Jura (Fach) / Rechtswidrigkeit (Lektion)
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Rechtswidrigkeit
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- Wichtige Rechtfertigungsgründe Notwehr (32 StGB) Defensivnotstand (228 BGB) Aggressivnotstand (904 BGB) Rechtfertigender Notstand (34 StGB) Festnahmerecht ( 127 StPO) rechtfertigende Einwilligung
- Notwehr 32 StGB 32I Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist handelt nicht rechtswidrig 32II Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich & geboten ist, um einen gegenwärtigen & rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Dritten abzuwenden.
- Notwehr 32 StGB Prüfungsaufbau Notwehrlage - gegenwärtiger rechtswidriger Angriff Verteidigungshandlung - erforderlichkeit und Gebotenheit Subjektives Notwehrelement - Verteidigungswille
- Notwehr 32 StGB 1. Notwehrlage muss objektiv gegeben sein Angriff = Die von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen unmittelbare Bedrohung Gegenwärtiger Angriff = wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert
- Notwehr 32 StGB 2. Verteidigungshandlung muss gegen den Angreifer gerichtet sein objektiv erforderlich sein (geeignet und das relativ mildeste Mittel) geboten sein (beschränkung des Notwehrrechts wegen Notwehrprovokation, Unfugabwehr, Angriffe von offensichtlich schuldlos Handelnden, krasses Missverhältnis zwischen angegriffenen rechtsgut und zuverletztendem Rechtsgut, Personen die in engen Verhältnis stehen) In solchen Fällen erst Ausweichen dann Schutzabwehr und dann Trutzabwehr
- Rechtfertigender Notstand 34 StGB gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der Interessen das geschützte das beeinträchtigte wesentlich übersteigt.
- Rechtfertigender Notstand 34 StGB Prüfungsaufbau Notstandslage Gegenwärtige (alsbaldig oder permanent) Gefahr (hohe Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt) für Leben, Leib, Freiheit, Ehre etc. (ex ante) Notstandshandlung Erforderlichkeit; wesentlich überwiegendes Interesse; Angemessenheit Rettungswille
- Einwilligung Einwilligung durch den Rechtsgutträger dispositionsbefugnis des Einwilligenden form und Zeit der Einwilligung eindrücklich vor der zu rechtfertigenden Tat Einwilligungsfähigkeit konkrete Einsicht (= Bedeutung und Tragweite) und Urteilsfähigkeit Frei von Willensmängeln (drohung Täuschung) Kenntnis der Einwilligung
- Defensivnotstand 228 BGB Notstandslage a drohende Gefahrfür ein notstandsfähiges Rechtsgut b gefahr geht unmittelbar von einer Sache aus Notstandshandlung a Beschädigung/Zerstörung der Sache von der die Gefahr ausgeht b Erforderlichkeit - geeignet und relativ mildeste Mittel c Verhältnismäßigkeit subjektives Rechtfertigungselement Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine dirch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur abwendung der Gefahr erforderlich ist und der schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.
- Aggressivnotstand 904 BGB Standart Prüfung Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist.
