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Abgabenordnung (AO) (Fach) / Änderung von Steuerbescheiden (Lektion)

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  • Vorbehalt der Nachprüfung § 164 Ao Steuerbescheide können bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist in jeder Hinsicht geändert werden. VdN berechtigt auch dazu, eine völlig neue rechtliche Sicht des Sachverhalts in einen Steuerbescheid einfließen zu lassen. Änderungen können auch zu Gunsten des Sp und auf seinen Antrag geändert werden Nach Ablauf der Frist entfällt der VdN automatisch Damit kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist der Steuerbescheid geändert werden. Aufhebung des VdN steht der Steuerfestsetzung ohne VdN gleich der vom FA gesetzte VdN bleibt auch dann bestehen, wenn es in einem Änderungsbescheid nicht explizit wiederholt wird
  • Vorläufigkeitsvermerk §165 AO dient der Verfahrensökonomie wirkt nur punkuell (Umfang und Grund der Vorläufigkeit müssen angegeben werden) typischer Anwendungsfall: SV steht noch nicht genau fest Festsetzungsfrit endet nicht vor dem Ablauf des Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat Unsicherheit, ob eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, rechtfertigt den Erlass vorläufiger Bescheide
  • Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden nach § 172 AO erlaubt Änderung von SB soweit dem Antrag des Sp zugestimmt oder der SP den Änderungen zugestimmt hat  damit darf allerding nicht die Rechtsbehelfsfrist/Einspruchsfrist unterlaufen werden Änderungen zu Ungunsten des SP: immer möglich (bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung). Dabei kann dahin stehen, ob man die Abgabe der ESt-Erklärung als Antrag auf Änderung oder als formellen Einspruch wertet Änderungen zu Gunsten des SP: nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (vor Eintritt der Bestandskraft).  der Änderungsantrag muss einen konkreten Bezug zum SV haben und begründet werden Einspruch ist dem Änderungsantrag nach 172 AO vorzuziehen, da es das umfassendere Rechtschutzverfahren bietet 
  • Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen §173 AO Hauptanwendungsfall bei Steuerhinterziehungen Höhere Steuer Tatsachen/Beweismittel die nachträglich bekannt werden niedrigere Steuer Tatsachen/Beweismittel die nachträglich bekannt werden SP trifft kein grobes Verschlden daran, dass die Tatsachen erst nachträglich bekannt werden Nachträglich bekannt: Setzt voraus, dass schon bei Erlass des Erstbescheides diese Tatsache vorhanden war, nur dem FA nicht bekannt gewesen ist. Nach dem Zeitpunkt, in dem die Willenbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist. Dabei kommt es auf die abschließende Zeichnung des Eingabewertbogens für die maschinelle Erstellung des Bescheids an. Abzustellen ist auf das Wissen derjenigen Stelle innerhalb des FA, die den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten hat. Das FA muss seine ihm obliegende Ermittlungspflicht ordnungsgemäß erfüllen (§ 88 AO). EIne Pflichtverletzung führt zur Unwirksamkeit des Änderungsbescheides.Dies wiederum setzt aber voraus, dass der Stpfl seinerseits die ihm obliegende Mitwirkungspflicht erfüllt hat. Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn er die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (z. B. wenn SP eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte Frage nicht beantwortet). Die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass ihn kein grobes Verschulden trifft, liegt beim Steuerpflichtigen.
  • Aufhebung oder Änderung von SB in sonstigen Fällen § 175 AO Folgebescheide sind an die aufgehobene oder geänderte Grundlagenbescheide anzupassen bei der späteren Anpassung von früheren Bescheiden an eine nachträglich veränderte Rechtslage (rückwirkendes Ereignis) ursprünglich rechtmäßige Bescheid wird durch die Sachverhaltsänderung nachträglich rechtswidrig Ereignis: alle relevanten Vorgänge, d.h. Lebenssachverhalte, rechtliche Vorgänge, Rechtsverhältnisse, Gerichtsentscheidungen u.a., die sachverhaltsändernd wirken. Dagegen erfasst die Vorschrift nicht Fälle rückwirkender Gesetze und Gesetzesänderungen sowie die rückwirkende Nichtigkeitserklärung von Vorschriften durch das BVerfG Festsetzungsverjährung beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist
  • Bestandskraft Steuerbescheid wird bestandskräftig, wenn er nicht mit einem Einspruch angefochten wird Bestandskraft führt dazu, dass der Bescheid für alle verbindlich ist gewährt dem Bürger Rechtssicherheit bestandskräftige Bescheide können nur noch im Rahmen besonderer Korrekturvorschriften geändert werden
  • Korrektur von Steuerbescheiden Korrekturvorschriften alle Steuerverwaltungsakte können nach § 129 AO geändert werden Steuerbescheide können nur nach § 172-177 AO geändert werden allgemeine Steuerverwaltungsakte (z. B: Haftungsakte) können nur nach § 130, 131 AO geändert werden Ende der Korrektur: Ende der Festsetzungsverjährungsfrist nach § 169-171 AO --> Steuerbescheid unabänderlich
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