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BGB AT (Fach) / Grundlagen des Handelns im Rechtsverkehr: Rechtssubjekte, Rechtsobjekte (Lektion)
Rechtssubjekte, Rechtsobjekte, Wohnsitz und Namensrecht, Verbraucher und Unternehmer
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- Was bedeutet Rechtsfähigkeit? Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten und damitRechtssubjekt zu sein.
- Wer ist rechtsfähig? Rechtsfähig ist nach § 1 BGB jeder Mensch mit Vollendung der Geburt. Rechtsfähigsind auch solche rechtlichen Gebilde, denen die Rechtsordnung Rechtsfähigkeitzubilligt, insbesondere juristische Personen.
- Wovon ist die Rechtsfähigkeit abzugrenzen? Gibt es ein Pendant im Zivilprozessrecht? Sie ist von der Geschäftsfähigkeit gem. §§ 104 ff. BGB abzugrenzen, d. h. der Fähigkeit,wirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen und damit Rechte und Pflichten zubegründen, zu ändern oder aufzuheben (vgl. Fragen 72 ff.). Außerdem ist sie vonder Deliktsfähigkeit zu unterscheiden, also der Fähigkeit, eine zum Schadensersatzverpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen (vgl. §§ 827 ff. BGB). Die Deliktsfähigkeitfehlt bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres. Zudem ist sie bei fehlenderEinsichtsfähigkeit bis zum 18. Geburtstag ausgeschlossen (Ausnahme Straßenverkehr:völliger Ausschluss für Kinder bis zehn Jahren). Daneben gibt es nochdie Testierfähigkeit nach § 2229 BGB, die mit der Vollendung des 16. Lebensjahreseintritt (bis zur Volljährigkeit nur durch öffentliches Testament), und die Ehefähigkeitnach § 1303 I BGB, die grundsätzlich erst mit 18 Jahren beginnt. Geschäfts-,Delikts- und Testierfähigkeit sind auf natürliche Personen beschränkt. Personenvereinigungenund juristische Personen können nur über natürliche Personen als ihreOrganwalter handeln; sie müssen sich deren rechtgeschäftliche (Beispiel § 26 II 1BGB) und deliktische Handlungen (Beispiel § 31 BGB) zurechnen lassen. Ja, die Parteifähigkeit, also die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit Partei zu sein. Nach§ 50 I ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Von der Parteifähigkeit zu unterscheidenist die Prozessfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, einen Prozess selbst oderdurch einen selbst bestellten Vertreter zu führen, die gem. §§ 51 I, 52 I ZPO iVm.§§ 104 ff. BGB der vollen Geschäftsfähigkeit entspricht. Beschränkt Geschäftsfähigemüssen im Prozess grundsätzlich durch ihre gesetzlichen Vertreter vertretenwerden.
- M ist mit der von ihm schwangeren F verheiratet. Er stirbt noch vor der Geburt seines Sohnes S bei einem Autounfall. Kann S erben? Zusatzfrage: Auch S überlebt nicht. Hat es erbrechtliche Auswirkungen, ob S tot geboren wird oder kurz nach der Geburt stirbt? Gem. § 1923 I BGB kann nur erben, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Vorheroder nachher ist er noch nicht oder nicht mehr rechtsfähig. Das Erbrecht macht in§ 1923 II BGB bei gezeugten, aber noch nicht geborenen Kindern (sog. nasciturus)allerdings eine Ausnahme. S erbt also, als wäre er schon zum Zeitpunkt des Todesdes M geboren gewesen. Ja. Wenn S lebte, ist er – neben seiner Mutter F, die hier (vorbehaltlich einerabweichenden letztwilligen Verfügung) gem. §§ 1931, 1371 BGB die Hälfte desNachlasses erbt – Erbe geworden, so dass seine Mutter F gem. § 1925 BGB seinenAnteil und damit alles erbt. Wurde S schon tot geboren, konnte er nicht erben, sodass F sich das Erbe gem. §§ 1925 I, II, 1931 BGB mit den gesetzlichen Erben zweiterOrdnung (dies sind, sofern noch lebend, die Eltern des M) teilen muss.
- Kann ein noch ungeborenes Kind (sog. nasciturus) Inhaber von Ansprüchen sein, z. B. von Schadensersatzansprüchen, wenn er im Mutterleib durch eine unerlaubte Handlung wie den Behandlungsfehler eines Arztes oder einen Autounfall geschädigt wurde? Nach dem Wortlaut des § 1 BGB ist der nasciturus nicht rechtsfähig, weil er nochnicht geboren wurde. Trotzdem wird aus Sonderbestimmungen, die ihm in bestimmtenFällen Schutz gewähren, wie § 1923 II oder § 844 II 2 BGB, teilweiseeine beschränkte Rechtsfähigkeit hergeleitet. Der BGH lässt die Frage offen. Er bejahtaber einen Schadensersatzanspruch wegen vorgeburtlicher Schädigung, sobalddas Kind lebend geboren wurde, auch wenn es zum Zeitpunkt der Schädigung nochnicht rechtsfähig war.
- Wann endet die Rechtsfähigkeit? Ergibt sich etwas anderes aus der Anerkennung des postmortalen Persönlichkeitsrechts? Sie endet mit dem Tod des Menschen, medizinisch gesehen mit dem Hirntod. Danngehen Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf den Erben über, §§ 1922 I, 1967I BGB. Ist der Tod nicht nachweisbar, aber bestehen aufgrund konkreter Umständeernstliche Zweifel daran, dass die Person noch lebt, gibt es grundsätzlich nachzehn Jahren der Verschollenheit, bei zuvor bestehender Lebensgefahr auch früher(Beispiel Flugzeugabsturz), die Möglichkeit einer Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz. Das ist umstritten. Der Verstorbene ist nach überwiegender Ansicht nicht mehrrechtsfähig. Es geht demnach nur darum, wer Persönlichkeitsrechtsverletzungenfür den Verstorbenen geltend machen kann, z. B. bei verleumderischen Presseberichten,und zudem darum, inwieweit Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechtsvererblich sind. Da es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt, kannes grundsätzlich nicht von Dritten, etwa dem Erben, geltend gemacht werden. InsbesondereBild und Name können aber einen Marktwert haben, der vor unbefugterVermarktung geschützt werden soll. Bestimmte vermögenswerte Bestandteile sinddaher vererblich. So konnte die Tochter und Alleinerbin von Marlene Dietrich vomProduzenten eines Marlene-Musicals Schadensersatz in Höhe der fiktiven Lizenzgebührverlangen, weil dieser einem Autohersteller die Benutzung eines Bildes unddes Schriftzugs „Marlene“ gestattet hatte.
- Welche zwei Arten von Personenvereinigungen gibt es und worin unterscheiden sie sich? Zu unterscheiden ist zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.Bei letzteren handelt es sich um Körperschaften. Die Körperschaften (deren Grundformder Verein ist, auf dem GmbH und AG aufbauen) sind juristische Personen.Sie besitzen aufgrund gesetzlicher Anordnung (z. B. § 1 I AktG, § 13 I GmbHG)eine eigene Rechtspersönlichkeit und sind daher rechtsfähig und selbstständig vonihren Mitgliedern, die grundsätzlich nicht persönlich für Verbindlichkeiten desVereins haften, allerdings vermögensrechtlich (z. B. durch Gewinnansprüche) undorganisationsrechtlich (z. B. durch Einflussnahme auf die Willensbildung) an derjuristischen Person beteiligt sind. Die Körperschaften handeln durch ihre Organe;sie entstehen erst mit der Eintragung ins Handelsregister und nicht schon mit Abschlussdes Gesellschaftsvertrages. Im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Eintragungbesteht ggf. eine sog. Vorgesellschaft, die eine Gesellschaft eigener Art (suigeneris) ist und im Wesentlichen bereits analog den Regeln der mit der Eintragungentstehenden Gesellschaft folgt. Die Personengesellschaften, deren Grundform die GbR ist, sind dagegen keinejuristischen Personen, sondern Gesamthandsgesellschaften. Nach der traditionellenGesamthandsdoktrin erschöpft sich die Gesamthand darin, dass diese ein gebundenesSondervermögen der an der Gesamthand Beteiligten (Gesamthänder) ist.Rechtsträger des Vermögens sind und bleiben nach dieser Lehre die Gesamthänder.Trotzdem ist die Gesamthand selbst mittlerweile als teilrechtsfähig anerkannt.Dies folgt für die Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG und KG) ausden §§ 124 I, 161 II HGB, gilt aber nach heute ganz h.M. auch für die GbR. DieRechtssubjektivität ist insofern auf Tätigkeiten nach außen beschränkt. Stets mussmindestens ein Gesellschafter unabhängig von der Mitwirkung Dritter (Nichtgesellschafter)zur Vertretung befugt sein (Grundsatz der Selbstorganschaft). Auchbesteht gem. § 128 S. 1 HGB (für die GbR: analog) grundsätzlich eine persönliche,unbeschränkte und unmittelbare Haftung der Gesellschafter (Ausnahme: Kommanditisten,§ 171 I HGB). Da dies größtenteils Fragen des Gesellschaftsrechts sind,wird im Folgenden nur ein Überblick geboten.Abzugrenzen von den Personenvereinigungen ist die Stiftung, eine rechtsfähigeVermögensmasse, §§ 80 ff. BGB. Daneben können auch die juristischen Personendes öffentlichen Rechts (Gebiets-/Personalkörperschaft, Anstalt und Stiftung)Rechtssubjekte im Privatrechtsverkehr sein.
