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Medizinethik, Berufsrecht und psychosoziale Versorgungssysteme (Fach) / alles (Lektion)
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- 4 Prinzipien der Medizinethik nach Beauchamp & Childress Nichtschädigung Fürsorge Autonomie Gleichheit
- was macht die Kassenärztliche Vereinigung (KV)? Selbstverwaltungsorgane der Vertragsärzte und -psychotherapeuten alle gehören an, sobald approbiert Abrechnung ärztlicher und therapeutischer Leistungen Hauptaufgabe:- Sicherstellung der ambulanten kassenärztlichen Versorgung und - Intressenvertretung ihrer Mitglieder
- GKV sind Teil des Sozialversicherungssystems
- Gemeinsamer Bundesausschuss - Aufgabe bestimmt in Form von Richtlinien Leistungskatalog der gesetzl. Krankenversicherung legt fest, welche Leistungen von der GKV bezahlt werden Beschluss von Richtlinien über "Gewährung für ausreichende zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten"- daraus ergeben sich Psychotherapierichtlinien
- Gemeinsamer Bundesausschuss gebildet aus KV KBV Deutsche Krankenhausgesellschaft GKV-Spitzenverband
- Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK) - Aufgabe Beratung Pflege- und Krankenkassen Einzelfallbegutachtung zu- Arbeitsunfähigkeitszeiten- Notwendigkeit, Art, Dauer von Reha- Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln- Notwendigkeit Krankenhausliegezeiten- Notwendigkeit und Dauer häusl. Pflegebedürftigkeit
- Psychotherapeutengesetz - Regelungen Zugang zum Beruf und Befugnis, Beruf auszuüben
- Psychotherapeutengesetz - Artikel 1 Definition Psychotherapie "Jede mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert"
- Psychotherapeutengesetz - Inhalte Artikel 1 Berufsausübung Titelschutz Defintion Psychotherapie KiJu bis zum 21. LJ, Ausnahmen Verpflichtung somatische Abklärung Erlangen und Entzug der Approbation Gebührenordnung ist zu erlassen Verpflichtung auf wissenschaftl. anerkannte Verfahren Ermächtigung des GBA, geeignete Verfahren in (Psychotherapie-)Richtlinien festzulegen Bildung Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie - prüft Anerkennung Verfahren Übergangsvorschriften Hinweise Zuständigkeiten Erlass von Rechtsverordnungen
- Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie jeweils sechs Vertreter aus - Bundesärtzekammer- Bundespsychotherapeutenkammer prüfen geforderte wissenschaftliche Anerkennung der Verfahren
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- derzeit wissenschaftlich anerkannte Verfahren Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologie Therapie, psychoanalytische Therapie) systemische Therapie Gesprächspsychotherapie
- Psychotherapeutengesetz Art. 2 Inhalte sozialrechtliche Einbindung der Psychotherapeuten als den Ärzten gleichgestellte Berufsgruppe
- Psychotherapeutenrichtlinien Inhalte PT Krankenbehandlung, Abgrenzung von allgemeinen Maßnahmen der Lebensberatung Definition für Voraussetzungen eines Richtlinienverfahrens Festlegung von Verfahrensweise psychosomatischer Grundversorgung als Ergänzung zu den PT-Verfahren(Abrechnung nur durch Ärzte, außer bei übenden und suggestiven Verfahren) Festlegung von Anwendungsbereichen der PT im Sinne der Indikation Benennung von Ausschlussbedingungen Bestimmung des Leistungsumfangs, Sitzungskontingente Beschreibung von Konsiliar-, Antrags- und Gutachterverfahren zur Durchführung psychotherapeutischer Versorgung Verweis auf Psychotherapievereinbarungen
