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KSt (Fach) / KSt (Lektion)

KSt

Diese Lektion wurde von djdani2002 erstellt.

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  • Einleitung Prüfreihenfolge § 1 Abs 1          persönliche KSt-Pflicht§ 1 Abs 2          Welteinkommensprinzip§ 8 Abs 2          Einkünfte aus GewB§ 7 Abs 1 und 2  BMG z.v.E§ 8 Abs 1           Überleitung ins EStG um das Einkommen zu ermitteln
  • Vorschrift Steuersatz § 23 Abs 1 KStG
  • Anrechnung VZ auf KSt Vorschrift § 31 Abs 1 Satz 1 KStG i.V.m § 36 Abs 2 Nr 1 und 2 EStG
  • Beginn der Steuerpflicht Vorgründungsgesellschaft: keine KSt-Pflicht Vorgesellschaft: entsteht mit natariellem Gesellschaftsvertrag grds. KSt-pflicht KapG: mit Eintragung ins HR ab hier beschränkte Haftung. KSt pflicht
  • Behandlung von Zuwendungen Spenden an politische Parteien  außerbilanzielle Himzurechnung zu 100% § 8 Abs 1 Satz 1 KStG i.V.m § 4 Abs 6 EStG Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke 1. Aufwandbuchung innerhalbd der HB/STB2. außerbilanzielle Hinzurechnung zur Ermittlung des Einkommen i.S.v. § 9 Abs 2 Satz 1 KStG3. Ermittlung der Höchstbeträge § 9 Abs 1 Nr 2 Sätze 1 und 2 KSTG4. Abzug im Rahmen der Höstbeträge außerbilanziell5. Gesonderte Feststellung des Spendenvortrags gem § 9 Abs 1 Nr. 2. Sätze 9 und 10 KStG i.V.m. § 10 d Abs 4 EStG
  • Hinzurechnung nicht abzugsfähige Geschenke Vorschriften 1. Die VorSt ist gem. § 15 Abs 1a UStG nicht abziehbar, da sie auf Aufwendungen entfällt für die das Abzugsverbot des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 EStG gilt. USt ist als Aufwand gewinnmindernd zu erfassen 2. Geschenk selbst >35 EUR stellt eine nicht abziehbare BA dar und ist hinzuzurechnen. § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 EStG i.V.m. § 8 Abs 1 KStG 3. VorSt auf Aufwendungen die dem Abzugsverbot des § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 EStG unterliegen sind hinzuzurechnen § 10 Nr 2 KStG
  • Steuerliche Einlagenkonto § 27 KStG Bedeutung für Gesellschafter Erfassung der Einlagen der AE welche über das Nennkapital hinaus erbracht werden( z.B. Einlagen die bilanziell zur Bildung einer Kapitalrücklage führen) = Erhöhung der AK der Beteiligung Rückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind keine Einkünfte aus KapV gem § 20 Abs 1 Nr 1 Satz 3 EStG da Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung
  • Entwicklung steuerliches Einlagekonto Formeln 1. § 27 Abs 1 Satz 2 Formel: Bestand Einlagekonto Vorjahr - Abgänge + Zugänge = Bestand Einlagekonto 2. Abgänge für Nr 1 sind zu ermitteln. § 27 Abs 1 Satz 3 Formel Die Abgänge ergeben sich aus der positiven Differenz aus Summe der Leistungen - ausschüttbaren Gewinn des Vorjahres 3. Ermittlung ausschüttbarer Gewinn § 27 Abs 1 Satz 5 Formel ausgewiesenes EK lt. Bilanz - gezeichnetes Kapital - Einlagekonto Bestand Vorjahr Die Abgänge stellen die Einlagenrückgewähr dar. Die Einlagenrückgewähr ist mit der Gewinnausschüttung (v.G.A oder o.G.A) zu verrechnen und mindert daher die steuerpflichtige Ausschüttung. Es hat dabei eine anteilige Zuordnung zur o.G.A und v.G.A. zu erfolgen
  • Vorgehensweise v.G.A 1. Vorteile für Anteilseigner2. TBM der R 36 KStR nennen3. Höhe des Vorteils bestimmen4. Folgen  a) KapG: Außerbilanzielle Korrektur gem § 8 Abs 3 Satz 2 KStG                 § 27 KStG: Leistung ins steuerliche Einlagekonto   b) AE: EK nach § 20 Abs 1 Nr 1 Satz 1 und 2 EStG      Folgewirkung:??
  • verdeckte Einlage Prüfschritte und was ist zu beachten ... erhöht das Einkommen nicht. § 8 Abs. 3 Satz 3 KStGPrüfschritte anhand R 40 KStH (i) dem Grunde nach, Abs.1- Gesellschafter- Körperschaft- außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen (so eine wäre z.B. eine Hafteinlage oder eine Einlage ins Stammkapital, alles andere ist eine vE, vgl. auch H 4.3 Abs. 1 (verdeckte Einlage) EStG)- einlagefähiger Vermögensvorteil (man muss das also buchen können, hier passende Markierungen in den Hinweisen abschreiben)- Zuwendung (= voll unentgeltlich, verzichten -> verfügen -> zugeflossen) - durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (ii) der Höhe nach, Abs. 4- mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG)Auf G'ter-Ebene führt diese Zuwendung oft zu irgendwelchen fiktiven Einnahmen (z.B. Hinweis zu "Verzicht auf Tätigkeitsvergütung" KStH beachten) und erhöht die AK i.S.d. § 17 (2) EStG, ggf. bei Darlehensverzicht noch § 17/1 Erlass beachten.Zugang stl. Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG auch erwähnen.