- Ist die GbR rechtsfähig? Dies ist seit Inkrafttreten des BGB im Jahre 1900 umstritten. Die früher herrschendeund auch vom BGH vertretene individualistische Gesamthandslehre lehnte eine Rechtsfähigkeit ab. Neben dem beschriebenen Charakter der Gesamthand wurdenhierfür ein Gegenschluss zu § 124 I HGB, der Wortlaut des § 714 BGB, wonach dieanderen Gesellschafter (also nicht die Gesellschaft) vertreten werden, und § 736ZPO angeführt, nach dem für die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögenein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich ist. Seit 2001vertritt aber auch der BGH und mit ihm die h.L. für sog. Außengesellschaften dieLehre von der Teilrechtsfähigkeit. Damit kann die GbR vertraglich, aber z. B. auchdeliktisch Rechte und Pflichten erwerben und ist prozessfähig. Ihre Grundbuchfähigkeitist aufgrund der fehlenden Publizität (keine Handelsregistereintragung)lange streitig gewesen (s. dazu Frage 28).Dem Wandel der Rspr. liegen v. a. praktische Erwägungen zugrunde, denn diesog. Außen-GbR (im Unterschied zur sog. Innen-GbR, z. B. Fahrgemeinschaftmit Beitragspflichten; stille Gesellschaft gem. §§ 230 ff. HGB) nimmt heute ganzselbstverständlich am Rechts- und Wirtschaftsverkehr teil, so dass eine von OHGund KG abweichende Sicht insoweit nicht mehr überzeugend erscheint. Die dogmatischenProbleme bei Gesellschafterwechseln und der Begründung der Ablehnungeiner beschränkten Haftung der Gesellschafter (sog. GbR mbH) sind viel leichter zulösen, wenn die Gesellschaft Zuordnungssubjekt ist. Zudem geht auch der Gesetzgeberseit 1994 von einer Teilrechtsfähigkeit aus; vgl. §§ 14 I, 1059a II BGB, § 191II Nr. 1 UmwG, § 7 Nr. 3 MarkenG und § 11 II Nr. 1 InsO.
- Welche Voraussetzungen muss die GbR erfüllen, um teilrechtsfähig zu sein? Welche Bereiche sind von der Teilrechtsfähigkeit umfasst? Ist auch die Erbengemeinschaft teilrechtsfähig? Die Gesellschaft muss ein Gesamthandsvermögen bilden und am Rechtsverkehrteilnehmen. Darüber hinaus ist eine eigene Identität erforderlich, die sich insbesonderein einem eigenen Namen ausdrücken kann. Dabei handelt es sich vor allem umFreiberufler und Kleingewerbetreibende, die mangels kaufmännisch eingerichtetenGeschäftsbetriebs oder Eintragung (zur konstitutiven Wirkung der Eintragung insolchen Fällen s. § 105 II 1 HGB) keine OHG sind. Bei reinen Innengesellschaften(z. B. Wettgemeinschaft mit regelmäßigen Beitragspflichten oder Urlaubsreisemehrerer Personen mit gemeinsamer Reisekasse) bedarf es hingegen keiner dieschuldrechtliche Beziehung der Gesellschafter überlagernden Organisation und keinerselbstständigen Rechtspersönlichkeit. Die GbR kann grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen, soweit nicht spezielleGesichtspunkte entgegenstehen. Sie ist uneingeschränkt vermögensfähig, aktivund passiv parteifähig und befugt, Verfassungsbeschwerde wegen Eigentumsverletzungenzu erheben. Spätestens seit der Einfügung des § 899a BGB steht fest,dass die GbR selbst grundbuchfähig ist. Dem von der früheren oberlandesgerichtlichenRechtsprechung vorgebrachten Einwand, ohne hinreichende Publizität desMitgliederbestandes könne der GbR trotz Anerkennung ihrer Teilrechtsfähigkeiteine Grundbuchfähigkeit nicht zugestanden werden, hat der Gesetzgeber durch dieEinführung von § 47 II 1 GBO zum 18.08.2009 abgeholfen. Soll ein Recht für eineGbR im Grundbuch eingetragen werden, so müssen neben der Gesellschaft selbst auch deren Gesellschafter dort verzeichnet werden. Auch die Erbfähigkeit ist umstritten.Bislang legte die h.M. solche Verfügungen so aus, dass die Gesellschaftermit der Auflage erben, das Vermögen in die Gesellschaft einzubringen. Nein. Die Erbengemeinschaft ist zwar wie die GbR Gesamthandsgemeinschaft, sieist aber auf Auseinandersetzung gerichtet und nicht auf die Verfolgung eines dauerhaftenZwecks. Daher bedarf sie auch keiner rechtlichen Verselbstständigung.
- Warum sind die Vorschriften über den Verein (§§ 21–79 BGB) über die Organisation von sog. Geselligkeitsvereinen hinaus von Bedeutung? Als Grundform aller Körperschaften finden die Vorschriften über den Verein ergänzendeAnwendung, wo besondere gesetzliche Regelungen für AG, GmbH etc.fehlen, z. B. die Organhaftung nach § 31 BGB.
