Jura (Fach) / Tatbestand (Lektion)
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Tatbestand AT I
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- Handlung 1. menschliches äußerliches Verhalten liegt NICHT vor: Bei Naturereignissen Bei Verhalten von Tieren Bei rein innerlichen Vorgängen des Menschen 2. Vom Wille getragen liegt NICHT vor: Bei Verhaltensweisen im Zustand der Bewusstlosigkeit Bei Vis Absoluta - unwiderstehliche Gewalt auf meschanische weiße Bei Reflexbewegungen
- Kausalität Conditio - sine - qua - non Lehre Alternativ oder Mehrfach - Kausalität ReserveUrsachen & hypothetische Kausalverläufe Beschleunigendes Verhalten
- Kausalität Alternativ- oder Mehrfachkausalität Mehrere Bedingungen führen den Erfolg durch ihr Zusammenwirken herbei, jede für sich alleine hätte aber zur Erfolgsverursachung ausgereicht. - Jede alleine hätte gereicht - Man weiß aber nicht genau welche letztlich verantwortlich ist - jeder Täter schuldig
- Kausalität Reserveursachen & Hypothetische Kausalverläufe Auch wenn der Erfolg eh eingetreten wäre, kann der Kausalzusammenhang nicht weggedacht werden - Auch wenn der Erfolg so oder so eingetreten wäre ist der Täter schuldig da er die Kausalkette unterbrochen und eine neue Kausalkette hat entstehen lassen
- Kausalität beschleunigendes Verhalten - keine neue Kausalkette sonder erste Handlung fortwirkend
- Objektive Zurechnung -Handelnder muss den Erfolg (zumindet mit) verursacht haben (Kausalität) - Aufgrund der Handlung verwirklicht sich gerade diejenige rechtlich missbilligte Gefahr, die durch die Verletzungshandlung oder eine Überschreitung des Erlaubten Risikos vom Täter geschaffen worden ist und deren Eintritt nach dem Schutzzweck der einschlägigen Norm vermieden werden sollte - Muss also rechtswidrige Gefahr geschaffen haben (keine verringert) welche sich auch im Erfolg realisiert hat --> schwer bei atypischen Kausalverläufen - Der Erfolg muss objektiv vorhersehbar und vermeidbar sein -Der Zurechenzusammenhang kann von 3. unterbrochen werden. Solange ein Dritter aber durch den ersten Steuerungsprozess /Gefahr handelt ist auch erster Täter schuld 7 zurechenbar
- Subjektiver Tatbestand Vorsatz Wissen und Wollen Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis all seiner objektiven Tatumstände
- formen des Vorsatzes Dolus directus 1. Grades Dolus directus 2. Grades Dolus eventualis
- dolus directus 1. Grades Absicht zielgerichteter Erfolgswille --> dem Täter kommt es gerade darauf an, dass der Tatbestand erfüllt wird intensives wollen!
- dolus directus 2. Grades direkter Vorsatz Täter hält die verwirklichung des Tatbestandes für sicher --> intelektuelle Komponente Tat ist ein unerwünschter Nebenerfolg Bsp. A zündet Haus an für Versicherung B verbrennt in dem Haus
- Dolus Eventualis Täter hält es ernstlich für möglich den Straftatsbestand zu verwirklichen und findet sich damit ab Täter erkennt die Möglichkeit des Erfolgseintritts und nimmt sie dennoch billigend in Kauf
- Tatbestandsirrtum Error in persona/ objecto Aberratio Ictus
- Error in persona/ objecto Irrtum über das Handlungsobjekt solange sich die Fehlvorstellung um ein gleichwertiges Objekt handelt besteht weiterhin Vorsatz darf es nicht in der hand haben welche konkrete Person getroffen wird
- Aberratio ictus https://www.iurastudent.de/blogeintrag/lernbeitrag-die-rechtsfolgen-der-aberratio-ictus Abirrung des Schlags/Wurfs Vrsatz verneinen!!!!! er zielt auf ein Objekt ab, trifft aber ein anderes. Falls Mensch (ZO) und Sache (RO) --> versuchte Tötung Falls Mensch (ZO) und Mensch (RO) --> Versuch und fahrlässig
- Aberratio ictus Theorien Gleichwertigkeitstheorie Materielle Gleichwertigkeitstheorie Adäquanztheorie konkretisierungstheorie
- Aberratio Ictus Gleichwertigkeitstheorie Wie error in persona zu behandlen > unbeachtlicher Motivirrtum dagegen: A hat seinen Vorsatz bereits auf ein anderes Objekt konkretisiert. Das anvisierte und das getroffene Objekt sind nicht identisch
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- Aberratio Ictus materielle Gleichwertigkeitstheorie unterschieden wird, ob das anvisierte und das getroffene Objekt materiell gleichertig sind. Eine Gleichwertigkeit ist bei höchstpersönlichen Rechtsgütern (wie Leben ) nicht gegeben da es dem Täter dann gerade darauf ankommt ein bestimmtes Objekt zu treffen. Bei vermögensrechtlichen Objekten ist eine Gleichwertigkeit jedoch anzunehmen. Dagegen: vermögensrechtliche Güter sind auch im Interesse ihrer Inhaber geschützt und damit nicht individualitätsunabhängig.
- Aberratio ictus Adäquanztheorie Unterfall eines Irrtums im Kausalverlauf. Wenn der Täter das Fehlgehen der Tat und damit das Treffen eines gleichwertigen Objektsvorraussehen konnte ist der Irrtum unbeachtlich Darüber soll nach der allgemeinen Lebenserfahrung entschieden werden. Dagegen: Bereits die Schwierigkeit bei der Auslegung des Begriffs allgemeine Lebenserfahrung
- Aberratio Ictus HM Konkretisierungstheorie kein Vorsatz Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung an A und versuch B T hatte seinen Vorsatz bereits auf die Tötung des B konkretisiert
