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Sachenrecht (Fach) / Pfandrecht (Lektion)
Grundlage Pfandrecht
Sicherungsrecht
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- Bestellung eines Pfandrechts Einigung über Pfandrechtbestellung mit Inhalt gem. §1204 BGB Übergabe der zu verpfändenden Sache §205 Abs. 1 S. 2, Übergabesurrogat 1205 Abs. 2 Berechtigung des Verpfänders (auch Pfandrechtbestellung eine Verfügung über eine Sache) Bestehen einer zu sicherenden Forderung: Akzessorietät des Pfandrechts
- Einfacher Eigentumsvorbehalt §§433, 449 §§929, 158 Abs. 1 Sicherung einer vertragl. (Kaufpreis-)Forderung durch Eigentumsvorbehalt an der veräußerten Sache RF: Bis zu vollständigen Kaufpreiszahlung des Schuldners verbleibt das Eigentum trotz Übergabe der Sache beim Vorbehaltsverkäufer. -> aufschiebende Bedinung gem. §158 Abs. 1 -> Anwartsschaftsrecht de Käufers
- Übergabesurrogat: qualifizierter, gesamthänderischer Mitbesitz §1206 Abs.1 Die Übergabe der Pfandsache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer (Pfandgeber = Schuldner) nicht ohne Mitwirken des Gläubigers (Pfandnehmer) die tatsächliche Sachherrschaft über den Gegenstand (Pfandsache) ausüben kann. zb. zwei Schlüssel für ein Schließfach --> jeder bekommt einen; selbst, wenn der Eigentümer noch eine Kopie von dem Schlüssel hat, wird eine erfolgreiche Übergabe angenommen, um dem Gläubiger im jeden Fall eine Sicherung der Forderung zu geben und das böse Handeln des Schuldners nicht noch zu belohnen durch verneinen einer Übergabe und damit eines Nichtbestehens eines Pfandrechts.