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- Wie definiert sich der Verein? Was sind die wichtigsten Unterschiede zu den Personengesellschaften? Wofür ist die Mitgliederversammlung zuständig, wofür der Vorstand? Ist der Vorstand in seiner Handlungsmacht beschränkt oder beschränkbar? Der Verein ist eine1. auf Dauer begründete Vereinigung2. einer größeren Anzahl von Personen,3. die der Erreichung eines selbst gesetzten gemeinsamen nichtwirtschaftlichenZwecks dient4. und körperschaftlich organisiert ist, d. h. einen Vorstand hat, einen Gesamtnamenführt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist. Der Verein ist typologisch durch seine regelmäßig größere Mitgliederzahl geprägt.Daraus folgen die Notwendigkeit seiner Unabhängigkeit vom Bestand seiner Mitglieder(vgl. § 39 I BGB im Gegensatz zur GbR, die beim Ausscheiden eines Gesellschaftersgrundsätzlich aufgelöst wird, vgl. §§ 723, 727 BGB), der Mehrheitsgrundsatzbei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung (§ 32 I 3 BGB)und die Geschäftsführung und Vertretung durch einen Vorstand, der nicht zwingendMitglied sein muss (§ 26 BGB, sog. Fremdorganschaft) im Gegensatz zur notwendigenSelbstorganschaft bei der GbR. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung und nicht etwa derVorstand. Die Mitgliederversammlung ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit nicht der Vorstand oder ein anderes Organ zuständig ist (§ 32 I 1 BGB).Ihre wichtigsten Aufgaben sind die Bestellung und Abberufung des Vorstands (§ 27I BGB) und die Kontrolle seiner Arbeit. Dafür kann sie ihm auch Weisungen erteilen.Außerdem ist sie für Grundlagengeschäfte wie die Satzungsänderung, § 33 I 1BGB, und die Auflösung des Vereins, § 41 BGB, sowie in den satzungsmäßig vorgesehenenFällen zuständig. Die Satzung kann weitere Zuständigkeiten festlegen,z. B. zur Aufnahme von Mitgliedern, aber auch dispositive einschränken, z. B. zurSatzungsänderung, letzteres freilich nur unter Beachtung der durch die §§ 134, 138,242 BGB gesteckten Grenzen. Für bestimmte Beschlüsse braucht die Mitgliederversammlungdie Zustimmung von bestimmten Mitgliedern, z. B. beim Entzug vonSonderrechten (§ 35 BGB).Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Nach außen vertritt er den Vereingerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters(§ 26 II BGB). Sofern es um die Handlungsmacht im Außenverhältnis gegenüber Dritten geht,betrifft diese Frage den Umfang der Vertretungsmacht. Der gesetzliche Umfangder Vertretungsmacht des Vorstands ist grundsätzlich unbeschränkt (arg. § 26 II2 BGB). Die Grenze verläuft dort, wo der Vorstand in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlungeingreifen würde, etwa den Kassenwart durch einen anderenersetzt und mit diesem einen entsprechenden Dienstvertrag abschließt. Außerdemhat der Vorstand nach h. M. keine Vertretungsmacht für Geschäfte, die für einenDritten erkennbar völlig außerhalb des Vereinszwecks liegen (sog. „ultra vires“-Lehre, str.), etwa wenn die Vorstandsmitglieder eines kleinen örtlichen Jugendfußballvereinseine Reise nach Mallorca buchen, um dort – angeblich – Angebote fürein Trainingslager ihrer Mannschaft zu erkunden, obwohl dies das Budget des kleinenVereins übersteigt. Darüber hinaus kann die Vertretungsmacht des Vorstandsdurch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden, § 26 I 3 BGB. Diesmuss aber ins Vereinsregister eingetragen werden, § 70 BGB. Der Verkehrsschutzist also geringer als z. B. bei AG und GmbH, deren Vorstand bzw. Geschäftsführernach außen unbeschränkbare Vertretungsmacht hat. Von der Handlungsmachtnach außen (Vertretungsmacht; rechtliches Können) ist diejenige nach innen (Geschäftsführungsbefugnis;rechtliches Dürfen) zu unterscheiden. Im Rahmen der Geschäftsführungist der Vorstand befugt, alle Handlungen vorzunehmen, die auf eineFörderung des Vereinszwecks gerichtet sind und im Interesse des Vereins liegen.Dabei hat er Gesetz, Satzung und auch Weisungen der Mitgliederversammlung zubeachten und deren Beschlüsse durchzuführen.
- Für wessen Verhalten haftet der Verein? Gem. § 31 BGB haftet der Verein für alle Schäden, die seine Organe in Ausübungihrer Tätigkeit Dritten zufügen (sog. Organhaftung). Dies betrifft in erster Linieden Vorstand, der den Verein nach außen vertritt. Die Rspr. fasst dies aber sehr viel weiter. Als verfassungsmäßig berufener Vertreter gilt danach jeder, dem nach derBetriebsübung bedeutsame Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen,eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und der die juristische Person aufdiese Weise repräsentiert. Dies können ehrenamtliche oder angestellte Mitarbeitermit Leitungsaufgaben sein, nicht aber etwa die Sekretärin im Vereinsbüro. Fürsolche untergeordneten Mitarbeiter besteht indessen eine Verschuldenszurechnungnach § 278 BGB, soweit sie als Erfüllungsgehilfen im Rahmen von bestehendenSchuldverhältnissen tätig werden, und eine Haftung nach § 831 BGB, die freilicheine Exkulpationsmöglichkeit bietet. Zu beachten ist, dass § 31 BGB – wie § 278BGB und im Gegensatz zu § 831 BGB – nur eine Zurechnungsnorm ist, es bedarfalso einer vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsgrundlage. Seine große Bedeutungerhält § 31 BGB dadurch, dass er – mangels eigener Regelung – auch auf AGund GmbH sowie OHG und KG und seit neuestem auch auf die GbR analog angewendetwird.
- Haften auch die Vereinsmitglieder? Grundsätzlich haftet nur der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Darin liegt eingrundlegender Unterschied zu Personengesellschaften, wo die Gesellschafter fürdie Schulden des Verbands akzessorisch mit ihrem Privatvermögen haften. Nur inAusnahmefällen, die selten beim Verein und eher bei AG und GmbH vorkommen,besteht eine Durchgriffshaftung. Diese greift namentlich dann ein, wenn die Mitgliederden Verein bewusst nicht mit den nötigen finanziellen Mitteln ausgestattethaben.
- Was ist ein wirtschaftlicher und was ist ein Idealverein? Ein wirtschaftlicher Verein (oder Handelsverein) ist ein Verein, dessen Zweck aufeinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, § 22 BGB, also darauf, für sichoder seine Mitglieder wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Er bedarf einer staatlichenKonzession oder muss eine spezialgesetzliche Rechtsform wie die GmbHwählen. Fehlt die wirtschaftliche Zweckrichtung wie bei religiösen, geselligen, gemeinnützigenoder Sportvereinen, ferner bei politischen Parteien und Gewerkschaften,so handelt es sich um einen nichtwirtschaftlichen Verein, einen sog. Idealvereingem. § 21 BGB. Im Rahmen seines Nebenzweckprivilegs kann aber auch er wirtschaftlichtätig sein, solange es sich um eine dem ideellen Hauptzweck untergeordneteNebenbetätigung handelt (problematisch z. B. bei Bundesliga-Vereinen oderden Nebenbetätigungen von Automobilclubs im Bereich Versicherungen).
- Was ist, wenn der Verein nicht ins Vereinsregister eingetragen wurde? Der nicht eingetragene Verein ist keine juristische Person. Gem. § 54 S. 1 BGB soller nicht rechtsfähig sein und es sollen die Vorschriften über die GbR Anwendungfinden, d. h. die Mitglieder haften persönlich. Nach S. 2 besteht eine Handelndenhaftung,die nicht nur Erfüllungs-, sondern auch Schadensersatzansprüche umfasst. Entstehungsgeschichtlicher Hintergrund ist der Versuch, insbesondere Gewerkschaftenund Parteien zwecks besserer Kontrolle zur Eintragung zu zwingen, washeute nicht mehr mit Art. 9 und 21 GG in Einklang stünde. In richterlicher Rechtsfortbildungwerden daher die Vorschriften über den eingetragenen Verein angewendet,soweit sie nicht gerade die Eintragung voraussetzen. Unpassende Regelungendes Gesellschaftsrechts gelten als abbedungen. Die Rechtsfähigkeit muss sich seitAnerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR zumindest aus § 54 S. 1 BGB ergeben.Prozessrechtlich ist seit der Vereinsrechtsreform von 2009 in § 50 II ZPOnunmehr auch die aktive Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins gesetzlichanerkannt.
- Gibt es auch andere Arten von Vereinigungen als Personenvereinigungen? Auch Vermögensmassen können Rechtspersönlichkeit haben, so die Stiftung gem.§§ 80 ff. BGB. Sie ist eine geeignete Rechtsform, wenn jemand einen Teil seinesVermögens einem bestimmten, z. B. künstlerischen oder karitativen Zweck widmen,aber nicht selbst berechtigt oder verpflichtet werden will oder er das Vermögen erstnach seinem Tod dafür verwandt haben möchte. Sie ist zu unterscheiden von einerZuwendung an eine bereits bestehende Person für einen bestimmten Zweck (sog.unselbstständige Stiftung) und von einem Vermögen, das durch eine Sammlung entstehtund regelmäßig im Eigentum des Sammlers steht (sog. Sammelvermögen).
- Was ist ein Rechtsobjekt? Rechtsobjekt ist jeder Gegenstand, auf den sich die rechtliche Herrschaftsmachtdes Rechtssubjekts erstrecken kann. Dies sind Sachen und Rechte. Bedeutung hatdiese Unterscheidung z. B. für die verschiedenen Vorschriften zur Übertragung(§§ 929 ff., 873 ff. bzw. § 398 BGB). Sie spielt daher eine besondere Rolle imSachenrecht.
- Was ist eine Sache? Sind Strom, Gas, Wasser, Geldmünzen, ein Roman oder Software Sachen? Wie ist die Sacheigenschaft von Tieren zu beurteilen? Sachen sind gem. § 90 BGB nur körperliche Gegenstände, also Mobilien und Immobilien(d. h. Grundstücke sowie dem Grundstück gleichgestellte Rechte wiedas Erbbaurecht, ferner Grundstücksbestandteile). Sie müssen abgrenzbar und beherrschbarsein. Mangels einer festen Begrenzung ist Elektrizität daher keine Sache; Gas und Wasser dagegen schon, weil sie in einem Behältnis gefasst werden können.Bei Geldmünzen und -scheinen handelt es sich ungeachtet ihrer Zahlungsfunktionum Sachen. Geistige Werke wie Romane oder Software sind nur in ihrer Verkörperung(z. B. einem Buch oder einer CD) Sachen, ansonsten besteht an ihnen einRecht (z. B. Urheberrecht oder Patent). Tiere sind gem. § 90a BGB keine Sachen;allerdings finden die Vorschriften über Sachen auf sie entsprechende Anwendung.