- Ausschlussbedingungen Psychotherapie (durch Richtlinien) Behandlungserfolg nicht erwartbar aufgrund von Motivationslage Motivierbarkeit keine Umstellungsfähigkeit gegeben Eigenart der neurotischen Persönlichkeitsstruktur (ggf. Lebensumstände)
- Berechtigung Ausstellen Konsiliarbericht bei KiJu Nur Kinderärzte Kinder- und Jugendpsychiater Allgemeinärzte praktische Ärzte Internisten
- Ausstellung Konsiliarbericht EW - wer nicht? Laborärzte Mikrobiologen Nuklearmediziner Pathologen :0) Radiologen Strahlentherapie Transfusionsmediziner Humangenetiker
- Psychotherapievereinbarungen sind Teil des BMV - Bundesmantelvertrag Ärzte
- Psychotherapeutenkammern Selbstverwaltungsorgane der PP und KJP dienen Dezentralisierung und Staatsentlastung Pflichtmitgliedschaft wichtigste Aufgaben- Überwachung Rechte und Pflichten- disziplinarische Maßnahmen- Weiterbildungsregelung- Wahrung des Ansehens- Beratung staatlicher Organe- Ausformulierung Berufsrecht durch Erlass der Berufsordnung
- was beschreibt Berufsordnung? Rechte, Pflichten, ethische Verpflichtungen rechtsverbindlich Inhalte:- Festlegung Grundsätze zur Berufsausübung- Sorgfaltspflicht- Abstinenzpflicht- Werbungsgebote- Fortbildungsverpflichtung- Vorschrifen über Praxisräume- Regelung zur Honorierung und Abrechnung (Verpflichtung wahrheitsgemäß)- VH-Grundsätze geg. Patienten (Dokupflicht, Aufklärungspflicht, Schweigepflicht, Einsichtnahmerecht, prof. Umgang mit minderjährg. und eingschränkt einwilligungsfähigen Patienten)- Formen der Berufsausübung (Niederlassung, Zusammenschlüsse)
- GOP für Abrechnung verpflichtend, es sei denn Einbindung in gesetzl. Krankenkassensystem, dann EBM!
- Zulassungsverordnung Inhalte Arztregister durch KV in jedem Zulassungsbezirk Zulassungsantrag, darüber befindet Zulassungsausschuss Präsenzpflicht: in erforderlichem Maß zur Verfügung stehen, genügend Sprechstunden, mind. 20 Stunden bei vollem Vers.auftrag Residenzpflicht: entfallen mit neuem Versorgungsstrukturgesetz Januar 2012 Entzug der kassenärztlichen Zulassung bei Verletzung der Pflichten zur- persön. Leistungserbringung, - Wirtschaftlichkeitsgebot- korrekten Honorargestaltung
- Wirtschaftlichkeitsgebot WANZ Wirtschaftlich - Wahl auf wirtschaftlichste der Heilmethoden, wenn mehrere zur Auswahl ausreichend - Leistungen der Kasse müssen ausreichend sein notwendig - nur so viel Leistung zweckmäßig entspricht Defintion Leistungskatalog der GKV
- Behandlungsvertrag gültiger Dienstvertrag nach § 611 des BGB
- grundsätzliche Aufklärungsverpflichtung des Patienten über Diagnose, Indikation, Therapieplan mögl. Risiken ggf. Behandlungsalternativen Informationen über Rahmenbedingungen, Setting, vorauss. Dauer
- Dokumentationsrecht § 630 BGB
- Einsichtnahmerecht § 630g BGB
- Ausnahmen Einsichtnahmerecht Gefährdung des Patienten Rechte Dritter betroffen subj. Daten des Therapeuten (juristisch umstritten)
- 3 Offenbarungsbefugnisse (StGb Schweigepflicht) ausdrückliche (formell auf PTV1) oder konkludente (stillschweigende) Einwilligung mutmaßliche Einwilligung - Interesse des Patienten (Info Anghörige, Pat. bewusstlos) rechtfertigenden Notstand - Güterabwägung (Epilepsie Verkehr, Misshandlung, Ansteckung)
- Offenbarungspflicht Nichtanzeigen geplanter Straftaten § 138, StGb
- Abrechnung GOP privat EBM gesetzlich
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- Beispiele für Behandlungsfehler Verstoß gegen Abstinenzregel Nichterkennen Suizidalität Übernahmeverschulden
