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BGB AT (Fach) / Willenserklärung (Lektion)
Tatbestand der Willenserklärung, Auslegung, Abgabe und Zugang der Willenserklärung, Widerruf der Willenserklärung, §§ 116, 117, 118 BGB
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- Was ist eine Willenserklärung? Eine Willenserklärung ist die Willensäußerung einer Person, die auf die Herbeiführungeiner bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist.
- Was ist ein Rechtsgeschäft? Ein Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung. Einen Fall, indem sich das Rechtsgeschäft darin erschöpft, stellen einseitige Rechtsgeschäfte wiedie Kündigung dar. Es kann auch aus mehreren Willenserklärungen bestehen, wieetwa der zweiseitige Vertrag aus zwei übereinstimmenden wechselseitigen Willenserklärungen,oder der mehrseitige Vertrag (Beispiel: Gesellschaftsvertrag). EinRechtsgeschäft kann auch zusätzliche Elemente wie Realakte beinhalten, beispielsweisedie Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB, bestehend aus zwei Willenserklärungen(dinglicher Vertrag) und der Übergabe. Das BGB verwendet die BegriffeWillenserklärung und Rechtsgeschäft uneinheitlich, oft synonym (vgl. Frage 75).
- Welche Tatbestandsmerkmale müssen für eine Willenserklärung vorliegen? Bereits aus den Wortbestandteilen „Willen“ und „Erklärung“ folgt, dass für eineWillenserklärung ein nach außen kundgetaner („erklärter“), innerer Wille vorliegenmuss. Die Willenserklärung setzt sich demzufolge aus objektiven und subjektivenKomponenten zusammen. Objektiv erfordert eine Willenserklärung die Äußerungeines Rechtsbindungswillens durch den Erklärenden. Als subjektive Tatbestandsvoraussetzungenfür die Willenserklärung werden üblicherweise Handlungswille,Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille genannt. Allerdings steht das Fehleneiner dieser Komponenten einer Willenserklärung nicht in jedem Fall entgegen,vgl. Fragen 169 bis 175.
- In welcher Form kann die Willensäußerung erfolgen? Die Willensäußerung kann ausdrücklich in mündlicher oder schriftlicher Weise,durch schlüssiges Verhalten (konkludent) oder ausnahmsweise durch Schweigenerfolgen. Es genügt bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, wenn sich dasVerhalten des Erklärenden aus der Sicht eines objektiven Beobachters in der Rolledes Erklärungsempfängers (sog. objektiver Empfängerhorizont; vgl. §§ 133, 157)als Kundgabe eines Rechtsbindungswillens darstellt.
- Kann Schweigen als Willenserklärung gewertet werden? Grundsätzlich kann bloßem Schweigen kein Erklärungswert beigemessen werden.Dies folgt aus dem Grundsatz der Privatautonomie. Jedoch können die Vertragsparteiendem Schweigen durch Vereinbarung eine Bedeutung geben (sog. beredtesSchweigen als Willenserklärung), allerdings durch AGB nur in den Grenzen des§ 308 Nr. 5 BGB. So schließen z. B. Buchclubs mit ihren Mitgliedern Verträge ab,in denen das Behalten zugesandter Ware als Annahme definiert wird. Außerdemkann das Gesetz dem Schweigen einen Erklärungswert beimessen (sog. fingierteWillenserklärung): So wird das Schweigen auf die Aufforderung zur Genehmigungals deren Ablehnung verstanden (z. B. §§ 108 II 2, 177 II 2, 415 II 2 Hs. 2 BGB).In einigen Fällen gilt das Schweigen sogar als Genehmigung oder Annahme (z. B.§§ 455 S. 2, 516 II 2, 545 BGB), insbesondere im Handelsrecht, z. B. beim Abschlussvon Geschäften durch nicht vertretungsberechtigte Handlungsgehilfen undHandelsvertreter (§§ 75h, 91a HGB) oder bei der Fiktion der Genehmigung einermangelhaften Ware nach § 377 HGB. Auch außerhalb des § 362 HGB, wonach dasSchweigen eines Kaufmanns auf ein Angebot unter bestimmten Voraussetzungenals Annahme gilt, kann im Einzelfall nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigungder Verkehrssitte (§ 242 BGB) ein Schweigen auf ein Angebot als Annahmezu werten sein, wenn der andere Teil in seinem Vertrauen besonders schutzwürdigist. So kann der Vertragspartner in einer dauernden Geschäftsbeziehung erwarten,dass ihm der andere mitteilt, wenn er eine Bestellung nicht annehmen möchte. Auchwenn die Annahme nur geringfügig abweicht oder leicht verspätet eintrifft, kommteine Pflicht zur Äußerung über die Ablehnung des Vertrages in Betracht. Schließlichgilt das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben unter gewissenVoraussetzungen als Zustimmung (s. dazu Fragen 508 f.).
- Großhändler G steht mit Händler H in ständigen Geschäftsbeziehungen und hat ihm u. a. vor kurzem Teak-Holz geliefert. Weil sich G erinnert, dass H noch einige weitere Aufträge in Aussicht hat, bietet er H schriftlich einen weiteren Posten Teak-Holz an. H glaubt, das Schreiben betreffe die alte Lieferung, und reagiert deshalb nicht. Ist ein Vertrag zustande gekommen? Als H die Lieferung erhält und so von seinem Irrtum erfährt, möchte er den Kaufvertrag anfechten. Geht das? In dem Schreiben des G, das dem H zugegangen ist, liegt ein Angebot. Fraglich ist,ob H dies angenommen hat. Ausdrücklich ist dies nicht geschehen. Auch ist in derbloßen Hinnahme des Schreibens keine konkludente Annahme zu sehen. Jedochkönnte im Schweigen des H eine Annahme zu sehen sein. Zwar darf Schweigengrundsätzlich nicht als Willenserklärung gewertet werden. Auch eine ausdrücklicheVereinbarung, ein Schweigen auf ein Angebot als Annahme zu werten, gibt es zwischenG und H nicht.Hier könnte jedoch § 362 I HGB einschlägig und das Schweigen als Willenserklärungzu fingieren sein. Es ist davon auszugehen, dass G und H Kaufleute sindund es sich somit um ein Handelsgeschäft iSv. § 343 HGB handelt. Die beiden stehenauch in dauernder Geschäftsbeziehung und H hat von G ein Angebot erhalten.Bei dem Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages handelt es sich aber nichtum eine Geschäftsbesorgung, die G dem H angeboten hat, womit § 362 I BGBausscheidet.Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung, bei der das einseitige Abrufen oder dieeinseitige Lieferung von Leistungen eine eingespielte Abwicklungsform ist, kannaber schon bei der Auslegung des Schweigens nach §§ 133, 157 BGB von einemRechtsbindungswillen und damit von einer Willenserklärung ausgegangen werdenoder zumindest aus Treu und Glauben nach § 242 BGB eine Annahme zu fingierensein. Zwischen G und H bestehen ständige Lieferbeziehungen, die auch das Angebotund die kurzfristige Lieferung von Holz einschließen. Das Schweigen des H istdaher als Annahme zu werten. Dass G keine Annahmeerklärung zugegangen ist, istunschädlich, da der Antragende darauf auch konkludent verzichten kann (§ 151 S. 1BGB). Ein Vertrag ist damit zwischen G und H zustande gekommen. Dazu müsste das als Annahme gewertete Schweigen überhaupt anfechtbar sein.Wird das Schweigen bereits so ausgelegt, dass ein Rechtsbindungswillen und damitder Tatbestand einer Willenserklärung zu bejahen ist, sind die Anfechtungsregelnunmittelbar anwendbar. Stellt das Schweigen im konkreten Fall dagegen nur eineFiktion einer Annahme dar wie bei der Lösung über § 362 HGB oder § 242 BGB,so handelt es sich nicht um eine Willenserklärung. Die Anfechtungsregeln müssendann aber aufgrund der vergleichbaren Interessenlage – der Erklärende kann nichtdurch Schweigen stärker gebunden sein als durch ausdrückliche Annahme – analogangewendet werden.Fraglich ist, ob ein Irrtum iSv. § 119 I BGB vorliegt. Betrifft der Irrtum allein dieBedeutung des Schweigens als Annahme, handelt es sich um einen bloßen Rechtsfolgeirrtum,der nicht zur Anfechtung berechtigt. Hier irrte sich H aber nicht darüber,dass sein Schweigen auf ein Angebot als Willenserklärung angesehen wird,sondern schon darüber, dass ein Angebot des G vorlag. Ihm fehlte somit das Erklärungsbewusstsein,weil er das Schreiben des G falsch verstanden hat. Ob bei Fehlendes Erklärungsbewusstseins eine Willenserklärung vorliegt oder diese nur anfechtbarist, ist streitig (vgl. Fragen 172 ff.). Folgt man letzterem, so liegt ein Irrtum iSv. § 119 I Fall 2 BGB und damit ein Anfechtungsgrund vor. Wenn H unverzüglich dieAnfechtung gem. §§ 121 I 1, 143 I BGB erklärt, ist der Vertrag gem. § 142 I BGBnichtig und G hat gegen H keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Allerdingsmuss er dem G einen eventuellen Vertrauensschaden (z. B. die vergeblichenLieferkosten) ersetzen, § 122 I BGB.
- Ist Schweigen auch dann anfechtbar, wenn es als Ablehnung gewertet wird, z. B. wenn die Mutter den Kauf eines Mofas durch ihren 17jährigen Sohn auf die Aufforderung des Verkäufers hin nicht genehmigt (vgl. § 108 II 2 BGB), weil sie glaubt, ihr Schweigen gelte als Zustimmung? Nein. Eine Anfechtung kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn dasSchweigen als Annahme fingiert wird. Der Erklärende ist nur dann schutzbedürftig,wenn er ohne sein Zutun eine vertragliche Bindung eingeht. Zudem handelt es sichin dem Beispiel um einen unerheblichen Rechtsfolgenirrtum.
- Liegt eine Willenserklärung auch bei einer Gefälligkeit vor? Wonach ist zu differenzieren? Bei sog. Gefälligkeiten ist zu unterscheiden: Bei einem Gefälligkeitsvertrag (auchunentgeltlicher oder einseitig verpflichtender Vertrag) liegt eine vertragliche Einigungder Parteien vor, die aber nur einen Teil zu einer Leistung verpflichtet (z. B.die Schenkung, § 516 BGB, oder der Auftrag, § 662 BGB). Von einem Gefälligkeitsverhältnisspricht man dagegen bei rein gesellschaftlichen, etwa freundschaftlichenoder familiären Abmachungen (wie z. B. die Einladung zum Abendessen),durch welche sich die Parteien in keiner Weise rechtlich verpflichten wollen, beidenen es also am Rechtsbindungswillen und damit an einer Willenserklärung fehlt.Teilweise wird bei Gefälligkeitsverhältnissen noch einmal zwischen reinen Gefälligkeiten(bei bloß sozialem Näheverhältnis) und solchen mit rechtsgeschäftsähnlichemCharakter differenziert. Bei letzteren soll zwar kein Vertrag vorliegen, so dasskein Anspruch auf die Primärleistung besteht.. Allerdings übernimmt eine Parteigegenüber der anderen zumindest gewisse Sorgfaltspflichten; sie soll damit auchnach §§ 280 I, 241 II BGB haften.