- Sind der implantierte Zahn, das Organ und die „plastinierte“ Leiche Sachen? Der Körper ist der „materielle Träger“ des Menschen, der als Rechtssubjekt nichtGegenstand fremder Rechte und damit kein Rechtsobjekt sein kann. Damit kannauch an fest in den Körper eingefügten künstlichen oder natürlichen Sachen (alsonicht Prothesen und herausnehmbare Gebisse) keine fremde Herrschaftsmacht bestehen,so dass Implantate ihre Sacheigenschaft verlieren. Zu Transplantationszweckenentnommenen Organen wird aus praktischen Gründen Sachqualität zugestanden.Beim menschlichen Leichnam wirkt die Persönlichkeit des Toten überden Tod hinaus, so dass Leichen nach wohl h.M. grundsätzlich keine Sachen sind.Allerdings werden Mumien und Anatomieleichen, und wohl auch „plastinierte“ (fürdie Ausstellung haltbar gemachte) Körper als soweit „entpersönlicht“ angesehen,dass sie als Sachen gelten.
- Welche Funktion haben die §§ 93–96 BGB? Sachen sind häufig nicht aus einem Stück (sog. Einheitssache, z. B. Löffel) sondernaus mehreren Einzelbestandteilen zusammengesetzt, die erst zusammen derGesamtsache ihre Brauchbarkeit, ihren Sinn oder ihren Wert geben und dadurcheine wirtschaftliche Einheit bilden (Beispiel Gebäude). Würde man einzelne Bestandteilewieder entfernen, so würde die Sache entwertet, unbrauchbar oder garzerstört, etwa wenn die Dachziegel oder die Mauersteine entfernt würden, weil dieLieferanten sie mangels Bezahlung aufgrund eines Eigentumsvorbehalts zurückfordern.Die §§ 93–96 BGB sollen ein solches Auseinanderreißen und damit dienutzlose Zerstörung wirtschaftlicher Werte verhindern, indem sie wesentlichen Bestandteilendie eigenständige Verkehrsfähigkeit nehmen und damit eine Vindikationnach § 985 BGB ausschließen.
- M hat sich für sein Auto einen neuen Motor gekauft und einbauen lassen, der aber unter Eigentumsvorbehalt des Kfz-Meisters K steht. Ist M Eigentümer des Motors geworden? M hat gem. § 947 II BGB Eigentum an dem Motor erlangt, wenn dieser wesentlicherBestandteil des Autos geworden und das Auto als Hauptsache anzusehenist. Bestandteile sind Teile einer zusammengesetzten aber einheitlichen Sache, diedurch die Verbindung ihre Selbstständigkeit verloren haben. Kriterien sind die Artund Dauer der Verbindung, der Grad der Anpassung der Sachen aneinander und derwirtschaftliche Zusammenhang, aber auch die Verkehrsauffassung. Wesentlich ist ein Bestandteil gem. § 93 BGB, wenn er nicht von einem anderen Bestandteil getrenntwerden kann, ohne dass einer von ihnen zerstört oder in seinem Wesen verändertwird. Es kommt also nicht darauf an, ob der Bestandteil zwingend erforderlichfür das Funktionieren der Gesamtsache ist, sondern darauf, ob die einzelnen Teileauch nach ihrer Trennung noch funktionieren würden und brauchbar wären. BeimEinbau des Motors wird zwar durch das Verschrauben etc. eine Verbindung hergestellt,die dem wirtschaftlichen Zweck nach dauerhaft sein soll. Der Motor kannaber unter Beschädigung weder des Motors noch des Kfz ausgebaut werden. Er istdaher kein wesentlicher Bestandteil des Autos geworden und verbleibt aufgrund desEigentumsvorbehalts im Eigentum des K.
- Ist eine Briefmarkensammlung eine Sache? Eine Briefmarkensammlung besteht aus vielen einzelnen Briefmarken, die nichtfest miteinander verbunden und daher keine Bestandteile, sondern selbstständigeSachen sind. Die Sammlung ist daher keine Sache und damit kein Rechtsobjekt.Sie ist vielmehr eine Sachgesamtheit, da sie im Verkehr unter einer einheitlichenBezeichnung zusammengefasst und ihr Wert und ihre Funktionsfähigkeit durch ihreVollständigkeit und funktionelle Verbindung mitbestimmt werden. Ähnliches giltfür das Inventar eines Geschäfts, ein Warenlager, eine Bibliothek oder eine Couchgarnitur,nicht dagegen für Sand- oder Getreidehaufen, die als natürliche Mehrheitvon Sachen und damit als einheitlicher Gegenstand angesehen werden. Sachgesamtheitenkönnen als wirtschaftliche Einheit Objekt eines schuldrechtlichen Vertrags(z. B. Kaufvertrag gem. § 433 BGB) sein, nicht aber eines dinglichen (z. B.Übereignung nach § 929 S. 1 BGB). Vielmehr handelt es sich um eine Vielzahleinzelner Verfügungen.
- Was ist Zubehör und was ist der Unterschied zu Bestandteilen? Zubehör sind bewegliche Sachen, die dazu bestimmt sind, dem wirtschaftlichenZweck der Hauptsache zu dienen, und zu ihr in einem entsprechenden räumlichenVerhältnis stehen. Beispiele werden in § 98 BGB für landwirtschaftliches und gewerblichesInventar aufgezählt. Kein Zubehör sind Warenvorräte, die zum Verkaufbestimmt sind. Im Unterschied zu Bestandteilen ist Zubehör rechtlich selbstständig,nach §§ 311 c, 926 I 2 BGB erstrecken sich aber Grundstückskaufvertrag und Auflassungim Zweifel auch auf das Zubehör und nach § 1120 BGB gehört es zumhypothekarischen Haftungsverband, kann also nicht einzeln nach §§ 803 ff. ZPOgepfändet werden.
- Was sind Nutzungen? Nutzungen sind nach § 100 BGB Früchte und Gebrauchsvorteile. Gebrauchsvorteilekönnen sich aus dem Gebrauch von Sachen oder der Ausübung von Rechten ergeben,z. B. das Fahren mit einem Auto, nicht aber die Veräußerung oder anderweitigeVerwertung einer Sache. Früchte sind nach § 99 BGB Erzeugnisse und Erträge,wobei zwischen Sach- und Rechtsfrüchten (Beispiel Kälber einer Kuh bzw. die Dividendeeiner Aktie) und unmittelbaren und mittelbaren (d. h. durch ein Rechtsverhältnis vermittelten) Früchten (z. B. Pachtzinsen) unterschieden wird. Relevantist dies z. B. beim Rücktritt nach §§ 346 I, 347 BGB, im Bereicherungsrecht nach§ 818 I BGB und beim Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach §§ 987, 988 BGB.
- Welche Arten von Rechten gibt es? Es gibt Herrschaftsrechte, die dem Berechtigten die absolute und unmittelbareHerrschaft über einen Gegenstand geben (Beispiel: Eigentum); Ausschließungsrechte, die dem Inhaber die Rechtsmacht eröffnen, anderevon der Nutzung etc. auszuschließen (Beispiel: ebenfalls Eigentum, Besitz,bei dem der Schwerpunkt auf der Ausschließungsfunktion liegt, vgl.Besitzschutzrechte in §§ 859 ff. BGB); Persönlichkeitsrechte (Beispiel: körperliche Integrität, Namensrecht,Recht am eigenen Bild gem. §§ 22 ff. KunstUrhG, allgemeines Persönlichkeitsrecht); Mitgliedschaftsrechte (Beispiel Verein); Gestaltungsrechte, die es dem Inhaber ermöglichen, einseitig die Rechtslagezu verändern (s. Frage 53, Beispiel Kündigungs-, Rücktritts-, Anfechtungsrechte)und Ansprüche, die dem Inhaber das Recht geben, von einer anderen Personein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 I BGB, Beispiel Forderungen).