- rechtliche Besonderheiten Behandlung KiJu bis 14. LJ Offenbarungspflicht gege. Eltern aufgrund von Erziehungsrecht über 15 Jahre selbst entscheiden, Eltern bleiben aber Behandlungsvertragspartner Verweigerung Einwilligung der Behandlung, dann §1666 BGB, Familiengericht kann erford. Maßnahmen anordnen Kindeswohlgefährdung im §1666 BGB JuschG im öffentlichen Raum (Zigaretten zB), Mediennutzung (FSK) deliktfähig: ab vollendetem 7. LJ (Abgrenzung zu schuldfähig) schuldfähig: mindernd ab 14-18 Jgdl., ab 18 EW/Heranwachsender, ggf bis 21 J., geist. Entwicklung JGG regelt Jugendstrafrecht, eher erzieherisch, denn Strafe an sich
- Schuldunfähig wenn krankhafte seelische Störung tiefgreifende Bewusstseinsstörung Schwachsinn, IQ unter 70 schwerer andere seelischer Abartigkeit kann Unrecht entweder nicht erkennen oder nicht so handeln mangelnde Einsichts-, bzw. mangelnde Steuerungsfähigkeit
- was steht im SGB V? gesetzliche Krankenversicherung GKV Leistungen zur Verhütung von Krankheit und deren Verschlimmerung zur Früherkennung ambulante und stationäre Behandlung medizinische Reha unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen um Behinderung oder Pflege - abzuwenden- beseitigen- vermindern- auszugleichen Reha vor Pflege Solidarprinzip - Beiträge richten sich nach Einkommen (PKV nach Gesundheitsszustand) Sach- und Dienstleistungsprinzip - Leistungen als Sach-/Dienstleistungen, i.Geg. Kostenerstattungsprinzip)
- Inhalte der 12 Sozialgesetzbücher SGB I - Allg. Teil SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB III - Arbeitsförderung (AFG) SBG IV - Gemeinsame Vorschriften SGB V - gesetzliche Krankenversicherungen (GKV) SGB VI - gesetzliche Rentenversicherungen (GRV) SGB VII - gesetzliche Unfallversicherungen (GUV) SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB X - Verwaltungsverfahren, Schutz Sozialdaten, Zusammenarbeit Leistungsträger, Beziehung zu Dritten SGB XI - soziale Pflegeversicherung SGB XII - Sozialhilfe (bisher BHSG)
- Inhalte SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz rechtl. Anspruch auf Erziehungshilfe wenn Bedarf Leistungen und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe:- Jugendarbeit- Jugendsozialarbeit- erzieherischer Kinder- und Jugendschutz- Kindertagesbetreuung Hilfen zur Erziehung (...) Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jgdl. Hilfen junge Volljährige Inobhutnahme Vormundschaft, Beistandschaft, Rehabilitation Anrufung Fam.-Gericht durch JA bei Gefährdung des Kindeswohls Finanzierung durch öffentliche Mittel
- stationäre PT Kostenträger GRV - PT als Reha- meisten PT-Betten in der BRD im Bereich der psychosomatischen Rehakliniken GKV- als Akutbehandlung- Patientenzugang über Krankenhauseinweisung
- Konsiliarpsychotherapie Bedarf fallweise einschätzende Untersuchung ggf weitere Behandlung erbringt Station (von der er unabhängig ist) Dienstleistung Information an Auuftraggeber durch schriftl. Bericht keine Entscheidungsgewalt, wer psychotherapeutisch begutachtet wird
- Liaisonpsychotherapie gehört zum behandelnden Team nimmt regelmäßig an Visiten usw teil Mitarbeiter involviert, kann mit entscheiden, welche Patienten psychotherap. diagnostiziert und behandelt werden
- Bezugspsychotherapie Bezugstherapeut für alle Patienten vollständig autonom verantwortlich alle relevanten Infos bei ihm zusammen
- Erstzugangsrecht Patient kann ohne Überweisung eines Delegationsarztes in PT-Behandlung
- Kostenerstattungsverfahren geregelt in SGB V, wenn Sicherstellungsauftrag nicht gegeben
- Sozialpsychiatrische Dienste verantwortlich für chronisch psychisch Kranke, in Gesundheitsämtern angesiedelt
- Solidarprinzip Beiträge zur GKV richtet sich nach Einkommen
- Sach- und Dienstleistungprinzip Sach- und Dienstleistungen, kein Kostenerstattungsprinzip