Arbeitsrecht (Fach) / Allgemeine Fragen (Lektion)
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- Definiton Arbeitsrecht Sonderrecht der AN
- Def Arbeitsverhältnis Gesamtheit der durch einen Arbeisvertrag begründeten Rechtsbeziehungen zwischen AN und AG
- Def. Arbeitnehmer derjenige, der auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages für einen anderen in der Regel gegen entgelt UNSELBSTSTÄNDIGE Dienste leistet. Er schuldet keinen Erfolg.
- Def. Arbeitgeber jede natürliche bzw jur. Person sowie Personengesellschaft, die mindestens einen AN beschäftigt.
- Urlaub bezahlte Freizeit, die zur Erhohlung bestimmt ist.
- Vorraussetzungen für einen AN Rechtsverhältnis muss durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet worden sein. Keine AN sind: Beamte, Richter und Soldaten. (Öff. Recht). Familienangehörige, Strafgefange
- Merkmale eines Arbeitsvertrages (eine Sonderart des Dienstvertrages) tätig sein: Leistung von Diensten Leistung von Diensten für einen "anderen" Entgeltlichkeit der Dienstleistung
- Abgrenzung Selbstständiger zu Arbeitnehmer Selbstständig ist, wer Arbeit frei gestalten kann. Arbeitnehmer hingegen kann das nicht, und er muss sich in einen Produktionsprozess eingliedern und seine gesamte Arbeitskraft für fremdgeplante und fremdnützige Zwecke vollbringen.
- Einteilung AN und Angestellte Für Unterscheidung muss sachlich rechtfertigender Grund vorliegen, Angestellter: wer kaufmännische, büromäßige oder Geistige Arbeit leistet. Arbeiter: wer Körperliche Arbeit leistet.
- Arbeitsverhältnis - Zustandekommen Grundsatz der Vertragsfreiheit: Abschluss und Inhaltsfreiheit: Formfreiheit --> Nachweisgestz Abschluss: zwei WE
- Arbeitsverhältnis - Besonderheiten Dauerschuldverhältnis, wirtschaftliche Existenzgrundlage des AN
- Arbeitsverhältnis - Voraussetzung Rechtsstatus Geschäftsfähigkeit ist Vorraussetzung. --> Vgl. Minderjährige beim Ferienjob oder Ausbildungsvertrag
- Arbeitsvertrag Anfechten Beendiging des AV möglich, zum Beispiel bei Arglistiger Täuschung. Achung: Bewusste Falschaussage bei Unerlaubter Frage im Bewerbungsgespräch ist keine arglistige Täuschung. (Religion, Gewerkschaft etc.)
- Inhalt AV Vertragsfreiheit --> AN Schutz --> Einschränkung durch Vorschriften
- Was muss aber doch rein in den AV? Zeitpunkte, Art, Umfang, Vergütung etc.
- allg. Arbeitsbedingungen Vgl. zu AGB, gelten halt. BSP: Fussballer unterwerfen sich der kompletten Satzung.
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- Betriebliche Übung? schuldrechtlicher Verpflichtungstatbestand. Wenn AG bestimmte Verhaltensweisen mehrmals wiederholt. z.B. 3 mal hinterienander Weihnachtsgeld, sofern kein Hinweis auf freiwilligkeit.
- Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet AG alle vergleichbaren AN gleich zu behandeln. BSP: Versorgungszusage, Gratifikation, soziale Leistungen.
- Was ist das Direktionsrecht? AN nach Zeit, Ort und Art zuweisen
- Pflichten des AN Arbeitspflicht, nicht an Erfolg geknüpft sonder Erfolgsorientiert. Vorleistungspflicht Nebenpflichten wie Treue, keine Konkurrenzarbeit, Geheimhaltung usw.
- Pflichten AG Vergütungspflicht, Schutz vor Gefahren und Mobbing etc.
- Arbeitszeit maximale? öff. recht. erlaubt: 8h täglich, 48h wöchentlich. privatrechtlich geschuldete ergibt sich aus Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag Überstunden werden besonders geregelt.
- AN hat Anspruch auf Beschäftigung wenn Bestand des AV nicht strittig ist.
