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Sachenrecht (Fach) / Verarbeitung (Lektion)

Verarbeitung etc

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  • Bestandteile Teile einer natürlichen Sacheinheit oder Teile einer zusammengesetzen Sache, die durch die Verbindung miteinander ihre Selbstständigkeit verloren haben. 
  • Wesentliche Bestandteile gem. §93 Maßgeblich, ob durch die Trennung der abgetretenen oder zurückbleibende Bestandteil zerstört oder in seinen Wesen verändert wird und der einer oder andere Bestandteil nach der Trennung noch in der bisherigen Art wrts. genutzt werden kann. 
  • Wesentlicher Bestandteil beim Grundstück §94 Mit Grund und Boden fest verbundene Sache Festverbunden = Trennung nur mit unverhältnismäßigen Aufwand vollziehbar
  • Zubehör, gem. §97 BGB nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung  gesonderte Übereignung nach §926 nicht erforderlich 
  • Verbindung und Vermischung §951 Aufhebung der selbstständigen Existenz einer Sache  als wesentlicher Bestandteil: Eigentum dann einheitlich §§93, 94 als unwesentlicher Bestandteil: Eigentum bleibt an der beweglichen Sache unverändert 
  • Verarbeitung §950 Verarbeitung oder Umbildung (Menschliche oder menschlich gesteuerte Arbeitsleistung)  Neue bewegliche Sache (Eine Definition existiert nicht. Verkehrsauffassung ist entscheidend. Indiz: Hat das Verarbeitungsprodukt einen neuen Namen?) Hersteller (Hersteller ist, wen den Verarbeitungsvorgang verantwortlich leitet) Kein Ausschluss (Wert des neuen Stoffes)  Eigentumserwerb (-), wenn der Wert der neuen Sache erheblich geringer ist, als der Wert des Stoffes. = Schutz des Eigentümers. BGH: Wenn Wert der Verarbeitung nur 60% oder weniger des Wertes des Stoffes erreicht hat.
  • Hersteller nicht unbedingt die Person, die Verarbeitungsprozess vollzieht, sondern diejenige, die ihn veranlasst und steuert bei Werkvertrag: Der Besteller der Hersteller iSd §950 Unternehmer der Fabrik aber ein Pfandrecht §647 (Werkunternehmerpfandrecht) an den von ihm hergestellten Sachen des Bestellers 
  • Fahrnisverbindung §§947,949 Verbindung mehrer beweglicher Sachen zu einer einheitlichen Sache Verlust des Eigentums an beweglicher Sache §93 Eigentum an der verbundenen Sache Ist eine Sache nach der Verkehrsauffassung Hauptsache, erwirbt deren Eigentümer Alleineigentum an der ganzen Sache §947 Abs.2 Bestimmung der Hauptsache maßgeblich, ob übrigen Bestandteile fehlen könnten, ohne dass das Wesen der Sache beeinträchtigt würde Miteigentum, wenn keine Sache Hautpsache ist, im Verhältnis der bisherigen Sacheigentümer im Verhältnis des Wertes der Sache zum Zeitpunkt der Verbindung §947 frei von Lasten der zugefügten Sache §949 S.1  Lasten der Hauptsache erstrecken sich auf die gesamte neue Sache §949 S.3  Eigentumsvorbehalt: Nur, wenn Vorbehaltsware kein wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache oder keine der Vorbehaltsware Hauptsache geworden ist, behält jeder Eigentumsvorbehaltskäufer (Mit-)Eigentum 
  • Grundstücksverbindung §§946, 949 S. 1 Bewegliche Sache wird wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks Grundstückseigentümer erwirbt Eigentum an der beweglichen Sache  lastenfrei §949 S.1  Irrelevant: Wer die Sache mit Grundstück verbunden hat, ob dieser redlich war, ob die Beteiligten die Verbindung übereinstimmend gewollte haben, oder dass der Sacheigentümer Eigentümer bleiben soll  §§946, 949 sind nicht dispositiv und zwingend: Typenzwang des Sachenrechts 
  • Aufbauschema Grundstücksverbindung §§946, 949 Bewegliche Sache Verbindung mit dem Grundstück durch Realakt (Ein- /Anbau von Baumaterialien) Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks iSd §§93, 94 Rechtsfolge: Originärer Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers an derSache  Ausgleichsanspruch des bisherigen Eigentümers nach §§ 951, 812BGB (Rechtsgrundverweis) Rechte Dritter erlöschen nach § 949 BGB
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  • Problem: Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel kann durch Parteivereinbarung auf §950 EInfluss genommen werden Klausel: Der Vorbehaltsverkäufer ksoll als Hersteller iSd §950 gelten Normal wird der verarbeitende Unternehmer Hersteller durch gesetzlichen Eigentumserwerb Gegen: §950 ist eine sachenrechtliche Norm und steht nicht zur Disposition der Parteien (Typenzwang des Sachenrechts): Verarbeitungsklauseln dann immer unwirksam h.M:  Herstellerklausel als Vereinbarung eines antizipierten Besitzkonstituts: Gem. §950 entsteht für eine juristische Sekunde beim verarbeiteten Unternehmer Eigentum, bevor dieses aufgrund der Vereinbarung gem. §§929, 930 direkt auf den Lieferanten übergeht Durchgangserwerb: Ermöglicht aber auch Dritte Zugriff auf das Eigentum des Gläbigers (Hersteller)  Für: der zugrunde liegende schuldrechtliche Werkvertrag darf durch Vereinbarung abgeändert werden Zudem wird auch nur der Begriff des Herstellers neu definiert und bedingt §950 nicht ab