- An welchen Indizien kann man erkennen, ob ein Rechtsbindungswille und damit eine Willenserklärung oder eine Gefälligkeit vorliegt? Maßgeblich für die Feststellung eines Rechtbindungswillens ist wie stets bei derAuslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen, wie der Erklärungsempfängersie nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte und unter Berücksichtigungder Umstände des Einzelfalls verstehen durfte (vgl. Frage 177). Indizienkönnen bei dieser Auslegung sein: • Art der Gefälligkeit, ihr Grund und ihr Zweck;• wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung einer Angelegenheit;• Wert der anvertrauten Güter oder Interessen; • erkennbares Interesse des Begünstigten, Gefahren für den Fall der fehlerhaftenAusführung;• (Un-)Entgeltlichkeit (problematisch, weil der Auftrag auch unentgeltlich ist);• Risiko für den Handelnden. Von einem Rechtsbindungswillen und somit von einer Willenserklärung kann ausgegangenwerden, wenn die genannten Kriterien in einer Gesamtbetrachtung und-abwägung dafür sprechen, dass sich eine Partei für die andere erkennbar auf dieDurchführung der Vereinbarung verlässt.
- Inwieweit haftet der Handelnde im Rahmen eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses? Dies ist streitig. Im Gegensatz zu den Gefälligkeitsverträgen scheidet eine schuldrechtlicheHaftung aus § 280 BGB aus. Aber auch die deliktsrechtliche Haftungerscheint aufgrund der reinen Gefälligkeit allein im Interesse des Begünstigten unangemessen.Zum Teil wird entsprechend anderer unentgeltlicher Verträge analog§§ 521, 599, 690 BGB eine gesetzliche Haftungsmilderung angenommen, so dasseine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Wenn schon bei Vorliegeneines Rechtsbindungswillens eine Haftungserleichterung gilt, dann müsse dieserst recht bei Gefälligkeiten ohne diesen gelten. Dagegen spricht jedoch, dass daswichtigste unentgeltliche Geschäft, der Auftrag gem. § 662 BGB, gerade keine Haftungserleichterungvorsieht. Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht erkennbar.Von der Rspr. wird deshalb in Einzelfällen, wenn die Durchführung des Geschäftsim alleinigen Interesse des Gefälligkeitsempfängers liegt und sie mit einem gewissenRisiko verbunden ist, eine konkludent vereinbarte Haftungsmilderung erwogen.Dagegen wird wiederum vorgebracht, dies sei eine reine Fiktion, da an den Eintrittvon Schäden regelmäßig nicht gedacht wurde und der Gefälligkeitsempfänger geradein diesen Fällen ein Interesse an der Haftung des anderen hat. Allerdings hättesich der Gefälligkeitsempfänger redlicherweise auf eine Haftungsmilderung einlassenmüssen. Die Rspr. entscheidet daher im Einzelfall nach Treu und Glauben unddifferenziert auch nach den Pflichten, je nachdem ob das Haftungsrisiko zumutbarist und dringende Interessen des anderen Teils eine Haftung erfordern. Sie lehntdaher z. B. im Hinblick auf Starthilfe im Straßenverkehr einen Schadensersatzanspruchaufgrund einer konkludent vereinbarten Haftungsmilderung ab.
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- Autofahrer A bringt seinen Freund F in seinem Pkw nach Hause. Auf dem Handschuhfach klebt ein Aufkleber „Mitfahrt auf eigene Gefahr“. Leicht fahrlässig verursacht A einen Unfall, bei dem F sich am Knie verletzt. Der private Krankenversicherer K des F verlangt von A Ersatz der Behandlungskosten. Zu Recht? Abwandlung: Bei dem Unfall wird der neue Laptop des F zerstört. F verlangt Schadensersatz. Könnte sich bei der Mitnahme im Auto etwas anderes ergeben, wenn es sich um eine Fahrgemeinschaft für die Fahrt zur Arbeitsstelle handelt, bei der die Benzinkosten usw. geteilt werden? Die Ansprüche des geschädigten Versicherungsnehmer F gegen den schädigendenDritten A gehen gem. § 86 I VVG (private Krankenversicherung; vgl. § 116 ISGB X für die gesetzliche Krankenversicherung) kraft Gesetzes auf den KrankenversichererK über. Für den damit dem K im Wege der Legalzession ermöglichten Regress gegen A kommt es darauf an, ob F Ansprüche gegen A hat. Ein Schadenersatzanspruchaus § 280 I BGB erfordert ein Schuldverhältnis zwischen A und F.Hier kommt ein Vertrag über die Mitnahme im Auto (unentgeltlicher Beförderungsvertrag)in Betracht. Jedoch wollte A dem F nur einen Gefallen tun und sich nichtvertraglich dazu verpflichten, den F bei ihm zu Hause abzusetzen. F hatte an demTransport auch kein überragendes wirtschaftliches Interesse. Mangels Rechtsbindungswillensist ein Vertragsschluss damit abzulehnen.Jedoch könnte nach der in Frage 160 a.E. geschilderten Ansicht ein Gefälligkeitsverhältnismit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter und damit auch eine Haftungnach §§ 280 I, 241 II BGB vorliegen. Hier ist wieder zu berücksichtigen, dass A denF nach Hause bringt, F also anders als z. B. bei einer Fahrt zum Arbeitsplatz keinbesonderes wirtschaftliches Interesse hat. Die Gefährdung des F und das Haftungsrisikosind dagegen nicht höher als sonst auch im Straßenverkehr. Vielmehr stelltedie Mitnahme im Auto eine Freundschaftsgeste, eine reine Gefälligkeit dar. EineHaftung gem. § 280 I BGB ist demnach auch nach dieser Ansicht ausgeschlossen.Schließlich kommt ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch aus § 823 IBGB in Betracht. A hat F durch sein unfallverursachendes Verhalten widerrechtlicham Körper verletzt. Dabei handelte er auch fahrlässig. Allerdings könnte dieHaftung des A beschränkt sein. Insoweit kommt zunächst der Aufkleber „Mitfahrtauf eigene Gefahr“ als Ansatzpunkt für einen vertraglichen Haftungsausschluss inBetracht. Ein wirksamer klauselmäßiger Haftungsausschluss durch eine AGB iSv.§ 305 BGB kann darin freilich schon deshalb nicht liegen, weil es sich mangels(Haupt-)Vertrages nicht um eine Vertragsbedingung handelt; überdies ist ein Ausschlussder Haftung des Verwenders für fahrlässige Körperverletzungen in AGBgem. § 309 Nr. 7a BGB unwirksam. Die darin liegende Wertung steht auch der Annahmeentgegen, allein in der Inanspruchnahme der Beförderungsleistung in demmit dem Aufkleber versehenen Auto einen eigenständigen Haftungsverzichtsvertragzu erblicken. Allerdings könnte ein stillschweigender individueller Haftungsausschlussaus der Tatsache folgen, dass A dem F nur einen Gefallen tun wollte.Eine Analogie zu §§ 521, 599, 690 BGB scheitert jedoch daran, dass der Hauptfalldes unentgeltlichen Vertrags, der Auftrag, keine Haftungserleichterung vorsieht.Der BGH nimmt einen Ausschluss deshalb nur im Einzelfall an, wenn aus der Interessenslagefolgt, dass sich beide Seiten bei einem vorherigen Gespräch zur Haftungsfrageüber eine Haftungsmilderung geeinigt hätten. Im Straßenverkehr siehtder BGH dies nur ausnahmsweise für den Fall als gegeben an, dass der Schädigerkeinen Versicherungsschutz hat und eine Haftung ihn daher persönlich belastenwürde. Da A versichert ist, scheidet ein stillschweigender Haftungsausschluss demnachaus. Ein Anspruch aus § 823 I BGB ist somit zu bejahen. Gleiches gilt für eineHaftung nach §§ 7, 18 StVG.K kann folglich von A gem. § 823 I BGB i.V.m. § 86 I VVG Schadensersatz verlangen,nach § 115 I Nr. 1 VVG ggf. auch direkt vom Haftpflichtversicherer des A. Ein Unterschied kann sich allein im Hinblick auf die Wirksamkeit eines durch denAufkleber erzielten Haftungsausschlusses ergeben. Der umfassende Haftungsausschlussist auch hier nach § 309 Nr. 7a BGB unwirksam, wenngleich im konkretenFall keine Gesundheitsschädigung erfolgt ist (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion).Es gilt daher das zu Frage 163 Gesagte. Das kommt auf die Gestaltung der Beziehungen im Einzelfall an. Aufgrund des gesteigertenwirtschaftlichen Interesses der Mitglieder der Fahrgemeinschaft, pünktlichzur Arbeit zu kommen, und der im Gegenzug vereinbarten Beteiligung an denKosten dessen, der den Pkw stellt und Benzin tankt, kann ggf. ein Rechtsbindungswilleangenommen werden. In Betracht kommt aufgrund des gemeinsamen Zwecks,sicher und günstig zur Arbeit zu kommen, eine (Innen-) GbR, die dann nicht nurSorgfaltspflichten begründet, sondern auch einklagbare Erfüllungsansprüche, z. B.auf Mitnahme oder Entrichtung der Benzinkostenbeiträge. Sind einklagbare Primäransprüchenicht gewollt, so können bei derart wesentlichen Interessen wie einerrechtzeitigen Ankunft am Arbeitsplatz zumindest Sekundäransprüche geltend gemachtwerden, etwa wenn der Fahrer den anderen nicht rechtzeitig darüber informiert,dass er nicht fährt und der andere wegen Zeitdrucks erhöhte Aufwendungenhat. Die Frage einer Haftungsmilderung stellt sich im Rahmen des § 276 I 1 BGBähnlich wie im Rahmen der Deliktshaftung (vgl. Fragen 162 f.). § 708 BGB – sollteeine GbR vorliegen – gilt nach der Rspr. übrigens nicht für die gemeinsame Teilnahmeim Straßenverkehr.