- Weiterbeschäftigungsanspruch Wenn strittig: Weiterbeschäftigungspflicht besteht, wenn Kündigung offensichtlich unwirksam. Oder erstinstanzlichen Urteilen dazu.
- Urlaub Gesetzlich, Tariflich, Arbeitsvertrag 24 Werktage = 4 Wochen
- Was sind die Treuepflichten des AN? Nachweispflicht bei Krankheit, Verbot der Konkurrenzarbeit, Schmiergeld, Verschwiegenheit,
- Was sind die Fürsorgepflichten des AG? Schutz, (vor Mobbing) Sicherung persönlicher Daten, ..
- Lohnanspruch Besonderheiten Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Aber: wird aus soz. Gründen durchbrochen --> Lohn ohne Arbeit bei besonderer Rechtfertigung. (Unmöglichkeit, Feiertage, Urlaub, Mutterschutz, Sonderurlaub) Ausserdem: Verweis Entgeldfortzahlung
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Voraussetzung? Arbeitsvertrag (4 wöchige Wartezeit) Krankheit muss Arbeitsunfähig machen, kein Verschulden Dauer: 6 Wochen, dann Zahlt Kasse Leistungsverweigerungsrecht wenn keine Bescheinigung vorliegt.
- Beendigung des AV: Tatbestände: Aufhebungsvertrag (Schriftform)Anhörung des Betriebsrats (ordnungsgemäße)Beachtung KSchG
- Vorliegen Kündigungsgrund bei Anwendbarkeit des KSchG -Prinzip? -in welchen Hinsichten wird geprüft? Prüfung Anwendbarkeit in pers. und betr. hinsicht. pers.: AV in demselben Betrieb besteht ohne Unterbrechung länger als 6 Monate betrieb.: in dem Betrieb sind i.d. Regel mehr als 5 AN beschäftigt, keine Azubis: Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein. Prüfen ob Kündigung durch Personen, Verhalten, oder Betriebsbedingte Gründe bedingt ist. Immer nach Verhältnismäßigkeitsprinzip
- Was bedeutet Personenbedingt? KSchG: Krankheit auch Sucht, fehlende Arbeitserlaubnis, Arbeitsverhinderung durch Haft, Verlust Berufsausübungserlaubnis: 2 Stufenlehre: 1. Stufe: Kündigungsgund an sich gegeben.2. Stufe: Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Einzelumstände, Besonderheit bei Krankheitsbedingter Kündigung:häufige Kurzerkrankungen, lang andauernde erkrankung, dauerhafte Leistungsunfähigkeit, erhebliche krankheitsbedingte Leistungsminderung:3 Stufenlehre:1. neg. Prognose zukünftiger Zustand2. Prüf ob Fehlzeiten bei erheblicher Beeinträchtigung betr. Interessen führen3. Prüfung ob Beeintr. betr. Interessen zu beeint. des AG führt. generell: Änderungskündigung hat Vorrang zu Beendigungskündigugn.
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- Was bedeutet Verhaltensbedingt? meist Vertragspflichtverletzungen! (schuldhaftes Verhalten AN nicht unbedingt nötig) Alk. Missbrauch ohne abhängigkeit, Arbeitsverweigerung, unentschuldigtes Fehlen, Versätungen, Verl. Meldepflicht, Straftaten, Verstoß allein genügt nicht.--> es müssen Zukünftigte Vertragspflichtverletzungen zu besorgen sein, oder war schwerwiegend.--> künftige Belastung. 2 Stufenlehre: 1. Es liegt SV vor, der Kündigung rechtfertigt.2. Interessenabwägung (Grundsätzlich muss Abmahnung ausgesprochen werden)
- Was bedeutet betriebsbedingt? Vorraussetzung: außerbetriebliche und innerbetriebliche Faktoren haben Wegfall eines oder mehrere AP zu Folge; und keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht im Unternehmen; freie Unternehmerentscheidgung= Stilllegung, soz. Ges.Punkt. müssen ber. werden.
