8
Sachenrecht (Fach) / Besitzschutz (Lektion)
Ansprüche und Aufbauschemata
Diese Lektion wurde von IdaMa erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
- Verbotene Eigenmacht §858 Besitzentziehung oder Besitzstörung; unabhängig von Verschulden Besitzentziehung: Vollständigen und nicht nur vorübergehenden Verlust der Sachherrschaft Besitzstörung: Sonstige BE der tatsächlichen Sachherrschaft ohne deren vollständigen Verlust Selbsthilfe: Besitzkehr: §859 Abs. 2, 3: Zeitliche Grenze Besitzwehr: keine Grenzen
- Petitorischer Besitzanspruch (Aus Recht zum Besitz) §1007 Abs.1 Bewegliche Sache Anspruchssteller = früherer Besitzer Anspruchsgegner = jetziger Besitzer Bösgläubigkeit des gegenwärtigen Besitzers bei Besitzerwerb hinsichtlich seines Rechts zum Besitz (§932 entspr.) Kein Ausschluss gem. §1007 Abs. 3
- Petitorischer Besitzanspruch §1007 Abs. 2 Bewegliche Sache Anspruchssteller = Früherer Besitzer Anspruchsgegner = Jetziger Besitzer Anspruchssteller ist die Sache abhandengekommen gem §935 Außer Gutgläubiger Besitzer selbst Eigentümer gewesen oder ihm zuvor selbst nicht abhandengekommen Kein Ausschluss gem. §1007 Abs.3
- Posessorischer Besitzanspruch (Besitzrecht) Besitzstörung §862 iVm §§863, 864 Abs.2 enspricht Abwehranspruch aus §1004 bei Eigentumsbeeinträchtigung Beeinträchtigung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht Beseititgung der Störung §862 Abs.1 S.1 bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung gem. §862 Abs.1 S.2 Ausschluss des Anspruch fehlender verbotener Eigenmacht: Pflicht zur Duldung der Besitzstörung §906 analog
- §1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bei BE des Eigentums Beseitigung: §1004 Abs. 1 S. 1 BGB Gegenwärtige, fortdauernde Beinträchtigung des Eigentums Anspruchsberechtiger ist der Eigentümer Anspruchsgegner der Störer Keine Duldungspflicht des Eigentümers aus RG oder Gesetz §1004 Abs. 2 Unterlassung §1004 Abs. 1 S. 2 Gefahr weiterer Beinträchtigungen des Eigentümers (Wiederholungs- oder Erstgefahr) Anspruchsberechtigter ist Eigentümer Anspruchsgegner ist Störer Keine Duldungspflicht des Eigentümers aus RG oder Gesetz §1004 Abs. 2
- Besitzkehr §859 Abs. 2, 3 Posessorischer Besitzanspruch aus Besitz besonderer Fall der Selbsthilfe bei beweglichen Sachen, deren Besitz dem Besitzer durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist, ist der Besitzer berechtigt, die Sache dem Täter in einem gesetzlich bestimmten Zeitraum (Auf frischer Tat oder bei Verfolgung Abs.2) mit angemessenen Mitteln abzunehmen bei unbeweglichen Sachen (Grundstücken): Wiederinbesitznahme sofort Beschränkung durch §230: Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist
- Posessorischer Besitzanspruch Besitzwehr §859 Abs. 1 Abwehr einer gegenwärtigen verbotenen Eigenmacht besonderer Fall der Notwehr gem. §227 Beschränkung auf Erforderlichkeit gem. §227 Abs. 2
- Beeinträchtigung iS §1004 Jeder dem Inhalt des Eigentums nach §903 widersprechender Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers.
Anzeige