- Besteht im Fall der Tippgemeinschaft, für die das Mitglied A die Lotto-Scheine abgibt, ein Rechtsbindungswille und somit ein Schadensersatzanspruch, falls A vergessen hat, die Scheine abzugeben? Dies ist streitig. Die Rspr. hat eine Haftung des A in einem solchen Fall abgelehnt.Das existenzgefährdende Haftungsrisiko, dem der A ausgesetzt wäre, hätten dieParteien – hätten sie im Vorhinein daran gedacht – keinem Mitglied aufgebürdetund kein Mitglied hätte es übernommen. Fraglich ist, ob aufgrund dessen schonder Rechtsbindungswille verneint muss oder ob es sich nur um einen stillschweigendenHaftungsausschluss handelt. Hätte A den Schein abgegeben und die Gruppegewonnen, so wäre A wohl aus einem entsprechenden Gesellschaftsvertrag (GbR)der Tippgemeinschaft oder aus einem separaten Auftrag zur Herausgabe des anteiligenGewinns verpflichtet. Ohne eine entsprechende rechtliche Sicherheit hättendie anderen Mitglieder dem A kaum die vereinbarten Beiträge für den Einsatz gegeben.Insofern wäre wohl ein Rechtsbindungswillen zu bejahen und die Lösungüber einen Haftungsausschluss richtig.
- Wann kann man aus der Erteilung einer unentgeltlichen Auskunft einen Schadensersatzanspruch wegen Schlechtleistung herleiten? Beispiel: Ein Bankangestellter berät einen Nichtkunden bei der Geldanlage. In welchen weiteren Fällen liegt keine Kundgabe eines Rechtsbindungswillens und damit auch keine Willenserklärung vor? Nach § 675 II BGB begründet die bloße Erteilung eines Rates keinen Schadensersatzanspruchdes falsch Beratenen, soweit sich aus Vertrag, Delikt oder einersonstigen gesetzlichen Bestimmung (z. B. §§ 31 f. WpHG) nichts anderes ergibt.Der BGH nimmt bei professionellen Beratern trotzdem einen Vertrag auf sorgfältigeAuskunft an, und zwar schon dann, wenn der Befragte erkennen kann, dass derFragende von der Auskunft wichtige (finanzielle) Entscheidungen abhängig macht.Dies soll selbst dann gelten, wenn der Befragte einen Vertragsschluss ausdrücklichablehnt. Angenommen wird ein derartiger Auskunftsvertrag z. B. bei Banken, aberauch bei Rechtsanwälten. Problematisch erscheint hieran, dass damit das Erforderniseines Rechtsbindungswillens letztlich weitgehend aufgegeben wird. Anzunehmenist ein Rechtsbindungswille freilich bei einer längeren Geschäftsbeziehung,wenn die Auskunft mit ihr in Zusammenhang steht, nicht aber bei rein privaten Anlässen,wenn z. B. der Rechtsanwalt von seinen Sportsfreunden nach einem rechtlichenRat gefragt wird. Ein bekannter Fall fehlenden Rechtsbindungswillens ist die invitatio ad offerendum,bei der noch kein verbindliches Angebot vorliegt, sondern erst zur Abgabesolcher Angebote aufgefordert wird (vgl. Frage 488). Der Rechtsbindungswillefehlt auch bei sog. rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen, d. h. Handlungen, derenrechtlicher Erfolg unabhängig vom Willen des Handelnden aufgrund gesetzlicherVorschriften eintritt. Der Wille ist nur auf den tatsächlichen Erfolg gerichtet. EinBeispiel ist die Mahnung, die tatsächlich den Schuldner zur Leistung anhalten sollund als Rechtsfolge den Eintritt des Verzugs bewirkt. Ähnliches gilt für den Schadensersatzanspruchals Folge der Fristsetzung (§ 281 I 1 BGB), die Fiktion derMangelfreiheit als Folge einer unterlassenen Anzeige (§ 377 HGB) oder die Fiktionder Nichterteilung einer Genehmigung nach entsprechender Aufforderung (§ 108 IIBGB). Die Rechtsfolge muss hier nicht vom Erklärenden gewollt sein. Es ist streitigund je nach Handlung unterschiedlich zu beurteilen, ob die Vorschriften überRechtsgeschäfte analoge Anwendung finden. Jene über die Geschäftsfähigkeit unddie Stellvertretung sind wohl in der Regel anwendbar, auch die Auslegung dürftewie bei Rechtsgeschäften erfolgen.Anders ist dies bei sog. Realakten. Dabei geht es um rein tatsächliche Vorgänge,bei denen die bloße Vornahme einer Handlung Rechtsfolgen auslöst (Beispiel:Besitzerwerb, deliktische Handlungen). Hier sind die Vorschriften über Rechtsgeschäftenicht anwendbar, es gibt ggf. besondere Vorschriften zu ähnlichen, aberrechtlich anders konzipierten Problemkreisen wie die Regeln zur Deliktsfähigkeit,die Haftung für Verrichtungsgehilfen in § 831 BGB oder die Besitzdienerschaft.
- Definieren Sie Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille! Der Handlungswille ist der Wille, überhaupt etwas zu tun oder etwas bewusst zuunterlassen. Das Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein, etwas rechtlich Erheblicheszu tun, also eine Erklärungshandlung vorzunehmen. Der Geschäftswille istder Wille, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
- Kann eine Willenserklärung auch bei fehlendem Handlungswillen vorliegen? Nein. Der Handlungswille ist notwendige Voraussetzung einer Willenserklärung.Ein Verhalten ohne Handlungswillen wie Bewegungen im Schlaf oder unter Hypnose,Reflexbewegungen oder die sog. geführte Hand ist auch dann keine Willenserklärung,wenn es nach außen als Äußerung eines Rechtsbindungswillens erscheint.Begründet wird dies damit, dass das privatautonome Selbstbestimmungsrechtgefährdet wäre, wenn Willenserklärungen auch bei unbewusstem Verhaltenzugerechnet würden.
- Ist der Geschäftswille notwendige Voraussetzung für eine Willenserklärung? Nein. Dies folgt aus einem Umkehrschluss zu § 119 I BGB. Wenn dem Erklärendender Wille fehlt, die konkreten Rechtsfolgen herbeizuführen, sei es weil er sich geirrthat oder einer Drohung oder Täuschung erlegen ist, ist das Geschäft allenfalls anfechtbar(vgl. Fragen 224 ff.).
- Kann bei Fehlen des Erklärungsbewusstseins eine Willenserklärung vorliegen? Beispiel: Trierer Weinversteigerung: A winkt seinem Bekannten zu und bekommt den Zuschlag. Welche Rechtsfolgen ergeben sich für den Erklärenden und den Erklärungsempfänger? Dies ist streitig: Nach der sog. Willenstheorie muss für eine wirksame Willenserklärungein Erklärungsbewusstsein vorliegen, weil sonst die Selbstbestimmung(Privatautonomie) aufgegeben würde. Wenn bei einer bewusst abgegebenenScherzerklärung gem. § 118 BGB Nichtigkeit eintrete, müsse dies erst Recht inden sonstigen Fällen des fehlenden Erklärungsbewusstseins gelten. In diesen Fällensei der Zurechnungsfaktor schwächer und daher die Verschlechterung der Stellungdes Irrenden durch das Anfechtungserfordernis noch weniger gerechtfertigt als imFall des § 118 BGB. Rechtsfolge fehlenden Erklärungsbewusstseins ist danach dieNichtigkeit der Willenserklärung analog § 118 BGB. Der Erklärende muss nichtanfechten. Allerdings soll der Erklärungsempfänger vom Erklärenden analog § 122BGB Ersatz des Vertrauensschadens verlangen können. Bei Verschulden kommeeine Haftung aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB in Betracht. Dagegen sprechen nach überwiegender Ansicht folgende Überlegungen: • Es fehlt an einer – für die Analogie erforderlichen – der Scherzerklärung vergleichbarenInteressenlage: Bei § 118 BGB will der Erklärende, dass seine Erklärungnicht ernst und damit nichtig ist. Fehlt ihm aber das Erklärungsbewusstsein,kann sich gar kein solcher Wille gebildet haben.• Dem Erklärenden wird die Möglichkeit genommen, sich im Nachhinein für dasRechtsgeschäft zu entscheiden.• Da sich jeder auf die Wirksamkeit einer getroffenen Entscheidung verlassen könnensoll, kann der Vertrauensschutz nur bei Vorliegen höherrangiger Schutzinteressendes anderen zurücktreten. Solch höherrangige Interessen liegen jedochnicht vor, wenn jemand unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt objektivein Erklärungszeichen setzt, also z. B. etwas unterschreibt, ohne es gelesenzu haben.• Dem Erklärenden bleibt ein Anfechtungsrecht nach § 119 I Fall 2 BGB: Wennjemand, der ein falsches Erklärungszeichen setzt, seine Willenserklärung wegenIrrtums nach § 119 I Fall 2 BGB anfechten kann, dann muss dies erst recht fürjemanden gelten, der überhaupt keine Erklärung abgeben wollte. So haftet er beiunverzüglicher Anfechtung (wie im Ergebnis ja auch bei der Willenstheorie) nurauf den Vertrauensschaden nach § 122 BGB (a. A.: nur analoge Anwendung von§§ 119 I Fall 2 und 122 BGB aufgrund vergleichbarer Interessenslage). Daher genügt nach h.M. ein potentielles Erklärungsbewusstsein: Die Erklärungwird dem Erklärenden zugerechnet, wenn er bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennenkönnen, dass sein Verhalten aus der Sicht eines objektiven Empfängers alsWillenserklärung aufgefasst werden kann (Verantwortlichkeits- oder Zurechnungsprinzip).Wenn jedoch der Erklärungsempfänger das Fehlen des Erklärungsbewusstseinskannte oder aus anderen Gründen nicht auf das Geschäft vertrauen durfte, istdem Erklärenden die Willenserklärung auch bei Außerachtlassen der erforderlichenSorgfalt nicht zuzurechnen (Vertrauensprinzip).Im Beispielsfall hätte A bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können, dass seinVerhalten aus Sicht eines verständigen Auktionators nicht als bloßes Winken, sondernvielmehr als Gebotsabgabe verstanden wird, denn bei Versteigerungen ist einderartiges Handzeichen die übliche Art, ein Kaufinteresse zu bekunden. Die Willenserklärungwird ihm zugerechnet; er kann sie jedoch nach § 119 I Fall 2 BGBanfechten und haftet dann auf den Vertrauensschaden gem. § 122 BGB.
