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Sachenrecht (Fach) / Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (Lektion)
Besitzer = nicht gutgläubig
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- Nützlichkeit der Verwendung §996 nützlich, wenn sie nicht notwendig sind, aber für den Eigentümer wertsteigernd sind die, ohne zur Erhaltung der Sache obj. notwendig zu sein, den Wert der Sache erhöhen und für den Eigentümer deshalb zum Vorteil sind keine nützlichen Verwendungen sind sog. Luxusverwendungen = Verwendungen, die weder notwendig, noch wertsteigernd, noch sonst für den Eigentümer nützlich sind
- Gewöhnliche Erhaltungskosten gem. §994 Abs. 1 S. 2 sind solche Kosten, die regelmäßig anfallen und der ordnungsgemäßen Unterhaltung und Bereitstellung der Sache dienen zb. Futterkosten für Rinder
- Notwendige Verwendung §994 Verwendungen sind notwendig, wenn sie zur Erhaltung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach obj. Maßstäbe zum Zeitpunkt der Vornahme erforderlich sind, die also der Eigentümer selbst hätte vornehmen müssen und die nicht nur zu Sonderzwecken des Besitzers dienen Reperatur des maroden Dachs (+) Austausch des Fußbodens ?? nur wertsteigernd
- Vindikationslage Kombination aus Eigentümer und unrechtmäßigen Besitzer, wenn dieser kein Recht zum Besitz hat.
- Unredlich gem. §990 Abs. 1 S. 1 ist, wer beim Erwerb des Besitzers weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er nicht zum Besitz berechtigt ist. §§990 Abs. 1 S. 1 iVm §932 Abs.2 analog wird er ex nunc (ab dann), wenn er zum späteren Zeitpunkt von seiner Nichtberechtigung zum Besitz erfährt §990 Abs.1 S.2
- Verwendungsersatz des unredlichen Besitzers §§994, 1000 Vindikationslage Weder verklagt noch bösgläubig iSd §§989, 990 BGB --> sonst §994 Abs. 2 Verwendungen = freiwillige Vermögensopfer auf eine Sache, die ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen Notwendigkeit = wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemmäßen Bewirtschaftung der Sache nach obj. Maßstab zwingend erforderlich sind, die Eigentümer sonst hätte selbst machen müssen Keine Maßnahme der gewöhnlichen Erhaltung = sind solche Kosten, die regelmäßig anfallen und der ordnungsgemäßen Unterhaltung und Bereitstellung der Sache dienen
- Verwendungsersatz des gutgläubigen Besitzers aus §§996, 990 Vindikationslage Weder verklagt noch bösgläubig iSd §§989, 990 Verwendungen Nützlichkeit der Verwendung, d.h. andere als notwendige Verwendungen Werterhöhung
- Zurückbehaltungsrecht §273 iVm §§994, 996 §273 II Fälligkeit des Gegenanspruchs (Verwendungsanpruch) §1001 mit Rückgabe des Grundstücks fällig
- Zurückbehaltungsrecht §273 iVm §§951, 812 ?? Nicht möglich --> Speerwirkung des EBV; Kein Rückgriff auf Bereicherungsrecht Verwendungsersatz in EBV geregelt
- Nutzungsherausgabe des unentgeltlichen Besitzers §988 Vindikationslage Besitzer ist redlich und unverklagt Besitzausübung als vermeintlicher Eigen- oder Fremdbesitzer Unentgeltliche Besitzerlangung; nicht unentgeltlich bei einer Kaufpreiszahlung Unentgeltich bei Anfechtung? Das zwar etwas gezahlt wurde, aber Rechtsgrundlos? Kann man dann §988 analog anwenden? II. Rechtsgrundlosigkeit III Herausgabepflicht -> Nutzungen gem. §818 I, III und gem. §812 der Sache
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- EBV Ansprüche allgemein Anspruch des Eigentümers auf Schadensersatz für Zerstörung/Beschädigung der herauszugebenden Sache Anspruch des Eigentümers auf Ersatz der gezogenen Nutzungen Anspruch des Besitzers auf Ersatz der gemachten Verwendung Redlicher Besitzer §§993, 996, 988 Unredlicher Besitzer §990 Abs. 1 BGB + Prozessbesitzer §§989,987 Deliktsbesitzer §992 + Unredlicher Besitzer im Herausgabeverzug §990 Abs. 2
- Herrenlos Niemand als Eigentum gehörend und in der Regel besitzlos kann durch Aneignung als Realakt zum Besitz gemacht werden