- Sind Anwartschaft und Erwerbsaussicht ebenfalls subjektive Rechte? Sowohl bei der Anwartschaft als auch bei der Erwerbsaussicht geht es um die Aussicht,ein subjektives Recht zu erwerben. Während es sich bei der Erwerbsaussichtaber um die bloße Möglichkeit oder Chance handelt (Beispiel Erbeinsetzung durchTestament, die jederzeit vom Erblasser rückgängig gemacht werden kann und aufdie gerade kein „Recht“ besteht), sind bei der Anwartschaft von einem mehrstufigenErwerbstatbestand schon so viele Tatbestandsvoraussetzungen für den Erwerbdes Rechts erfüllt, dass der Veräußerer durch einseitige Erklärung den Erwerb desErwerbers nicht mehr verhindern kann (Beispiel: Eigentumsvorbehalt, bei dem dieÜbereignung unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung erfolgt;zahlt der Käufer entsprechend der Vereinbarung, hat der Verkäufer keine Möglichkeit,den Rechtserwerb zu verhindern). Es wird daher auch von einem Anwartschaftsrechtals „Minus“ zum Vollrecht gesprochen. Im Gegensatz zur Erwerbsaussichtist das Anwartschaftsrecht daher ein subjektives Recht.
- Was ist der Unterschied zwischen absoluten und relativen Rechten? Während absolute Rechte vom Berechtigten gegenüber jedermann geltend gemachtwerden können (Beispiel: Eigentum, Rechte iSd. § 823 I BGB), sind relative Rechtenur gegen eine bestimmte Person gerichtet, bspw. der Anspruch, wie er in § 194 IBGB als „Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen“ definiertwird (Beispiel: Ansprüche aus Kaufvertrag). Solche relativen Rechte werdennur ausnahmsweise auch gegen Dritte geschützt (§§ 138 I, 566, 816 I, II, 826, 883II, 888 BGB). Allerdings können aus der Beeinträchtigung von absoluten Rechtenrelativ wirkende Ansprüche entstehen, z. B. der Herausgabeanspruch aus § 985BGB und ein Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB.
- Was ist der Unterschied zwischen Anspruch und Forderung? Ein Anspruch ist das subjektive Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassenzu verlangen (§ 194 I BGB). Eine Forderung ist ein schuldrechtlicher Anspruch iSv.§ 241 I BGB, d. h. ein Schuldverhältnis im engeren Sinne, aus dem der Gläubigerberechtigt ist, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Der Begriff „Anspruch“ist also weiter als derjenige der „Forderung“; er umfasst z. B. auch den Herausgabeanspruchaus § 985 BGB. Allerdings wird die terminologische Unterscheidungselbst im BGB nicht konsequent durchgehalten, so dass die h.M. keinen sachlichenUnterschied zwischen Anspruch und Forderung sieht.
- Was kann Gegenstand eines Herrschaftsrechts sein? Herrschaftsrechte können zunächst an Sachen (s. o. Fragen 41 ff.) bestehen. Indiesem Fall bezeichnet man sie als dingliche Rechte: Eigentum als Vollrecht; beschränktdingliche Rechte, die dem Berechtigten einen Teil der Eigentümerbefugnisseeinräumen und in Sicherungs- und Verwertungsrechte (Pfandrecht, Hypothekund Grundschuld) und Nutzungsrechte (Nießbrauch und Grunddienstbarkeit) unterschiedenwerden. Auch an Rechten können Herrschaftsrechte bestehen, z. B. dasPfandrecht an einer Forderung, §§ 1273 ff. BGB. Herrschaftsrechte an geistigenSchöpfungen wie Patente und Urheberrechte heißen Immaterialgüterrechte.
- Wodurch wird im Fall der Gestaltungsrechte die einseitige Gestaltungsmacht einer Partei begründet bzw. gerechtfertigt? Wie wird die andere Seite geschützt? Die Gestaltungsrechte gewähren einer Person das Recht, einseitig auf ein Rechtsverhältniseinzuwirken. Soweit dieses nicht ausschließlich den Erklärenden betrifftwie bei der Aneignung einer herrenlosen Sache, können dadurch Interessen andereram Bestand der Rechtslage ohne deren Zutun beeinträchtigt werden. Die Gestaltungsrechtemüssen daher zuvor vertraglich vereinbart werden (vertragliches Rücktritts-,Kündigungsrecht) oder gesetzlich vorgesehen sein: Gesetzliche Rücktrittsrechtewerden durch die vorherige Vertragsverletzung der anderen Seite begründet(Beispiel § 437 Nr. 2 BGB bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache), Kündigungsrechte durch die andernfalls unbegrenzte Bindung an Dauerschuldverhältnisse (Beispiel§§ 542 f., 620 ff. BGB für Miete und Dienstvertrag, eingeschränkt in Fällen), unddie Anfechtungsregeln der §§ 119 ff. BGB zum Schutz des irrenden, getäuschtenoder bedrohten Erklärenden. Für Fälle sozialer Schutzbedürftigkeit sind sie teilweisegesetzlich beschränkt, z. B. durch längere Kündigungsfristen oder Begründungserfordernisse(vgl. etwa KSchG). Auch die Verbraucherwiderrufsrechte sindals besonders ausgestaltete Rücktrittsrechte Gestaltungsrechte. Bei ihnen muss imEinzelfall aber gerade kein „Widerrufsgrund“ vorliegen, hier genügt die typischeabstrakte Schutzbedürftigkeit von Verbrauchern in einer entsprechenden Situation.Zum Schutz vor Rechtsunsicherheit sind Gestaltungsrechte grundsätzlich bedingungsfeindlich(vgl. auch zur Ausnahme Potestativbedingung Frage 522).
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- Was ist das Vermögen? Das Vermögen einer Person sind deren Sachen und geldwerten Rechte, wobei sichseine genaue Zusammensetzung aus der jeweiligen Norm ergibt (z. B. §§ 311b II–IV, 1363 ff., 1922 BGB, § 803 ZPO, § 1 InsO). Es handelt sich also um eine Rechtsgesamtheitund damit nicht um ein Rechtsobjekt.
- Kann auch ein Unternehmen Rechtsobjekt sein? Anders als das Vermögen bildet das Unternehmen mit den vielfältigen bestehendenRechtbeziehungen (z. B. Eigentum am Betriebsgrundstück, Urheberrechte für hergestellteProdukte, Forderungen gegen Käufer) als Teilvermögen einer Person einewirtschaftliche Einheit. Daher kann es Gegenstand eines schuldrechtlichen Vertragssein. Auf Grund des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes kann aber auchhier ein absolutes Recht nur an den einzelnen Gegenständen bestehen, die zum Unternehmengehören. Bloße tatsächliche Vermögenswerte wie Geschäftsbeziehungenund Kundenstamm können überhaupt nicht Gegenstand von Herrschaftsrechtensein. Das Unternehmen ist somit kein Rechtsobjekt und kann nicht als Ganzes dinglichübertragen werden. Jeder Gegenstand muss einzeln nach den jeweils einschlägigenVorschriften übertragen werden (z. B. §§ 929 ff. BGB für bewegliche Sachen,§§ 873, 925 BGB für Grundstücke, §§ 398 BGB für Forderungen).
- Welche Möglichkeit gibt es, diese aufwendige Übertragung der einzelnen Rechte zu umgehen? Das Unternehmen kann in eine juristische Person (insbesondere: GmbH) eingebrachtwerden. Dann ist die Übertragung der einzelnen Rechte (sog. asset deal)nicht erforderlich, sondern es kann die Gesellschaft als Ganzes durch Abtretungaller Anteile (§§ 413, 398 ff. BGB) übertragen werden (sog. share deal). Allerdingsist bei der Einbringung des Unternehmens in die Gesellschaft der Bestimmtheitsgrundsatzeinzuhalten. Die Erleichterung besteht also erst bei der späteren Übertragungder Gesellschaft.
- Wofür ist der Wohnsitz von Bedeutung? Der Wohnsitz einer natürlichen Person ist v. a. im Zivilprozessrecht von Bedeutung(Wohnsitz als allgemeiner Gerichtsstand, § 13 ZPO), aber auch im Schuldrecht Anknüpfungspunktz. B. für den Leistungsort nach § 269 I BGB.