- K will sich auf einem Messestand in die Interessentenliste des Weinhändlers W eintragen. Während er einen Stift sucht, wechselt W unauffällig die Interessentenliste gegen ein Bestellformular über 10 Kisten Wein aus. Ohne nochmals genau auf das Formular zu schauen, unterschreibt K in dem Glauben, es handle sich um die Interessentenliste. Liegt eine wirksame Willenserklärung des K über den Kauf von 10 Kisten Wein vor? Objektiv ist der Tatbestand einer Willenserklärung erfüllt, da sich das Verhaltendes K aus der Sicht eines objektiven Beobachters in der Rolle des Erklärungsempfängers als Kundgabe eines Rechtsbindungswillens darstellt. Fraglich ist aber, obauch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Ein Handlungswille des K ist zu bejahen.K hatte aber kein Erklärungsbewusstsein, da er davon ausging, es handle sich beidem Formular lediglich um eine Interessentenliste. Er wollte also keinen Rechtsbindungswillenäußern. Jedoch könnte ihm die Erklärung, die 10 Kisten Wein zukaufen, zugerechnet werden, wenn er bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennenkönnen, dass sein Verhalten von einem schutzwürdigen Erklärungsempfänger alsWillenserklärung aufgefasst werden könnte. Zwar hätte K bei genauem Hinschauenerkennen können, dass er ein Bestellformular unterschreibt, jedoch ist der ErklärungsempfängerW nicht schutzwürdig, da er absichtlich und heimlich die beidenSchriftstücke miteinander vertauscht hat. Folglich muss K sich die Erklärung nichtzurechnen lassen. Es liegt also keine Willenserklärung des K bzgl. des Kaufs von 10Kisten Wein vor. Legt man die Unterschrift des K als bloße falsa demonstratio aus(hierzu noch Frage 177), da W das von K wirklich Gewollte richtig verstanden hat,ist sie von vornherein nur als unverbindliche Bitte um Aufnahme in die Interessenlisteanzusehen.
- S muss ihrem Lieferanten G eine Bankbürgschaft zur Sicherung der Kaufpreisforderungen beibringen und bittet ihre Hausbank B um Übernahme. Deren Angestellte A glaubt irrtümlich, eine solche Bürgschaft bestehe schon, und schickt der G eine Bestätigung, dass B eine solche Bürgschaft übernommen habe. G liefert daraufhin an S. Als S zahlungsunfähig wird, möchte G die B in Anspruch nehmen. Diese lehnt mit Hinweis auf ihren Irrtum ab. Ist B an die Bürgschaftserklärung gebunden und haftet sie gegenüber G? Eine wirksame Willenserklärung zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrages könnteauch hier wieder an einem mangelnden Erklärungsbewusstsein scheitern. A (auf derenWillensbildung es nach § 166 I BGB ankommt) war beim Abfassen des Schreibensdavon ausgegangen, dass bereits eine Bürgschaft bestand, und wollte G dahernur über die bereits bestehende Rechtslage in Kenntnis setzen; die Setzung einerRechtsfolge strebte sie nicht an. Das Erklärungsbewusstsein liegt damit nicht vor.Bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte A jedoch genau geprüft und dabei gemerkt, dasseine Bürgschaft noch nicht bestand, G die Erklärung also als Bürgschaftsübernahmeverstehen musste. Da G hierauf auch vertraut hat, ist eine Erklärung zu bejahen. Bkann zwar anfechten, haftet dann jedoch gem. § 122 BGB iHd. Vertrauensschadens:Entspricht der Wert der von G gelieferten Ware der Höhe der Kaufpreisforderung,haftet B also – da G anderenfalls nicht mehr an S geliefert hätte – in Höhe der Verbindlichkeitendes S.
- Kommt es auch dann auf das „potentielle Erklärungsbewusstsein“ an, wenn der Antragende auf den Zugang der Annahme nach § 151 S. 1 Fall 2 BGB verzichtet hat, d. h. die Erklärung, für die das Erklärungsbewusstsein des Erklärenden fehlt, dem Empfänger überhaupt nicht zugehen soll? Dass ein bloß potentielles Erklärungsbewusstsein genügt, lässt sich (s. Frage 172)gerade mit dem Schutz des Empfängers begründen. Diese Begründung passt abernur für empfangsbedürftige Willenserklärungen. Bei nicht empfangsbedürftigenWillenserklärungen gibt es kein schutzwürdiges Vertrauen des Erklärungsempfängers.Das gilt insbesondere bei einem Verzicht auf den Zugang nach § 151 S. 1BGB. Von der Rspr. wird in diesen Fällen daher allein auf das tatsächliche Erklärungsbewusstseindes (die Annahme) Erklärenden abgestellt.
- Welche Maßstäbe zur Auslegung einer Willenserklärung gibt es, wo sind diese normiert und in welchem Verhältnis stehen sie zueinander? Erster Auslegungsmaßstab ist der wirkliche Wille des Erklärenden, § 133 BGB –natürliche Auslegung –, was sich schon aus dem Grundsatz der Privatautonomieergibt. Aus Verkehrsschutzgründen muss die Auslegung einer empfangsbedürftigenWillenserklärung aber auch nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitteerfolgen, § 157 BGB – normative Auslegung. Insofern ist § 157 BGB entgegenseinem Wortlaut nicht nur auf die Auslegung von Verträgen, sondern auch auf dieAuslegung einseitiger Rechtsgeschäfte und einzelner Willenserklärungen anzuwenden;im Gegenzug ist § 133 BGB nicht auf die Auslegung von Willenserklärungenbeschränkt. Beide Normen wirken also zusammen und bilden in vielen Fällen gemeinsamdie Grundlage der Auslegung des rechtsgeschäftlich Gewollten. Nur bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen, insbesondere Testamenten, wo derRechtsverkehr weniger oder gar nicht schutzbedürftig ist, ist § 157 BGB nicht heranzuziehenund die Auslegung unterliegt allein § 133 BGB.
- Wie und in welchen Schritten erfolgt nun die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung? Welche gesetzessystematische Stütze gibt es für diese letztlich normative Auslegung? Zunächst kommt es darauf an, ob der Empfänger das vom Erklärenden wirklich Gewolltezutreffend verstanden hat. Ist das der Fall, so gilt das Gemeinte, unabhängigdavon, wie die Erklärung objektiv zu verstehen war (falsa demonstratio non nocet).Schulfall „Haakjöringsköd“: Die Parteien sagen „Haifischfleisch“, meinen aberübereinstimmend „Walfischfleisch“. Das gilt auch für die bewusste Falschbezeichnungetwa durch Code-Wörter. Versteht der Erklärungsempfänger die Erklärung anders,als der Erklärende sie meinte, kommt es darauf an, wie der Empfänger sie nachTreu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte und unter Berücksichtigungder Umstände des Einzelfalls verstehen durfte. Dazu ist zunächst auf den Wortlautder Vereinbarung abzustellen. Daneben müssen aber auch außerhalb des Erklärungsaktesliegende Umstände wie der Ablauf der Vertragsverhandlungen und derGesamtzusammenhang, insbesondere auch Geschäftsbräuche und Verkehrssittenin einem bestimmten Kreis (Kaufleute) oder zwischen den Parteien berücksichtigtwerden. Zudem ist eine interessengerechte, widerspruchsfreie und die Nichtigkeitsfolgevermeidende Auslegung zu bevorzugen. Ergeben sich etwa Abweichungenzwischen früheren Preislisten, Prospekten und Werbeanschlägen und dem späterenAngebot, kann sich daraus eine Pflicht zur Nachfrage ergeben, bei deren Verletzungder Empfänger nicht einfach von der für ihn günstigeren Auslegung ausgehen darf.Ergeben die Umstände aber nichts anderes als der Wortlaut, etwa weil zuvor nieüber den Preis verhandelt wurde, so ist dieser objektive Erklärungswert maßgeblich(sog. normative Auslegung oder Auslegung nach dem Empfängerhorizont, vgl. zumProblemausschnitt des fehlenden Erklärungsbewusstseins und dem dortigen StreitFragen 172 ff.). Die den Irrtumsregeln zugrunde liegende Risikoverteilung. Kehrseite der Privatautonomieist die Eigenverantwortung. Der Erklärende muss den eigenen Willenauch für die Geschäftsgegner verständlich zum Ausdruck bringen. Für Fehler inder eigenen „Sphäre“ und bis zur Sphäre des Geschäftsgegners auch in der Übermittlunghat daher der Erklärende einzustehen. Dementsprechend ist für bestimmteIrrtümer,u. a. bei der Willensentäußerung (§ 119 I Fall 1 und 2 BGB), in § 142 BGBeine Anfechtungsmöglichkeit vorgesehen. Eine Anfechtung wäre aber nicht mehrerforderlich, wenn es schon bei der Auslegung nur auf den wirklichen Willen desErklärenden ankäme.
- Wie kommt es zu einer Verkehrssitte? Eine Verkehrssitte ist die im Verkehr bestimmter Kreise tatsächlich herrschendeÜbung. Zu einer Verkehrssitte kommt es also, wenn sich in den Kreisen eines Geschäftszweigeseine einheitliche Anschauung über die ausnahmslose Behandlungeines bestimmten Falles gebildet hat. Sie gilt nur zwischen den diesen Kreisen angehörendenPersonen und darf nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Ein abweichenderWille der Parteien ist vorrangig. Die Verkehrssitten der Kaufleute sinddie Handelsbräuche gem. § 346 HGB.Eine Verkehrssitte ist auch dann in die Auslegung einzubeziehen, wenn die Parteiensie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gekannt haben.
- A hat in seinem Briefkasten Werbung des Pizza-Lieferservice P gefunden. Er bestellt telefonisch ein „Menü“ (Pizza, Salat und Getränke) für zwei Personen, für das auf dem Werbezettel ein Preis von 20 € angegeben ist. Bei der Lieferung stellt sich heraus, dass sich P bei der Erstellung der Werbung vertippt hat, der „richtige“ Preis für das Menü sollte 30 € betragen. Zu welchem Betrag ist der Vertrag zustande gekommen? Der Vertragsinhalt muss durch Auslegung ermittelt werden. Ein Vertragsangebotüber das Menü ist erst durch die Bestellung von A gegeben, das P am Telefon angenommenhat. Der Flyer war nur eine unverbindliche invitatio ad offerendum (s.dazu noch Frage 488), die jedoch im Rahmen der Auslegung des Angebots vonA aus der Sicht des Erklärungsempfängers P nach Treu und Glauben mit Rücksichtauf die Verkehrssitte als Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen ist. Daausdrücklich über den Kaufpreis nicht gesprochen wurde, sind insbesondere diePreisangaben in der Werbung, die ähnlich wie mündliche Vertragsverhandlungen inengem Zusammenhang mit dem Vertragsschluss stehen, für die Auslegung aus demobjektiven Empfängerhorizont heranzuziehen. Die Bestellung ist daher als Angebotzu 20 € auszulegen. Dieses Angebot hat P ohne Änderungen angenommen. DerVertrag ist daher zu 20 € zustande gekommen. Allerdings kann sich P durch Irrtumsanfechtung(Erklärungsirrtum, § 119 I Fall 2 BGB) wieder von dem Vertrag lösen.