  • Bereicherungsrechtlicher Anspruch aus §951 Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden Vergütung in Geld des Eigentumsverlustes Rechtsgrundverweisung: Wird komplett auf §812 ff. verwiesen  an die Stelle des Eigentums tritt der Anspruch aus der Eingriffskondiktion (§§951 Abs.1 S.1, 812 Abs.1 S.1 Alt. 2, 818 Abs.2 BGB) scheitert aber an der Subsidiarität der NK Durch Leistung des V wegen §935 nur den Besitz, aber nicht das Eigentum des Leders gelangt Eigentum hat sich durch Verarbeitung K selbst verschafft An die Stelle des Eigentums tritt dann aber der Anspruch der Eingriffskondiktion  Entspricht Wertungslösung der Literatur: Da ein rechtsgeschäftlicher Erwerb V-K an §935 Abs.1 S.1 BGB scheitert, bestünde ohne Verarbeitung ein Anspruch aus §985 Dann muss dem Alteigentümer auch der Rechtsfortwirkungsanspruch aus §§951 Abs.1 S.1, 812 Abs.1 S.1 Alt.2 BGB erhalten bleiben  Richtet sich auf Ersatz des objektiven Werts des Leders  (60.000) Aber auch ein Anspruch aus §816 Abs.1 S. 1 möglich
  • Anspruch aus §816 Abs.1 S.1 Verfügung Entgeltlichkeit z.B. Kauf, Tausch Verfügender war nicht berechtigt (weder Inhaber des Rechts, noch zur Verfügung berechtigt oder ermächtigt, § 185 BGB) Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, § 932 ff., § 892 BGB, § 366 HGB Nachträgliche Genehmigung, § 185 II BGB RechtsfolgenAnspruch: Herausgabe des Erlangten (Veräußerungserlös)Schuldner: Nichtberechtigter
  • §818 Abs. 2 maßgeblich Vermögensvermehrung im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs  kein Entgegenhalten des Bereicherungsschuldners des gezahlten Kaufpreises gem. §818 III, die er selbst für den Erwerb der Sache aufgewendet hat (Eingriffskondiktion tritt an die Stelle des Herausgabeanspruchs aus §985) auch den erzielten Gewinn?? 
  • Aufgedrängte Bereicherung Bei Hausbau auf Grundstück, dass es dessen wesentlicher Bestandteil iSd §94 Abs.1 BGB geworden ist: N (Pächter) hat sein Eigentum des Hauses nach §946 an B verloren dort kann man einen Anspruch aus §§951 Abs.1 S.1, 812 Abs. 1 S.1 Alt. 2 abwehren Wenn der Hausbau das Wert des Grundstücks objektiv steigert, der Hausbau aber dem Interesse und Willen des Eigentümers widerspricht BGH Abwehranspruch durch §1001 S.2 anlog, indem er das Bauwerk dem Entreicherten zum Abriss zur Verfügung stelle Beseitigungansprüche gem. §§280 Abs.1, 249 BGB (Wegen Verletzung des Pachtvertrags) entgegenhalten oder aus §§823 Abs.1, 249 BGB ode aus §1004 Abs.1 BGB (wegen Eigentumsverletzung) einredeweise entgegenhalten kann H.L.: §818 Abs.3 
  • Wegnahmerecht §951 Abs.2 BGB Gläubiger kann eine Einrichtung, mit der die Sache versehen hat, wegnehmen 
  • Fruchterwerb §§953 - 957 Regeln die Eigentumszuordnung bei Sachtrennung  Frage, wer Eigentümer ist, wenn Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile von der "Mutersache" getrennt werden Erzeugnisse sind alle natürlichen Tier- und Bodenprodukte (Eier, Milch, etc) Bestandteile = alle Teile einer natürlichen Sacheinheit oder solche, die nach Verkehrsanschauung als unselbstständiger Teil einer einheitlichen, aber zusammengesetzten Sache erscheinen (aufmontierte Reifen, Motor)  §956 Fruchterwerb des schuldrechtlichen Berechtigen (z.B. Pächter) Aneignungsgestattung: Gestattung  =Überlassung des Fruchtziehungsrechts durch einen hierzu Befugten (Eigentümer, dingl. Nutzungsberechtigten): Gestattung von schuldr. Vertrag strikt zu trennen, auf welchem die Gestattung beruht §954: Fruchterwerb des dinglich Berechtigten (zB. Nießbraucher); ihm steht das Eigentum an den getrennten Erzeugnissen zu, unabhängig wer die Trennung vornimmt. Eigentumserwerb ausgeschlossen, wenn §956 vorliegt Eigentümer der Muttersache §953, wenn es an einem schuldrechtlichen oder dinglichen Aneignungsberechtigten fehlt, fällt das Eigentum mit der Trennung an den Eigentümer der Muttersache  Gutgläubiger Erwerb nach §955, 957: Problem = Hindert gestohlene Muttersache §935 den Erwerb