- Wo ist der Wohnsitz einer natürlichen Person? Grundsätzlich ist der (gewillkürte) Wohnort nach § 7 I BGB der Ort der ständigenNiederlassung, d. h. der räumliche Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisseeiner Person. Gem. Abs. 2 kann er an mehreren Orten bestehen, ist aber vom bloßenAufenthaltsort zu unterscheiden, etwa bei einem Studenten dessen Universitätsstadt.Obwohl die Begründung oder Aufhebung des Wohnortes mangels notwendigenRechtsfolgewillens einen Realakt darstellt, bedarf es hierzu eines sog. Domizilwillens,der nur bei voller Geschäftsfähigkeit gebildet werden kann. Daher könnenGeschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige den Wohnsitz grundsätzlichnicht eigenständig ändern. Ansonsten haben Minderjährige den gesetzlichen Wohnsitzgem. § 11 BGB bei ihren Eltern bzw. dem Sorgeberechtigten.
- Was ist ein Name iSv. § 12 BGB? Der Name ist ein äußeres Kennzeichen einer Person, das der Unterscheidung vonanderen Personen dient. Er muss der Öffentlichkeit bekannt sein. § 12 BGB umfasstnicht nur den bürgerlichen Namen einer natürlichen Person; vielmehr könnendarunter auch Pseudonyme, den Domain-Namen (Internet-Adresse) sowie die Namenvon juristischen Personen und Unternehmen fallen. Vorrangige Spezialregelnbestehen zum Schutz der Firma, d. h. des Namens, unter dem ein Kaufmann seineGeschäfte betreibt, nach §§ 17 ff., 37 HGB und der Marke nach §§ 14 ff. MarkenG.
- Internet-Fan M benutzt bei seinen Aktivitäten das Pseudonym „Maxem“. Unter der Domain www.maxem.de betreibt er eine private Homepage. Dies bemerkt Rechtsanwalt Maxem (R), als er seine Kanzlei im Internet unter derselben Adresse registrieren lassen möchte. Kann er von M Unterlassung verlangen? Ändert sich etwas, wenn M seit einigen Jahren unter dem Namen „Maxem-Möbel“ einen florierenden kleinen Möbelladen betreibt? R hat einen Unterlassungsanspruch gegen M aus § 12 BGB, wenn M unbefugt denNamen des R gebraucht und dadurch dessen Interessen verletzt. Als bürgerlicherName des R ist Maxem von § 12 BGB umfasst. § 12 BGB schützt vor einem Bestreitendes Namensrechts (Namensleugnung, Fall 1) und vor dem unbefugten Gebrauchdes Namens gegenüber Dritten (Namensanmaßung, Fall 2). Hier kommt einunbefugter Gebrauch in Betracht. Der Name Maxem wird von M in einer Weisegebraucht, dass es zu einer Verwechslung mit R kommen könnte (auch ähnliche Namenkönnen genügen; entscheidend ist, ob eine Verwechslungsgefahr besteht oderder Eindruck entsteht, zur Führung des Namens berechtigt zu sein). Unbefugt ist derGebrauch, wenn kein eigenes Namensrecht oder keine Einwilligung des Berechtigten(z. B. im Rahmen eines Lizenzvertrages) besteht. Der Gebrauch des Pseudonymsdurch M ist seinerseits nur dann von § 12 BGB geschützt, wenn M darunterim Verkehr bekannt ist, da sonst bereits die Aufnahme einer entsprechenden Nutzungausreichen und ein extremes Missbrauchsrisiko bestehen würde. M ist aber noch nicht unter „Maxem“ bekannt, der Gebrauch daher unbefugt. Die Interessendes R an einer Internetadresse mit seinem Namen erfordern somit die Beseitigungund das Unterlassen der Benutzung der Domain durch M. Als Recht iSd. § 823BGB ist – bei entsprechendem Verschulden und Vorliegen eines Schadens – auchan einen Schadensersatzanspruch zu denken. In der Abwandlung ist dagegen auchauf Seiten des M durch den längeren Gebrauch ein Namensrecht entstanden, daswegen der verschiedenen Branchen, Möbelhandel und Rechtsanwaltschaft, auchnicht kollidiert. Beide hatten daher ein gleiches Recht auf Nutzung der Domain, dasM schneller genutzt hat.
- Welche Funktion hat die Bestimmung eines Verbraucherbegriffs? Die Einführung des Verbraucherbegriffs in das Zivilrecht beruht auf Richtlinien derEuropäischen Union. Auf Grund der Rechtsangleichungskompetenz zur Verwirklichungdes Binnenmarkts in Art. 114 AEUV, die auch auf ein hohes Verbraucherschutzniveauabzielt, hat die EU Richtlinien über Haustür-, Verbraucherkredit- undFernabsatzgeschäfte sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und den Verbrauchsgüterkauferlassen, die Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmernbetreffen (andere Richtlinien wie die Pauschalreiserichtlinie oder die E-Commerce-Richtlinie sind trotz ihres in erster Linie verbraucherschützenden Charakters inihrem Anwendungsbereich nicht auf Verbraucher beschränkt). Neben Informationspflichtenwurden insbesondere Widerrufsrechte zugunsten des Verbrauchers eingeführt.Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinien zunächst in Spezialgesetzenumgesetzt, diese aber insbesondere im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung 2002in das BGB überführt und bereits im Jahr 2000 die Definition von Verbraucher undUnternehmer in den §§ 13, 14 BGB „vor die Klammer gezogen“.
- Wer ist Verbraucher? Verbraucher sind gem. § 13 BGB nur natürliche Personen und dies auch nur dann,wenn das Rechtsgeschäft nicht ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichenTätigkeit zuzuordnen ist. Definiert wird also nicht der Verbraucher als Status einerPerson, sondern wann es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt. Die Entscheidung,ob die fragliche Person ein Verbraucher ist, wird für jedes seiner Geschäfteeinzeln geprüft. Der Einzelkaufmann, der ein Darlehen für seine Wohnungseinrichtungaufnimmt, kann sich somit auf sein Widerrufsrecht nach § 495 I BGB berufen.Hat er es für sein Unternehmen aufgenommen, steht ihm kein Widerrufsrecht zu.Andererseits wird der Verbraucher in Bezug auf seine Schutzbedürftigkeit typisierenddefiniert, da es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall auch bei einem privatenTätigwerden tatsächlich Fachwissen besteht (so auch der EuGH im Fall di Pinto).Daher gehört auch der Kauf einer Computeranlage für den Handwerksbetrieb trotzfehlender Fachkenntnisse zur beruflichen Tätigkeit des Handwerkers, während derRechtsanwalt den privaten PC-Kauf an der Haustür widerrufen kann.
- Wer ist Unternehmer? Unternehmer ist nach § 14 BGB, wer das Rechtsgeschäft in Ausübung seiner gewerblichenoder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. Keine Unternehmerinist z. B. eine Zahnärztin, die ihren Pkw veräußert, weil er nicht ihrer selbstständigenberuflichen Tätigkeit zuzuordnen ist, auch wenn er steuerlich zu ihremBetriebsvermögen gehört. Hingegen entfällt etwa die Unternehmereigenschafteines Händlers nicht schon deshalb, weil das in Rede stehende Rechtsgeschäft nichtdem von ihm betriebenen Gewerbe zugehört (branchenfremdes Nebengeschäft,z. B. Kreditvergabe).
- Ist der Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages an seinem Arbeitsplatz Verbraucher, so dass er den Vertrag als Haustürgeschäft nach §§ 355, 312 I 1 Nr. 1 BGB widerrufen kann? Die Verbrauchereigenschaft von Arbeitnehmern ist umstritten. Teilweise wird argumentiert,ein Arbeitnehmer konsumiere nichts und sei daher auch kein Verbraucher.Andererseits gehört das Kriterium des Konsumierens nicht zur Verbraucherdefinition.Vielmehr kommt es für die Unternehmereigenschaft darauf an, ob das Rechtsgeschäftder gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnetwerden kann (anders übrigens die Definition in den Verbraucherrichtlinien, wonacheine Zurechnung zur beruflichen Tätigkeit ausreicht). Da der Arbeitnehmer abhängigbeschäftigt ist, gehört der Aufhebungsvertrag nicht zu einer derartigen Tätigkeit,so dass er nach § 13 BGB als Verbraucher anzusehen ist.Das Widerrufsrecht ist jedoch aus anderen Gründen abzulehnen. Zwar wurdeder Aufhebungsvertrag am Arbeitsplatz iSv. § 312 I 1 Nr. 1 BGB abgeschlossen undder Arbeitnehmer kann im Einzelfall überrascht worden sein, so dass eine gewisseÜberrumpelungssituation vorliegt. Allerdings ist der Arbeitsplatz der sinnvolleund übliche Ort für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, so dass ein Haustürgeschäftgem. § 312 BGB und folglich ein Widerrufsrecht abzulehnen ist. BeimErwerb von Arbeitsmitteln ist der Arbeitnehmer (auch der Scheinselbstständige,str.) als Verbraucher geschützt. Auswirkungen hat die Einordnung des Arbeitnehmersinsbesondere auch auf die Klauselkontrolle von Arbeitsverträgen nach den§§ 305 ff. BGB.
- Kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Verbraucher sein? Dies ist problematisch, da § 13 BGB nur von natürlichen Personen spricht. EinePersonenvereinigung ist freilich im Gegensatz zu einer juristischen Person nichtselbstständig von ihren Mitgliedern, sondern setzt sich gerade aus (natürlichen oderjuristischen) Personen zusammen. Andererseits ist die Außen-GbR als teilrechtsfähiganerkannt und insofern eigenständig zu beurteilen (Frage 26). Nachdem dieTeilrechtsfähigkeit nun auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft anerkanntwurde, hat die Frage zusätzlich an Brisanz gewonnen. Eine dogmatische Betrachtungspricht eher gegen die Einordnung als Verbraucherin, da die rechtsfähige Personenvereinigung einer juristischen Person näher steht als einer natürlichen.Von der Schutzbedürftigkeit her betrachtet wird die Gesellschaft zwar häufig imRahmen einer (klein-)gewerblichen Tätigkeit handeln, so dass schon deshalb dieVerbrauchereigenschaft abzulehnen ist. Nimmt aber eine Vereinigung natürlicherPersonen etwa ein Darlehen mit privater Zweckrichtung auf, so kann sie ebensoschutzwürdig sein, als hätte jeder Gesellschafter einzeln gehandelt. Um in solchenFällen wie demjenigen der Darlehensaufnahme Schutz gewähren zu können, bietetsich eine analoge Anwendung von § 13 BGB an. Einschränkend wird im Schrifttumvorgeschlagen, dies nur dann anzunehmen, wenn jeder einzelne Gesellschafter fürsich betrachtet bei dem durch die Gesellschaft geschlossenen Geschäft die Voraussetzungendes Verbraucherbegriffs erfüllt hätte.
- Ist derjenige als Verbraucher anzusehen, der privat einen Pkw erwirbt, sich dabei aber als Unternehmer ausgibt? Das hängt davon ab, ob die Verbrauchereigenschaft wie bei der Auslegung (Frage176 f.) nach dem objektiven Empfängerhorizont, also aus der Sicht des Autohändlers,oder nach dem tatsächlich verfolgten Zweck zu bestimmen ist. Nach letztererAnsicht erfüllt der private Käufer des Pkw die Voraussetzungen des § 13 BGB undist damit Verbraucher, ohne dass es auf eine Erkennbarkeit der Verbrauchereigenschaftankäme. Der BGH lässt offen, ob nach objektiven oder subjektiven Kriterienzu entscheiden ist. Demnach steht der Geltendmachung von auf die Verbrauchereigenschaftgestützten Rechten (z. B. die nach den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkaufin § 475 I 1 BGB unabdingbaren Mängelgewährleistungsrechte)das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegen,so dass sie gem. § 242 BGB nicht durchsetzbar sind. Der Verbraucherschutz wirdnicht umgangen, er muss – anders als z. B. der Minderjährigenschutz – hinter demauch unionsrechtlich anerkannten Grundsatz von Treu und Glauben zurückstehen.
- Wie ist derjenige zu behandeln, der einen eigenen privaten Pkw über einen Gebrauchtwagenhändler verkaufen lässt, dabei selbst aber als Verkäufer auftreten soll? Das ist problematisch. Formal veräußert er zu Zwecken, die nicht seiner gewerblichenoder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Er nutzt jedocheinen Gebrauchtwagenhändler (der beim Verkauf im eigenen Namen ein Unternehmerwäre) als Vertreter, der gem. § 164 I BGB in fremdem Namen handelt unddaher gar nicht Vertragspartei wird. Das Agenturgeschäft wird daher teilweise alsUmgehung der Verbrauchsgüterkaufsvorschriften iSd. § 475 I 2 BGB gesehen.Allerdings wird diese Form des Agenturgeschäfts gerade auch deshalb gewählt,weil der Erwerber aufgrund des Gewährleistungsausschlusses nur einen geringerenPreis zahlen muss. Von dieser Art der Gestaltung profitiert daher auch der erwerbendeVerbraucher. Grundsätzlich ist daher nicht von einer Umgehung auszugehen.Diese ist allenfalls dann zu befürchten, wenn die tatsächliche wirtschaftliche Risikoverteilungzwischen dem privaten Veräußerer des Wagens und dem vermittelnden Händler derjenigen bei einem Eigengeschäft des Händlers (d. h. einer Käuferkette)entspricht und die wahre Identität des Veräußerers durch die Gestaltung verschleiertwird. Das ist etwa bei einer Verlagerung des Risikos der Verkäuflichkeitdes Wagens auf den Händler oder einer Preisgarantie gegenüber dem Alteigentümerder Fall. Problematisch ist ferner, wenn der Käufer nicht eindeutig erkennen kann,ob er von Privat oder vom Händler kauft und er sich daher nicht frei zwischen Gewährleistungund günstigerem Preis entscheiden kann. Für diese Fälle ist streitig,ob der Kaufvertrag zwischen Voreigentümer und Käufer nach § 134 BGB nichtigist und der Händler als Vertragspartner fingiert wird (dann eindeutig Verbrauchervertrag),ob diesem gegenüber ohne Bestehen einer vertraglichen Verbindung nurdie Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können, oder ob dem privatenVeräußerer die Unternehmereigenschaft des Händlers zugerechnet wird, so dassihm gegenüber Gewährleistungsansprüche bestehen und ggf. ein Regress gegen denHändler ermöglicht wird.
- Ist der Existenzgründer Verbraucher? Dies ist heftig umstritten. Dem Wortlaut des § 13 BGB nach dürfte er kein Verbrauchersein, da er die Geschäfte zum Zweck der künftigen gewerblichen oderselbstständigen beruflichen Tätigkeit vornimmt. Die typisierende Betrachtung (vgl.Frage 62) stellt gerade nicht auf die Schutzwürdigkeit im Einzelfall wie das Vorhanden-oder Nichtvorhandensein geschäftlicher Erfahrung ab. Es kommt alleinauf die Zuordnung zum privaten oder zum gewerblich-beruflichen Bereich an. BeiGeschäften, die der Existenzgründung dienen, liegt aber eindeutig eine gewerblicheZwecksetzung vor. Auch die Spezialregelung in §§ 655e II, 512 BGB, dieden Existenzgründer für Darlehen einem Verbraucher gleichstellt, wäre nicht erforderlich,wenn der Existenzgründer bereits unter § 13 BGB fallen würde. DieRspr. lehnt deshalb eine Verbrauchereigenschaft ab, denn der Existenzgründer gebedem Rechtsverkehr mit seiner Tätigkeit zu erkennen, dass er sich dem Recht fürUnternehmer unterwerfen und dieses seinerseits auch in Anspruch nehmen will.Andererseits wurde die Regelung des § 512 (507 a. F.) BGB aus dem Verbraucherkreditgesetzübernommen, wo sie bereits vor Einführung von § 13 BGB existierte.Zwingende Folgerungen für die Auslegung des Verbraucherbegriffs ergeben sichaus der Vorschrift daher nicht. Die Gegenansicht betont außerdem, dass Existenzgründertypischerweise noch keine geschäftliche Erfahrung haben und daher ähnlichschutzwürdig seien wie zu privaten Zwecken Handelnde.Auch der Blick auf die europarechtlichen Vorgaben spricht nicht zwingend gegenden Schutz der Existenzgründer. Das ergibt sich schon daraus, dass das Unionsrechtfür von der Richtlinie nicht erfasste Bereiche weiter gehende Schutzregelnnicht verbietet, soweit sie mit den Grundfreiheiten vereinbar sind. Zudem lassen diemeisten Verbrauchervertragsrichtlinien Abweichungen von den Mindeststandards„nach oben“ zu. Die Bejahung der Verbrauchereigenschaft ist daher ebenfalls vertretbar.