- Im Supermarkt S werden Bananen mit einem „Aktionspreis“ von 0,99 €/kg beworben. H nimmt daraufhin 2 kg zur Kasse. Dort berechnet ihr die Kassiererin K 1,39 €/kg ( = der Betrag, den ihr die Kasse als Listenpreis angibt). Der höhere Betrag wird auf dem elektronischen, für H einsehbaren Display an der Kasse angezeigt. Da H mit dem Einpacken beschäftigt ist, fällt ihr dies aber erst nach dem Bezahlen auf. Was ist Vertragsinhalt geworden? Auch hier muss der Vertragsinhalt wieder durch Auslegung ermittelt werden. DieAuslagen sind nach überwiegender Ansicht nur eine unverbindliche invitatio ad offerendum(vgl. Frage 490), können jedoch als äußere Umstände für die Auslegungdes Angebotes der H zum Abschluss eines Kaufvertrages über die Bananen durch Vorlage der Waren an der Kasse herangezogen werden. Von S verbreitete Werbunggehört zum Empfängerhorizont der Kassiererin K. Das Angebot der H ist daher iS.eines Kaufs zu 0,99 €/kg auszulegen.K, auf deren Willen es als Vertreterin von S gem. § 166 I BGB ankommt (vgl.hierzu Fragen 542 ff.), ging dagegen davon aus, dass H die Bananen zum Listenpreiskaufen wollte, der im Computer steht und auf dem Kassen-Display erscheint.Die Anzeige ist deshalb nach dem objektiven Empfängerhorizont als abänderndeAnnahme und damit gem. § 150 II BGB als neues Angebot auszulegen (s. Frage498).Dieses könnte die Kundin durch Bezahlen des höheren Betrages angenommenhaben. Dagegen könnte argumentiert werden, dass H diese Änderung gar nicht bemerkenkonnte, da sie einpacken musste, und dass angesichts der Preisangaben amObststand die Erklärung der Kassiererin nach Treu und Glauben nicht als ändernderAntrag, sondern als Annahme zum niedrigeren Preis ausgelegt werden müsse. Dieswiderspräche aber einerseits der Unverbindlichkeit der invitatio und der Tatsache,dass S sich erst an der Kasse zu den dort erklärten Bedingungen bindet, und andererseitsdem Zweck des Displays an der Kasse, den Inhalt der Erklärung der K fürdie S ausdrücklich zu bezeichnen. Die Erklärung der K im Namen der S ist daher alsneuer Antrag zu 1,39 €/kg auszulegen, den H konkludent angenommen hat.Wird das Zahlen als schlüssige Annahme zu den angezeigten Preisen ausgelegt,so unterlag H allerdings einem Irrtum über den Inhalt ihrer Erklärung und kann daherzumindest anfechten (vgl. Fragen 172 ff.). Ihr Interesse an dem Vertragsschlusszu den Konditionen in der Auslage würde sie damit aber nicht verwirklichen. Wegender irreführenden Werbung haftet S nur nach dem UWG und nicht gegenüberdem einzelnen Kunden. Wenn H den fehlerhaften Betrag erst zu Hause bemerkt undauf dem Rückweg zum Supermarkt die Bananen Druckstellen bekommen, haftet siegrundsätzlich auch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach § 122 BGB. Allerdingskommt insoweit ein Anspruchsausschluss nach § 122 II BGB (K musste den Irrtumerkennen) oder eine Minderung nach § 254 BGB in Betracht. Zudem ist an einenAnspruch auf Befreiung von dem Vertrag nach §§ 280 I 1, 311 II Nr. 1, 241 II BGBzu denken (zur Anwendbarkeit vgl. Frage 284).
- V will dem K ein Grundstück in der Müllerstraße verkaufen, auf welchem das Wohnhaus Nr. 15 steht. Bei der notariellen Beurkundung wird versehentlich das Flurstück, auf dem das Haus steht, falsch bezeichnet (12 statt 21) Das Grundstück mit der Flurstücknummer 12 gehört zufällig ebenfalls dem V. Wie ist der Vertrag auszulegen? Nach dem wirklichen Willen der Vertragsparteien (vgl. § 133 BGB) müsste derVertrag dahingehend ausgelegt werden, dass zwischen V und K ein Kaufvertragüber das Grundstück mit der Flurstücknummer 21 zustande gekommen ist (falsademonstratio). Fraglich ist jedoch, ob der Vertrag bei dieser Auslegung noch demFormerfordernis des § 311 b I 1 BGB entspricht. Nach der Rspr. muss bei formbedürftigenRechtsgeschäften der durch Auslegung ermittelte Erklärungsinhalt wenigstens in der Erklärung angedeutet sein, d. h. einen wenn auch unvollkommenenAusdruck gefunden haben (Andeutungstheorie). Anderenfalls sei die Beweisfunktiondes § 311 b I 1 BGB nicht erfüllt. Auch die Warnung und Belehrung ließen sichnicht sachgemäß durchführen, wenn sie sich auf ein anderes als das von den Parteiengewollte Geschäft bezögen. Die Form müsse objektiv gewahrt sein, der guteGlaube der Parteien reiche nicht aus. Heute wird allerdings ganz überwiegend imFall der falsa demonstratio eine Ausnahme von der Andeutungstheorie befürwortet,wenn nicht der Zweck des jeweiligen Formerfordernisses etwas anderes verlangtund wenn die Vertragsparteien das Gewollte unbewusst falsch bezeichnet haben:Eine Willenserklärung sei durch ihre Formbedürftigkeit nicht der Auslegung anhandder Umstände und des Parteiwillens entzogen. Die Beweisfunktion sei nichtbeeinträchtigt, wenn die mündliche Abrede im Prozess tatsächlich bewiesen werdenkann. Die Warnfunktion sei erfüllt, da ein subjektiver Wille zum Abschluss des Geschäftsbestand. Die Forderung nach einer Andeutung in der Urkunde mache dieFormnichtigkeit von Zufällen abhängig und führe durch die Unbestimmtheit diesesBegriffs zu Rechtsunsicherheit. § 311b I 1 BGB ist daher auch bei unbewussternotarieller Beurkundung des falschen Grundstücks erfüllt. Der Grundstückskaufvertragüber das Flurstück 21 ist damit wirksam geschlossen.
- Welches Hindernis bezüglich der Eigentumsverschaffung steht den Parteien im Fall eines Grundstückkaufvertrags, der versehentlich das falsche Grundstück bezeichnet, trotz der Anwendung des falsa demonstratio-Grundsatzes im Weg? Die Eintragung ins Grundbuch erfolgt regelmäßig für das fälschlich bezeichneteGrundstück. Hinsichtlich des gemeinten Grundstücks ist der Erwerber damit nochnicht Eigentümer geworden. Auch an dem im Grundbuch auf ihn umgeschriebenenGrundstück hat er kein Eigentum erworben, da es hierfür an der Einigung fehlt.In der Zwischenzeit können Dritte vom – noch immer berechtigten – VeräußererEigentum an dem gemeinten Grundstück erwerben.
- Gibt es gesetzliche Auslegungsregeln, die §§ 133, 157 BGB vorgehen? Für Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich ebenfalls die allgemeinenAuslegungsregeln. Da eine einheitliche Abwicklung von Massengeschäftenangestrebt wird, kommt es aber regelmäßig auf die Verständnismöglichkeit eines„Durchschnittskunden“ und nicht auf den individuellen Erklärungsempfänger an.Außerdem enthalten die §§ 305 ff. BGB mit der Unklarheitenregel in § 305c IIBGB eine Sonderregel für den Fall zweier möglicher Auslegungsergebnisse, vondenen das für den Kunden günstigere Ergebnis maßgeblich ist. Zudem gilt nach§ 305b BGB der Vorrang der Individualabrede für den Fall eines Widerspruchs zuden AGB.Für den normativen Teil von Tarifverträgen sowie von Satzungen gelten die Regelnzur Auslegung von Gesetzen. Daneben gibt es gesetzliche Auslegungsregeln (z. B. § 154 I BGB), die zur Anwendungkommen, wenn die einfache Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu einemZweifel führt.
- Welcher Zeitpunkt ist für die Auslegung maßgeblich? Nach einer Ansicht ist auf den Zeitpunkt der Auslegung, also die Gegenwart abzustellen.Aufgrund des Grundsatzes „pacta sunt servanda“ muss jedoch der Zeitpunktdes Vertragsschlusses maßgeblich sein.
- Was ist unter ergänzender Vertragsauslegung zu verstehen? Was sind ihre Voraussetzungen und wie erfolgt sie? Die ergänzende Vertragsauslegung soll Lücken eines bestehenden Vertrages schließen.Der tatsächliche Regelungsinhalt dient als Grundstock, aus dem die fehlendenPunkte abgeleitet werden. Dabei sind die Grundsätze von Treu und Glauben und dieVerkehrssitte zu berücksichtigen.Die auszufüllende Regelungslücke muss planwidrig sein. Das bewusste Offenlasseneines Punktes ist nicht planwidrig. Eine unbewusste Lücke entsteht regelmäßigdadurch, dass die Parteien an einen Punkt nicht gedacht haben oder seine Regelungnicht für erforderlich hielten. Auch auf der Unwirksamkeit einer getroffenenVereinbarung kann eine planwidrige Lücke beruhen. Änderungen der rechtlichenoder wirtschaftlichen Verhältnisse können eine nachträglich entstehende Lücke hervorrufen.Liegt eine Lücke vor, ist zu ermitteln, was die Parteien nach dem von ihnen gewolltenVertragszweck bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessennach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten (sog. hypothetischer Parteiwille).Dabei ist wegen der Privatautonomie darauf abzustellen, was die Parteienim konkreten Einzelfall vereinbart hätten, wenn sie an die fehlenden Regelungsgegenständegedacht hätten. Ausgangspunkt sind die tatsächlichen Vertragsregelungenund die aus ihnen hervorgehenden Wertungen. Das Ergebnis der ergänzendenVertragsauslegung darf also nicht im Widerspruch zum tatsächlichen Parteiwillensowie zum Vertragsinhalt stehen oder zu einer (wesentlichen) Erweiterung desVertragsgegenstandes führen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses(nachträgliche Änderungen der Umstände können nur im Rahmen des § 313 BGBzu einer Vertragsanpassung führen). Wenn sich die zu ergänzende Regelung einerBeurteilung nach dem Parteiwillen entzieht, weil z. B. mehrere gleichwertige Möglichkeitender Lückenschließung vorhanden sind und unklar bleibt, welche Variantedie Parteien gewählt hätten, scheitert die ergänzende Vertragsauslegung. Bei derUnwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nach den §§ 307 ff. BGBist nach § 306 II BGB eine ergänzende Vertragsauslegung in dem Sinne, dass dieunwirksame Klausel durch eine gerade noch zulässige ersetzt wird, unzulässig (Verbotder geltungserhaltenden Reduktion).