- Außerordentliche Kündigung Tatsachen,nichtmal zumutbar bis zur KFrist. 2 Stufenprüfung: 1. Ob SV geeignet ist einen Grund zu sein2. Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Einzelumstände
- Rangfolge der Normen EU-Recht, Verfassung, zwing Ges Recht, Tarifvertrag, Betriebsverienbarung, Arbeitsvertrag
- Ausnahme der Rangordnung Günstigkeitsprinzip: Rangniedere geht vor, wenn AN dadurch begünstigt ist.
- die einfachen Gesetze aus dem deutschen Arbeitsrecht. (Individualarbeitsrecht) Kündigungsschutzgesetz Arbeitszeitgesetz Entgeltfortzahlungsgesetz Bundesurlaubsgesetz Arbeitsschutzgesetz Mutterschutzgesetz
- Gesetze, die nicht zum Arbeitsrecht gehören, aber im Zusammenhang stehen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Arbeitsgerichtsgesetz
- Abgrenzung AV zu Dienstvertrag Beim Dienstvertrag: es wird eine unabhängige Dienstleistung geleiset.
- Abgrenzung AV zu Werkvertrag Bei WV wird der Erfolg geschuldet, AV ist nur Erfolgsorientiertes Handeln
- Welche Probleme können beim Vertragsabschluss entstehen? Fehlerhafter Vertrag - faktisches Arbeitsverhältnis Geschäftsunfähigkeit bzw. beschränkte Geschäftsfähigkeit des AN Anfechtung des Arbeitsvertrags
- Faktisches Arbeitsverhältnis. Was? Vorraussetzungen? Anspruch? Bei fehlerhaftem Vertrag hätte der AN keine Ansprüche auf Lohn etc. selbst wenn er schon gearbeitet hat. Vorraussetzungen: Es muss ein fehlerhafter Vertrag vorliegenEs muss die Arbeit begonnen worden sein. Ansprüche:Entgeld, Urlaub, Fürsorge, Zeugnis Für die Zukunft keine Bindungen.
- Geschäftsunfähigkeit Vertrag -Unterschied zum faktischen Arbeitsverhältnis Wenn ein unsiwkrsamer Vertrag Vorliegt, treten hier nicht die Regeln des faktischen Arbeitsverhältnisses ein. Trotzdem muss der Lohn bezahlt werden. nach treu und glauben.
- Anfechtbarkeit eines Vertrags Mit einer jetztwirkung unter Bestand eines Irrtums. Das Mutterschutzgesetz steht hier nicht entgegen. Grund für arglistige Täuschung: Bewusstes falsch beantworten einer Zulässigen frage.--> Werdegang, Schwerbehinderung, Aids, Unzulässig: Gewerkschaft, Religion, Partei, Schwangerschaft Verweis Offenbarungspflicht..
- Offenbarungspflicht im Bezug auf die Fragen im Bew. Gespr. sie besteht nur ausnahmsweise, wenn Umstände die Leistungspflicht unmöglich machen. z.B. Wettbewerbsverbote, Haftstrafe, Aids bei Krankenschwester
- Arbeitsrechtlicher Gleichbeahndlungsgrundsatz --> Abgrenzung Allg. GGS Differenzierungen nur aus Sachlichen Gründen. Anwendbar bei einseitigen Gestaltungsfreiheiten des AG
- Kündigung vor 31.6 bzw danach. Wenn man vor 31.06 Kündigt bekommt man den Anteiligen Urlaub, Wenn man danach Kündigt kriegt man die vollen Tage jedes Monats
- Wieviel Urlaub du kriegen? generell wenn Anspruch gegeben in laufendem Vertrag Mindesturlaub 24 Werktage basierend auf BUrlG Bei Jugendlichens JArbSchG: Altersabhängig zwischen 25 und 30 Tage,Schwerbehinderte kriegen 5 Tage extra.
- Anspruch auf Gesetzlicher Mindesturlaub entsteht? Nach einmaliger Wartezeit von sechs Monaten! §4 Bei Jahresanfang entsteht der VollanspruchBei ein und Austrittsjahr jeweils Teilanspruch Zu lasten des AN kann nur aufgrund von Tarif abgewichen werden.
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