 18. Oktober, legal.Wenn der Ausländer nicht ausreist, dann wird am folgenden Tag erneut die Legalität seines Aufenthalts bewertet.Aber der Zeitraum ist dabei ein anderer, nämlich vom 23.04.2016 bis 19.10.2016 — wiederum 180 Tage; aber Anfangs- und Enddatum dieses Zeitraums sind um einen Tag verschoben.Diese Bewertung wird für jeden Tag durchgeführt, an dem sich der Ausländer in den Schengener Staaten aufhält