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- Wann ist eine ergänzende Vertragsauslegung trotz Vorliegens einer planwidrigen Lücke nicht vorzunehmen? Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nicht mehr erforderlich, wenn die Lückebereits durch die Heranziehung von dispositivem Recht geschlossen werden kann.Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn das dispositive Recht dem mutmaßlichen Parteiwillenwiderspricht oder es keine passende Regelung zur Schließung der Lückebereithält.
- V verkauft seinen Zeitungsladen an K, weil er nach Australien auswandern will. Schon nach drei Monaten bereut er seine Entscheidung. Nach der Rückkehr eröffnet er – zwei Straßenecken weiter – einen neuen Zeitungsladen. K verlangt Unterlassung. Zu Recht? Hier könnte ein Wettbewerbsverbot des V im näheren Umkreis des an K verkauftenLadens bestehen. Ausdrücklich haben V und K ein solches Verbot nicht vereinbart;auch aus dem Gesetz ergibt es sich nicht (anders § 74 HGB für den Handlungsgehilfen).Es kann sich aber aus ergänzender Vertragsauslegung ergeben. Beide Seitenhaben an eine Rückkehr des V nicht gedacht. Eine planwidrige Lücke liegt dahervor (anders wäre es, wenn sich V ein Rückkehrrecht vorbehalten hätte). Hätten diebeiden an eine mögliche Rückkehr des V gedacht, hätten sie berücksichtigt, dassdie Bindung eines Kundenstamms an einen neuen Geschäftsinhaber eine gewisseZeit braucht (hypothetischer Parteiwille). Sie hätten daher ein Wettbewerbsverbotvon mindestens einem Jahr im Einzugsgebiet des veräußerten Zeitungsladens vereinbart.K hat gegen V einen entsprechenden vertraglichen Unterlassungsanspruch.
- Wann wird eine Willenserklärung wirksam? Welche Überlegung liegt dieser Regelung zugrunde? Für welche anderen Fälle ist der Zeitpunkt der Abgabe bedeutsam? Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Willenserklärung ist nur für den Fallder empfangsbedürftigen Willenserklärung unter Abwesenden gesetzlich geregelt,§ 130 I 1 BGB. Danach wird die Erklärung nicht schon mit der Abgabe, sondern erstmit Zugang beim Erklärungsempfänger wirksam. Hintergrund dieser Regelung istder Schutz des Erklärungsempfängers. Er soll sich auf die neu geschaffene Rechtslageeinstellen können. Dazu muss er wenigstens die Möglichkeit der Kenntnisnahmeder Erklärung haben. Nur Risiken in seiner eigenen Sphäre muss der Empfängertragen. Maßgeblich ist daher der Zugang beim Erklärungsempfänger. Einsolches Schutzbedürfnis besteht bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungenwie Testament und Auslobung dagegen nicht. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf es daherkeines Zugangs; sie werden mit Abgabe wirksam. (Zum Wirksamwerden vonmündlichen Willenserklärungen oder solchen unter Anwesenden s. Fragen 206 f.) Außer für die Wirksamkeit nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist derZeitpunkt der Abgabe in den Fällen des § 130 II BGB von Bedeutung: Der Tododer der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden haben nach der Abgabekeinen Einfluss mehr auf das Wirksamwerden der Erklärung (vgl. zu § 153 BGBFragen 494 f.). Auch für die Frage des Vorliegens eines Irrtums im Rahmen der Anfechtungkommt es auf den Zeitpunkt der Abgabe an. Später eintretende Ereignisse,sei es der Irrtum selbst oder das Bemerken des Irrtums, können nicht kausal für dieWillenserklärung sein.
- Wann ist eine Willenserklärung abgegeben? Bei der Abgabe einer Willenserklärung ist zwischen nicht empfangsbedürftigen undempfangsbedürftigen Willenserklärungen zu unterscheiden: Eine nicht empfangsbedürftigeErklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende seinen Willen erkennbarendgültig geäußert hat. Eine empfangsbedürftige Erklärung gegenüber einem Abwesendenist hingegen erst in dem Zeitpunkt abgegeben, in dem sie mit dem Willendes Erklärenden in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht wird.
- Wann ist eine Willenserklärung zugegangen? Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie derart in den Machtbereich desEmpfängers gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse mit Kenntnisnahmezu rechnen ist. Dabei kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit aufdie allgemeine Verkehrsanschauung an und nicht auf individuelle Gewohnheitendes Empfängers (etwa spätes Nachhausekommen) oder eine zwischenzeitlicheAbwesenheit (etwa Urlaub oder Krankheit), gleichgültig ob der Erklärende davonwusste oder nicht. Hat der Empfänger freilich tatsächlich früher Kenntnis von derErklärung genommen, so ist nach h.M. dieser frühere Zeitpunkt für den Zugangmaßgeblich.
- Ist eine Willenserklärung auch dann wirksam, wenn sie vom Erklärenden oder seinen Mitarbeitern nur versehentlich in den Verkehr gebracht wurde? Schulfall: V bereitet ein Vertragsangebot an K über den Kauf eines Notebooks vor, sendet es aber noch nicht ab, weil er sich den Kauf noch einmal durch den Kopf gehen lassen möchte. S, die Sekretärin des V, sieht das Schreiben auf dem Tisch des V liegen und meint, er habe vergessen, es zur Post zu geben. Sie schickt das Angebot ohne Wissen des V ab. Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich für den Erklärenden und den Erklärungsempfänger im Beispiel aus der vorigen Frage? Grundsätzlich ist eine Willenserklärung nicht abgegeben, wenn der Erklärende sielediglich fertig stellt, seinen Willen aber noch nicht endgültig äußert. Wenn die Erklärungjedoch – gegen oder ohne den Willen des Erklärenden (versehentlich) – aneinen Dritten gelangt (sog. abhanden gekommene Willenserklärung), ist wie folgtzu differenzieren: Ist der Empfänger bösgläubig, etwa weil die E-Mail erkennbar unvollständig ist und eindeutig noch nicht abgeschickt werden sollte, wird die Erklärungtrotz Zugangs nicht wirksam. Ist der Empfänger hingegen gutgläubig, iststreitig, wie zu entscheiden ist: Eine Ansicht behandelt dies als einen Fall des fehlendenErklärungsbewusstseins. Soweit der Empfänger die Erklärung nach Treuund Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als abgegeben auffassen durfteund der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dasInverkehrbringen hätte erkennen und verhindern können, ist die Erklärung damitwirksam. Das Handeln der S muss sich V danach zurechnen lassen. Die Rspr. undwohl herrschende Literatur halten dies jedoch für nicht mit der Wertung des § 172 IBGB vereinbar, wonach sich der Aussteller einer Urkunde deren Inhalt nur dannzurechnen lassen muss, wenn er sie einem anderen ausgehändigt hat, also wenner sie willentlich in den Rechtsverkehr entäußert hat. V hatte jedoch nicht einmaleinen Handlungswillen. Abhanden gekommene Willenserklärungen sollen dahernicht wirksam sein. Folgt man der ersten Ansicht, kann der Erklärende seine Willenserklärung (analog)§ 119 I Fall 2 BGB anfechten. Allerdings haftet er dem Empfänger dann (analog)§ 122 I BGB auf Ersatz des Vertrauensschadens. Bei einem Verschulden des Erklärendenkommt auch ein Anspruch aus c.i.c. (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB) inBetracht.Nach der zweiten Ansicht braucht der Erklärende seine Erklärung nicht anzufechten,da diese gar nicht wirksam geworden ist. Allerdings kommt auch hier einAnspruch des Empfängers auf Ersatz des Vertrauensschadens aus c.i.c. mit einerZurechnung der Pflichtverletzung und des Verschuldens der S nach § 278 BGB inBetracht, wenn der Erklärende bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltdie Absendung der Erklärung hätte verhindern können. Teilweise wird auch einverschuldensunabhängiger Anspruch analog § 122 I BGB angenommen.
- Mieter M muss beruflich kurzfristig den Wohnort wechseln und zu diesem Zweck seinen Wohnungsmietvertrag kündigen. Am Donnerstag, den 3.4., um 20.00 Uhr steckt er das Schreiben mit der Kündigung zum 30.6. in den privaten Briefkasten des Vermieters V in der Erwartung, dieser komme wie immer spät von der Arbeit und werde den Brief auf dem Heimweg finden. Tatsächlich schaut V erst am nächsten Morgen in den Kasten. Muss M noch für Juli Miete zahlen? Wie wäre die Rechtslage, wenn V tatsächlich noch am 3.4. in den Briefkasten geschaut und den Brief gelesen hätte? Was würde gelten, wenn V im Urlaub gewesen wäre und M dies gewusst hätte? Eröffnet dies nicht eine große Missbrauchsgefahr, insbesondere im Fall der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, wobei dem Arbeitnehmer nur drei Wochen Zeit bleiben für die Einreichung der Kündigungsschutzklage (§ 4 S. 1 KSchG)? Gem. § 573c I 1 BGB hat die Kündigung eines Wohnraummietvertrages bis zumdritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats zu erfolgen. Daes sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, kommt es auf denZugang beim Empfänger V an. Fraglich ist, ob die Erklärung noch am 3.4. zugegangenist. Sie ist mit Einwurf in den Briefkasten in den Machtbereich des V gelangt. Vmüsste aber auch am 3.4. noch die Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt haben. Dass der V u. U. regelmäßig erst abends den Briefkasten öffnet, kann iSd. Rechtssicherheitkeine Rolle spielen. Es kommt auf die allgemeine Verkehrsanschauung an.Seitdem die Post nicht mehr nur vormittags, sondern auch am Nachmittag zugestelltwird, kann zwar nicht allein auf den Vormittag abgestellt werden. Auch erreichtBerufstätige regelmäßig erst abends die Post. Wo die Grenze liegt, ist streitig, siewird teilweise bei 18.00 Uhr gezogen. Um 20.00 Uhr kann jedenfalls gewöhnlichnicht mehr mit der Kenntnisnahme am selben Tag gerechnet werden. Der Zugangerfolgte demnach am 4.4. Die Kündigung, die als zum nächsten möglichen Terminauszulegen ist, wirkt daher erst zum 31.7. Die Monatsmiete für Juli muss M nochnach dem Mietvertrag (vgl. § 535 II BGB) zahlen. Erlangt der Erklärungsempfänger entgegen der üblichen Verkehrsanschauung schonfrüher Kenntnis von der Erklärung, so ist nach überwiegender Ansicht auf den Zeitpunktder tatsächlichen Kenntnisnahme abzustellen (Frage 192). Die Kündigung erfolgtesomit fristgemäß zum 30.6. und M braucht die Miete für Juli nicht zu zahlen. Dem Zugang steht nicht entgegen, dass der Empfänger gehindert ist, von den in seinenMachtbereich gelangten Erklärungen Kenntnis zu nehmen, sei es durch Urlauboder Krankheit, solange nach allgemeiner Verkehrsanschauung mit der Kenntnisnahmegerechnet werden kann. Das gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass derErklärende von dem Hindernis weiß. Soweit die Kündigung zu einer angemessenenTageszeit eingeworfen wurde, so dass mit Kenntnisnahme nach gewöhnlichen Umständenzu rechnen gewesen wäre, ist sie daher dem V trotz Kenntnis des M vomUrlaub zugegangen. Die Missbrauchsgefahr besteht. Jedoch wirkt das BAG ihr entgegen, indem es einewegen Urlaubs verspätet eingereichte Kündigungsschutzklage gem. § 5 KSchGnachträglich zulässt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Urlaubsendeeingereicht wird. Außerhalb dieses Bereichs kann dem Erklärenden nur unter besonderenUmständen des jeweiligen Einzelfalls nach Treu und Glauben die Berufungauf den frühen Zugang der Erklärung verwehrt sein.