- M ist Geschäftsführer und Alleingesellschafter der G-GmbH, Träger eines mittelständischen Familienunternehmens. Die Geschäfte laufen nicht sonderlich gut, gegen eine persönliche Mithaftungsübernahme durch M ist die Bank B aber noch einmal bereit, ein Darlehen iHv. 50.000 € zu geben. Die Vereinbarung wird zwar schriftlich, aber ohne die in § 492 II BGB iVm. Art. 247 §§ 6–13 EGBGB geforderten Angaben (Gesamtkosten, effektiver Jahreszins) abgeschlossen. Nach einem halben Jahr ist G wirtschaftlich am Ende und meldet Insolvenz an. B kündigt aufgrund von Zahlungsrückständen das Darlehen und verlangt nun von M Rückzahlung der 50.000 €. Zu Recht? In Betracht kommt ein Rückzahlungsanspruch aus Darlehensvertrag (vgl. § 488 I 2Hs. 2 BGB). Der Schuldbeitritt, durch den M neben G als weiterer Schuldner tritt,bewirkt eine Gesamtschuldnerschaft. Dies bedeutet, dass B nach seiner Wahl auchgegen M vorgehen kann.Der Schuldbeitritt kann aber wegen Verstoßes gegen die Anforderungen des§ 492 II nach § 494 I Fall 2 BGB nichtig sein. Zwar ist der Schuldbeitritt selbst keinDarlehen. Er wird diesem aber nach überwiegender Ansicht gleichgestellt, da Informationsbedürfnisund Übereilungsschutz, die den verbraucherrechtlichen Mindestangabenund Formerfordernissen zugrunde liegen, auch beim Schuldbeitretendenvorliegen.Fraglich und streitig ist, ob M als Geschäftsführer und Alleingesellschafter alsVerbraucher angesehen werden kann. Die Tätigkeit als Geschäftsführer ist nichtselbstständig. Vielmehr ist M bei G angestellt. Das Halten von Gesellschaftsanteilenist grundsätzlich als Vermögensverwaltung und nicht als gewerbliche Tätigkeitzu qualifizieren. Die GmbH ist verselbstständigte juristische Person; die Tätigkeitihrer Organe ist von privaten Handlungen der Personen, die die Organstellung ausfüllen,zu unterscheiden. Auch auf die geschäftliche Erfahrung des M kommt esnicht an, da den Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere § 13 BGB eine typisierteSchutzbedürftigkeit zu Grunde liegt (Frage 62). Die Rspr. geht daher voneiner Verbrauchereigenschaft aus und würde hier einen Zahlungsanspruch der Bwegen Nichtigkeit nach § 494 I Fall 2 BGB ablehnen.Andererseits kann M als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der M dieGmbH genauso beherrschen und leiten wie ein Einzelkaufmann sein Handelsgeschäft.Seine Beteiligung dient nicht allein der Kapitalanlage, sondern er ist alleinigerInhaber der GmbH. Die Zwecke, die M auch als Privatmann und nicht nur alsGeschäftsführer der G mit der Darlehensaufnahme verfolgt, sind unternehmerischerArt: Die 50.000 € sollen für Investitionen des Unternehmens, das Bezahlen vonRechnungen o.ä. verwendet werden und nicht für private Zwecke. Deshalb lehnenTeilen des Schrifttums die Verbrauchereigenschaft ab.
- Makler M kauft ein Auto „auf Kredit“, das er sowohl geschäftlich als auch privat nutzen möchte. Hat er ein Widerrufsrecht? Warum kommt es diesen Fällen überhaupt auf Entscheidungen des EuGH an? Auch auf Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichenZahlungsaufschub gewährt, sind gem. § 506 I BGB die Regeln über denVerbraucherkredit, darunter das Widerrufsrecht nach § 495 BGB anwendbar. Fraglichist, ob M den Vertrag als Verbraucher schließt. Er handelt sowohl zu Zwecken,die seiner Maklertätigkeit zuzurechnen sind, als auch aus privaten Gründen. DieBehandlung solcher Fälle des sog. Dual-use sind umstritten. Eine Ansicht siehtdie Schutzbedürftigkeit als Privater als überwiegend an; andere meinen, die Professionalitätaufgrund der selbstständig-beruflichen Tätigkeit erstrecke sich auchauf den privaten Teil. Wieder andere wollen nach dem Schwerpunkt des Geschäftsentscheiden. Eine Aufspaltung des Geschäfts in einen privaten und einen unternehmerischenTeil, wie es beim Kauf von Bauteilen für den Handwerksbetrieb undzugleich das Eigenheim theoretisch möglich wäre, erscheint zumindest für unteilbareGegenstände wie ein Auto als unbrauchbar. Der EuGH hat in der RechtssacheGruber (unmittelbar nur auf das EuGVÜ – das seit 1.3.2002 durch das EuGVVOabgelöst wurde – bezogen, aber ausdrücklich auch aus Gründen der Rechtssicherheitund der Vorhersehbarkeit des zuständigen Gerichts durch einen zukünftigenBeklagten) eine Verbrauchereigenschaft abgelehnt und eine Ausnahme nur für denFall vorbehalten, dass der beruflich-gewerbliche Zweck derart nebensächlich ist,dass er im Gesamtzusammenhang des Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rollespielt. Ein Überwiegen des nicht beruflich-gewerblichen Zwecks genüge nicht.Das Problem der Vorhersehbarkeit für den Vertragspartner ist auch beim Verbraucherdarlehenbedeutsam, da er auch hier z. B. wissen können muss, ob derGegenseite ein Widerrufsrecht zusteht, über das er sie belehren muss. Dazu dientauch die typisierende Definition des § 13 BGB, die nur danach fragt, ob der Zweckdes Geschäfts überhaupt der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeitzugerechnet werden kann. Ist dies zumindest zum Teil der Fall, kann M nichtmehr als Verbraucher angesehen werden. Mangels Anwendbarkeit der Verbraucherdarlehensvorschriftenbesteht daher kein Widerrufsrecht des M (a. A. vertretbar). Die Verbraucherschutzvorschriften in §§ 312 ff., 474 ff., 491 ff. BGB etc. sind aufgrundvon Richtlinien der Europäischen Union eingeführt worden. Richtlinien sinddurch das Europäische Parlament und den Rat verabschiedete Normen, die grundsätzlichnicht unmittelbar gegenüber und zwischen Privaten wirken, sondern regelmäßigder Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber bedürfen. Aber nichtnur der nationale Gesetzgeber ist nach Art. 288, 291 AEUV (ggf. iVm. Art. 4 IIIEUV) zur Umsetzung verpflichtet, sondern auch die Rechtsanwender, insbesonderedie Zivilgerichte, soweit dies durch richtlinienkonforme Auslegung des nationalenRechts möglich ist. Erlaubt hier die Auslegung nach den nationalen Regeln (Wortlaut,Systematik, Historie, aber insbesondere auch die teleologische Auslegung)verschiedene Ergebnisse oder ist eine Analogie möglich, so ist die durch Richtlinienvorgegebene Lösung aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vorzuziehen.Dabei ist nach der Rspr. des EuGH das gesamte nationale Recht zu berücksichtigenund soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinieauszulegen, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Das Gericht sollim Rahmen seiner Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts garantieren, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalenRechts unangewendet lässt. Was die Richtlinien selbst vorgeben, ist wiederumdurch Auslegung zu ermitteln, bei Zweifeln durch Vorlage an den EuGH, dernach Art. 267 AEUV zentrale Instanz zur Auslegung des Europarechts ist. So sinddie Entscheidungen des EuGH bindende Vorgabe für die nationale Auslegung auchim Privatrecht.Anders ist dies bei der sog. quasi-richtlinienkonformen Auslegung: Sie kommtdann in Betracht, wenn gemeinschaftsrechtliche Begriffe wie der Verbraucherbegriffauch in rein national geregelten Bereichen verwendet werden. Dann ist – ohneeine gemeinschaftsrechtliche Bindung – nach nationalen Auslegungsmethoden(Wortlaut, Systematik, Historie und Zweck) herauszufinden, ob der Begriff einheitlichfür Umsetzungs- und rein nationales Recht gehandhabt und daher „quasi“richtlinienkonform ausgelegt werden soll, oder ob etwas anderes gelten und daher„gespalten“ ausgelegt werden soll.