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Abgabenordnung (AO) (Fach) / Treu und Glauben im Steuerrecht (Lektion)

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  • Grundsatz Treu und Glauben aus BGB man darf sich zu seinem eigenen Verhalten nicht in Widerspruch stellen wird oft herangezogenen, wenn das FA nach einigen Jahren seine Veranlagungsprxis ändert Allerdings ist das FA nach Treu und Glauben an dem Erlass von Änderungsbescheiden gehindert, wenn es selbst den zu beurteilenden Sachverhalt gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt hat (Untersuchungsgrundsatz § 88 AO)
  • Vorraussetzungen für eine Bindung der FA an den SP Verwaltung muss durch ihr zurechenbares Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben auf diesen Vertrauenstatbestand muss der SP vertaut und konkrete Vermögensdispositionen getätigt haben Vorraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein Abweichung von Treu und Glauben z. B. durch den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung nach § 2 Abs. 7 EStG