- Wann ist ein Einschreiben zugegangen, wenn der Postbote den Empfänger nicht antrifft und deshalb einen Benachrichtigungsschein hinterlässt? Dies ist streitig. Nach einer Ansicht tritt der Zugang bereits mit der Hinterlassungdes Benachrichtigungsscheins ein. Dagegen ist jedoch einzuwenden, dass die Erklärung selbst noch nicht in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist. Fürden Empfänger besteht daher noch nicht die für den Zugang einer Erklärung notwendigeMöglichkeit der Kenntnisnahme von der Erklärung selbst. Nach andererAnsicht ist die Erklärung erst in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem unter normalenUmständen mit einer Abholung des Einschreibens zu rechnen ist (regelmäßig amnächsten Werktag). Die Abholung liege nämlich grundsätzlich in der Verantwortungdes Empfängers. Hiergegen lässt sich einwenden, dass die Erklärung sich auch indiesem Zeitpunkt noch nicht im Herrschaftsbereich des Empfängers befindet. Bisdahin hat aber der Erklärende die Übermittlungsrisiken zu tragen. Bei Wahl derÜbermittlung durch Übergabeeinschreiben gehört hierzu auch eine evtl. Verzögerungbei der Abholung durch den Empfänger, die der Erklärende, will er die Beweisvorteiledes Einschreibens genießen, ebenfalls gegen sich gelten lassen muss.Außerdem sagt der Benachrichtigungsschein nichts über die Identität des Absendersund den Bezugspunkt des Einschreibens aus. Die Rspr. geht daher davon aus,dass die Erklärung erst in dem Zeitpunkt zugegangen ist, in dem das Einschreibentatsächlich abgeholt wird.
- Was ist, wenn das Einschreiben gar nicht abgeholt wird? Beispiel: V ahnt, dass M den Mietvertrag kündigen will, und will dies verhindern. Er holt das Einschreiben daher mit Absicht nicht ab. Später macht er geltend, die Kündigung sei ihm nicht rechtzeitig zugegangen. Holt der Empfänger das Schreiben nicht (rechtzeitig) ab, ist die Willenserklärungnach eben zitierter Rspr. tatsächlich nicht oder nicht rechtzeitig zugegangen. Beieiner vorsätzlichen Zugangsvereitelung wie hier ist der Empfänger aber nichtschutzwürdig. Nach früherer Ansicht wurde daher der Zugang fingiert, schließlichkannte (oder ahnte) der Empfänger ja tatsächlich den Inhalt der Erklärung. Heutewill die Rspr. dem Empfänger nur die Berufung auf die Verspätung als rechtsmissbräuchlichgem. § 242 BGB verwehren. V kann sich daher nicht auf den fehlendenZugang der Kündigung oder ihre Verspätung berufen.
- Der Benachrichtigungsschein geht unter einem Stapel Werbung verloren. Gilt das Schreiben dennoch als dem V zugegangen? Ist anders zu entscheiden, wenn V verreist ist und das Schreiben deshalb nicht abholen kann? Was gilt, wenn V die Annahme des Briefs abgelehnt hat, weil er mangels ausreichender Frankierung Nachporto hätte zahlen müssen? Im ersten Fall hat V nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig den Zugang verhindert.Der Empfänger ist hier seinerseits schutzwürdig. Er muss wissen, wenn er aneine neue Rechtslage, z. B. durch eine Kündigung, gebunden ist. Daher erwartetdie Rspr. hier vom Erklärenden, dass dieser alles Erforderliche und Zumutbare tut,um einen Zugang beim Empfänger zu erreichen. Regelmäßig ist ein zweiter Zustellungsversucherforderlich. Wenn der Erklärende unverzüglich nach Bemerkendes Mangels tätig geworden ist und weitere Zustellungsversuche unternommen hat,muss sich der Empfänger aufgrund seines Verschuldens nach Treu und Glauben sobehandeln lassen, als wäre schon das erste Schreiben zugegangen. Diese erneuteZustellung wirkt also auf den Zeitpunkt der ersten, missglückten Zustellung zurück. V könnte sich damit – bei unterbliebenem zweitem Zustellungsversuch – auf denfehlenden Zugang berufen. Ist der Brief beim zweiten Versuch aber zugegangen,kann V nicht dessen Verspätung geltend machen. Ob diese auf Treu und Glaubengestützte Rückwirkung der zweiten Zustellung auch bei fehlendem Verschulden wieim zweiten Fall gilt, ist wiederum streitig. Während die Rspr. hier zurückhaltendist, wird von anderen wieder auf die verschiedenen Risikosphären abgestellt. Auchdie unverschuldete Zugangsverhinderung aufgrund Abwesenheit liegt letztlich inder Sphäre des Empfängers, eine Rückwirkung soll daher auch hier möglich sein. Müsste der Empfänger anderenfalls Nachporto zahlen, darf er die Annahme verweigern.Da der Brief deshalb nicht vom Postboten übergeben wurde, ist er nichtin den Machtbereich des V gelangt und daher aufgrund berechtigter Annahmeverweigerungnicht zugegangen.
- Wann ist eine per Fax, E-Mail oder SMS versandte Willenserklärung zugegangen? Wann eine auf den Anrufbeantworter gesprochene? Was gilt, wenn kein Faxpapier eingelegt war oder der Anrufbeantworter aufgrund eines Defekts nicht aufgezeichnet hat? Bei Fax, E-Mail, SMS wie auch bei Nachrichten auf dem Anrufbeantworter handeltes sich um Willenserklärungen unter Abwesenden. Die Erklärung muss also in denHerrschaftsbereich des Empfängers gelangen und es muss mit Kenntnisnahme zurechnen sein. Insb. beim Fax ist streitig, wann es in den Herrschaftsbereich des Adressatengelangt ist. Jedenfalls mit Abschluss des Druckvorgangs am Empfangsgerätist dies zu bejahen. Andererseits können Fehler in der Risikosphäre des Empfängerswie fehlendes Papier oder ein technischer Defekt, der den Ausdruck verhindert,nicht zu Lasten des Erklärenden gehen. Teils wird daher vertreten, der Herrschaftsbereichsei dann erreicht, wenn das Fax bei ordnungsgemäßem Funktionieren fertigausgedruckt worden wäre. Letztlich ist auch hier ähnlich wie im Fall des nichtabgeholten Einschreibebriefs zu differenzieren: Bei vorsätzlicher Verhinderung desAusdrucks wird der Zugang fingiert, bei nichtvorsätzlicher Verhinderung kann eineerneute Zustellung auf den Zeitpunkt des ersten Faxversuchs zurückwirken.Für den Fall des Anrufbeantworters muss Entsprechendes gelten: Die Willenserklärungist dann in den Herrschaftsbereich gelangt, wenn sie aufgezeichnet wurde.Wann mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist, bestimmt sich wieder nach der Verkehrsanschauung.Faxe und Anrufe an eine Dienststelle werden während der üblichenGeschäftszeiten normalerweise zur Kenntnis genommen und gehen in diesemZeitpunkt zu. Berufstätige werden solche Mitteilungen an ihre Wohnung gewöhnlicherst abends zur Kenntnis nehmen.Eine E-Mail gelangt bereits mit Speicherung auf dem Rechner des Dienstanbieters(„Provider“) und nicht erst nach dem Herunterladen auf den eigenen Rechner inden Herrschaftsbereich des Empfängers. Der Provider ist gewissermaßen der elektronische Briefkasten, aus dem der Empfänger die Erklärung herunterladen kann.Von der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger ist aber erst in demAugenblick auszugehen, in dem die Erklärung üblicherweise abgerufen wird. Beieinem Geschäftsmann wird dies mehrmals täglich sein. Bei einer erst spät abendsverschickten E-Mail geht die Erklärung jedoch erst zu Beginn der nächsten Geschäftszeitzu. Ist der Empfänger eine Privatperson, kann von der Kontrolle desE-Mail-Posteingangs einmal pro Tag ausgegangen werden, ähnlich wie beim Postfach,das nach der Verkehrsauffassung täglich oder zumindest in kurzen zeitlichenAbständen geleert wird. Eine SMS gelangt in den Herrschaftsbereich, wenn sie aufdem Handy eingegangen ist; sie geht wie eine E-Mail zu.Voraussetzung ist jeweils, dass der Empfänger mit seiner Fax- und Handynummeroder E-Mail-Adresse überhaupt am Rechtsverkehr teilnimmt und damit zumAusdruck bringt, dass eine regelmäßige Eingangskontrolle erfolgt.
- In welchem Zeitpunkt ist eine Willenserklärung zugegangen, wenn sie nicht an den Empfänger direkt ausgehändigt wurde, sondern z. B. an dessen Ehefrau, an dessen siebenjähriges Kind, seinen Angestellten, seinen Prokuristen oder den Geschäftsführer einer GmbH? Hier ist danach zu unterscheiden, inwieweit die zwischengeschaltete Person demHerrschafts- und Risikobereich des Empfängers zuzuordnen ist. Soweit die Personbevollmächtigt wurde, bestimmte Erklärungen entgegenzunehmen, was sich auchaus der Bevollmächtigung zur Vornahme entsprechender Rechtsgeschäfte ergebenkann, gilt sie als Empfangsvertreter, so dass sie dem Empfänger mit dem Zugangbei ihr zugeht. Dies ist z. B. bei einem Prokuristen oder Geschäftsführer als vertretungsberechtigtemOrgan der Fall, aber auch bei einer Verkäuferin hinsichtlichsolcher Erklärungen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen, vgl. § 56 HGB.Ist die Person zwar nicht bevollmächtigt, aber zur Entgegennahme von Erklärungenausdrücklich oder konkludent vom Empfänger bestellt oder nach der Verkehrsanschauungals ermächtigt anzusehen und hierzu bereit und geeignet, so giltsie als Empfangsbote. Dies ist z. B. für den Ehegatten, aber auch für die Putzfrauoder den WG-Mitbewohner anzunehmen, nicht aber für ein kleines Kind. In diesemFall geht die Erklärung dem Empfänger nach h.M. in dem Zeitpunkt zu, zu dem dieWeiterleitung an den Empfänger unter normalen Umständen zu erwarten ist. BeiEntgegennahme durch den Ehegatten ist daher der Zugang spätestens am Feierabendanzunehmen.In allen anderen Fällen ist die Hilfsperson dagegen nur als Erklärungsbote anzusehen.Dieser zählt nicht zum Machtbereich des Empfängers. Die Erklärung istdaher nicht bereits mit Übergabe an den Erklärungsboten und der Weisung zurÜbermittlung an den Empfänger (dies ist erst die Abgabe) oder dem Zeitpunkt gewöhnlicherWeitergabe wirksam zugegangen, sondern erst in dem Zeitpunkt, indem sie an den Empfänger selbst tatsächlich übermittelt wurde. Wenn das Kind desEmpfängers den Brief unter den Spielsachen vergräbt und erst eine Woche späterdem Vater gibt, ist er also erst in diesem Zeitpunkt zugegangen.
- Wer trägt bei Einschaltung der genannten Mittelspersonen das Risiko der richtigen und rechtzeitigen Übermittlung? Bei Einschaltung eines Erklärungsboten trägt der Erklärende das Risiko der richtigenund rechtzeitigen Übermittlung. Bei Einschaltung eines Empfangsboten trägtder Erklärungsempfänger das Risiko. Wird ein Empfangsvertreter eingeschaltet, bestehtkein Risiko mehr, da die Erklärung bereits mit Zugang bei diesem auch demAdressaten zugegangen ist.
- Wann ist eine schriftliche Erklärung unter Anwesenden zugegangen? Eine schriftliche Erklärung ist dem anwesenden Empfänger zugegangen, wenn dieserdurch Aushändigung des Schriftstücks die tatsächliche Verfügungsgewalt darübererlangt und unter normalen Umständen vom Inhalt der Erklärung Kenntnisnehmen kann.
- Wann ist eine mündliche Erklärung zugegangen? Wann eine mündliche Erklärung unter Anwesenden (worunter auch Telefongesprächefallen) zugegangen ist, ist umstritten: Nach der reinen Vernehmungstheorieist eine mündliche Erklärung unter Anwesenden nur dann zugegangen, wenn derEmpfänger die Erklärung akustisch richtig verstanden hat. Das Übermittlungsrisikoliegt demnach also beim Erklärenden. Für diese Ansicht spricht, dass der Empfängergerade kein Schriftstück ausgehändigt bekommt, mit dem er sich über den Inhaltder Erklärung vergewissern könnte. Daher erscheint es angemessen, ihm nichtdas Übermittlungsrisiko aufzubürden, zumal der Empfänger im Fall, dass er etwasfalsch verstanden hat, dies nicht unbedingt auch bemerken muss.Dagegen ist jedoch einzuwenden, dass es nicht sachgerecht ist, dem Erklärendendas ganze Übermittlungsrisiko aufzubürden. Den Erklärungsempfänger mussim Interesse der Verkehrssicherheit eine gewisse Mitverantwortung der richtigenVerständigung treffen, da der Erklärende Hindernisse – wie z. B. eine Schwerhörigkeitdes Empfängers – nicht immer erkennen kann. Herrschend ist daher die eingeschränkteVernehmungstheorie, nach der eine Erklärung unter Anwesenden dannzugegangen ist, wenn der Erklärende vernünftigerweise nicht daran zweifeln durfte,dass seine Erklärung vom Empfänger richtig und vollständig verstanden wurde.Das Übermittlungsrisiko wird also zwischen Erklärendem und Empfänger sachgerechtaufgeteilt.
- Können die Parteien von § 130 BGB abweichende Zugangsregeln vereinbaren? Ja, die Zugangsregeln des § 130 BGB sind dispositiv und können daher durch Parteivereinbarung– individuell oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen – modifiziertwerden. Für AGB bestehen jedoch Grenzen wie für die Fiktion der Abgabeeiner Willenserklärung nach § 308 Nr. 5 BGB (etwa das Schweigen des Kunden),des Zugangs nach Nr. 6 und für strengere Form- oder besondere Zugangserforder-nisse nach § 309 Nr. 13 BGB, etwa die Bedingung, dass Erklärungen des Kundenmittels Einschreiben oder ausschließlich auf Formularen des Verwenders zu erfolgenhaben.
- In welchem Zeitpunkt wird eine an einen Minderjährigen gerichtete Erklärung wirksam? Nach § 131 II 1 BGB wird eine gegenüber einer beschränkt geschäftsfähigen Personabgegebene Willenserklärung erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreterzugeht. Die h.M. verlangt dabei, dass sie an den gesetzlichen Vertreter gerichtetist. Es genügt nicht, wenn er von der an den Minderjährigen gerichteten Erklärungzufällig erfährt. Dagegen steht allerdings der Wortlaut, der ausdrücklich nur den Zugangverlangt. Bei Willenserklärungen, die dem beschränkt Geschäftsfähigen lediglichrechtliche Vorteile bringen, reicht jedoch gem. § 131 II 2 BGB in Hinblick auf§§ 107 ff. BGB der Zugang an diesen selbst, etwa beim Zugang eines Vertragsangebots,das als solches keine Pflichten für den Minderjährigen begründet, sondernseinen Handlungsspielraum erweitert. Der Zugang einer Annahme bewirkt dagegendas Zustandekommen des Vertrags, begründet also eine vertragliche Bindung undist daher regelmäßig rechtlich nachteilig (Ausnahme: Schenkung), muss also beimgesetzlichen Vertreter erfolgen. Wenn der gesetzliche Vertreter seine Einwilligungerteilt hat, genügt der Zugang beim Minderjährigen. Sofern eine Einwilligung zumAbschluss eines Vertrags vorliegt, ist davon auszugehen, dass sich diese nicht nurauf die Abgabe der Willenserklärung des Minderjährigen bezieht sondern auch aufden Zugang der Annahme des Vertragspartners. Eine Genehmigung des Zugangsbeim Minderjährigen ist dagegen grundsätzlich nicht möglich. Wird aber durchErklärung gegenüber dem beschränkt Geschäftsfähigen ein Vertragsangebot angenommen,so kann der Vertreter neben dem Vertrag auch den Zugang genehmigen,da andernfalls § 108 BGB leerlaufen würde.
- Kann eine Erklärung einem Geschäftsunfähigen oder einem unzurechnungsfähig Betrunkenen zugehen? Eine Willenserklärung an einen Geschäftsunfähigen muss stets dessen gesetzlichemVertreter zugehen, § 131 I BGB. Ein Betrunkener und damit eine iSd. § 105 II BGBnur vorübergehend in ihrer Geistestätigkeit gestörte Person hat aber keinen gesetzlichenVertreter, womit diese Regelung nicht einmal entsprechend angewendet werdenkann. Vielmehr kann hier auf die allgemeinen Zugangsregeln zurückgegriffenwerden: Eine schriftliche Willenserklärung unter Abwesenden geht genauso wiesonst dann zu, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und gewöhnlichmit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Ob der Empfänger zu jener Zeitbetrunken ist oder nicht, ist insofern unerheblich. Bei einer mündlichen Willenserklärungist dagegen dem Erklärenden regelmäßig erkennbar, dass der Betrunkenedie Erklärung nicht wirklich zur Kenntnis nehmen kann, da er sie entweder nichthört oder nicht versteht.
- Kann der Erklärende, der seine Erklärung bereits abgegeben hat, deren Wirksamwerden noch verhindern? Ja. Gem. § 130 I 2 BGB kann er seine Willenserklärung vor oder gleichzeitig mitderen Zugang widerrufen (nicht zu verwechseln mit den Widerrufsrechten bei bereitszustande gekommenen Verbraucherverträgen gem. §§ 355 ff. BGB).
- Händler H bekommt eines Morgens mit der Post zwei Briefe des Kaufmanns K: einmal das Angebot des K zum Kauf von zwei Paletten Mineralwasser, das andere enthält die Bitte des K, doch nur eine Palette zu liefern. H liest das Angebot für die zwei Paletten zuerst. Ist dieses wirksam geworden? Das Angebot könnte gem. § 130 I 2 BGB teilweise widerrufen worden sein. Daes sich nur um eine Reduktion der bestellten Menge und nicht um eine ganz andereWare handelt, ist nicht von einem vollständigen Widerruf und einem neuenAntrag auszugehen, sondern von einem teilweisen Widerruf des ersten. Fraglichist, ob dieser Widerruf rechtzeitig erfolgte. Dafür müsste er vor oder gleichzeitigmit der Erklärung zugegangen sein. Der Zugang erfolgt zu dem Zeitpunkt, in demdie Erklärung derart in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt, dass mitder Kenntnisnahme zu rechnen ist. In den Herrschaftsbereich des H sind beide Erklärungenmit der Zustellung der Post gelangt. Da dies zur Geschäftszeit geschah,war in diesem Zeitpunkt auch mit der Kenntnisnahme des H zu rechnen. Die tatsächlicheKenntnisnahme und insbesondere ihre zufällige Reihenfolge ist daher irrelevant.Beide Erklärungen sind damit mit der Lieferung der Post und folglichgleichzeitig zugegangen. Damit war der Widerruf rechtzeitig und das Angebot istnur hinsichtlich der einen Palette wirksam geworden.