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  • Prüfungsreihenfolge bei einer vGA, sofern es sich um einen beherrschenden Gesellschafter (merkt man daran, dass er die Mehrheit der Stimmrechte hat) handelt (i) dem Grunde nachprüfen der Markierungen in R 36 (2) KStR- durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst- zivilrechtlich wirksam (passt z.B. bei § 181 BGB manchmal nicht)- klar (passt nicht bei "wurde berechnet und es kam zu unterschiedlichen Ergebnissen")- eindeutig- im voraus (wenn nicht: "rückwirkende Vereinbarungen sind steuerrechtlich unbeachtlich")- tatsächlich durchgeführtwenn hier von was nicht passt, nur das "faule Ei" rausgreifen, sonst wird alles durchgeprüft und hingeschrieben, danach dann: (ii) der Höhe nach- angemessen- Fremdvergleich
  • Im Rahmen einer vGA stellt sich heraus, dass es sich um eine verhinderte Vermögensmehrung handelt. Was wird dann immer mit überprüft auf Ebene des Gesellschafters? FiktionstheorieEs könnten also auf Ebene des Gesellschafters Betriebsausgaben oder Werbungskosten entstehen! Zu allerst entsteht aber immer ein Bezug i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (der ggf. i.V.m. Abs. 8 zu 15er Einkünften führt). Auf den Bezug ist AbgSt bzw. TEV anzuwenden. Bei den dann entstehenden BA oder Werbungskosten ist allerdings grds. 100% steuerlich abziehbar!
  • Es entsteht Umsatzsteuer bei einer vGA, weil ein Gesellschafter der Gesellschaft eine Nutzung unentgeltlich überlassen hat. (Annahme: erzielbare Vergütung = Selbstkosten) Was ist in der Klausur hinzuschreiben (Ebene Gesellschaft und Gesellschafter)? allgemein: (i) Die Voraussetzungen einer vGA liegen vor. [Es handelt sich um eine verhinderte Vermögensmehrung, so dass ich an die Fiktionstheorie denken muss.] (ii) Die unentgeltliche Leistung löst USt aus, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 9a Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG Gesellschaft: (i) innerbilanziell: Die USt erhöht die USt-Vbk um xxx. Der Betrag stellt Aufwand dar. (ii) außerbilanziell: Die vGA darf gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG das Einkommen nicht mindern. +Bruttobetrag. Die USt gehört bereits zur vGA, Gem § 10 Nr. 2 KStG stellt diese grds nicht abziehbare Aufwendungen dar, § 10 Nr 2 KStG findet aufgrund R 37 jedoch keine Anwendung  (iii) Leistung i.S.d. § 27 KStG Gesellschafter:(i) EK i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 8 i.V.m. § 15 EStG; TEV (ii) Fiktionstheorie und somit Betriebsausgabe in Höhe des Bruttobetrags, da die ausgelöste USt nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist (denn es kann von der Gesellschaft keine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt werden) Anmerkung zur BMG:(i) Bei der vGA ist es bei einer Nutzungsüberlassung die erzielbare Vergütung (H 39 KStH)(ii) Bei der USt sind es die Selbstkosten gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG, so dass es hier ggf. zu unterschiedlich hohen Beträgen kommen kann.
  • Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei vGA oder vE § 32a KStG-> Markierungen dort beachten- ist nur dann relevant, wenn der Sachverhalt sagt, dass irgendein Bescheid nicht mehr änderbar istKann man nach Abs. 1 oder 2 noch ändern, liegt formelle Korrespondenz vorKann man nicht mehr ändern, liegt materielle Korrespondenz vor, dann folgt z.B. Versagung des gewährten Vorteils z.B. besonderer Steuertarif, TEVDennoch erhöhen sich dann die AK i.S.d. § 17 EStG (bzw. vE gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG) und dennoch liegt ein Zugang auf dem steuerlichen Einlagekonto vor.
  • Grundriss des Schemas bei Prüfung/Vorliegen vGA oder vE (1) innerbilanzielle Auswirkungen darstellen(2) außerbilanzielle Auswirkungen darstellen-> Prüfung dem Grunde nach-> Prüfung der Höhe nach(3) Auswirkungen auf § 27 KStG hinschreiben und auf separatem Zettel immer parallel das Zahlenwerk mitschreiben(Leistungen, also oGA und vGA sowie Zugänge, also vE)(4) Prüfung auf G'ter-Ebene (Änderungen bei AK, Fiktion einer Veräußerung, Einheitstheorie...)
  • vGA, Passus für Klausur im Zusammenhang mit nahestehender Person, z.B. Vater zahlt Sohn aus seiner GmbH ein überhöhtes Honorar. genauere Prüfung bei "durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst" erforderlichin H 36 (Nahestehende Person) EStH"Vorteilszuwendung an andere Person, diese ist (z.B.) familienrechtlicher Artrein tatsächlicher Art = Geliebteim Beispiel wäre der überhöhte Betrag auf Ebene des Sohns nun eine Einnahme i.S.d. § 12 Nr. 2 EStG (Zuwendung) und entsprechend mindern sich seine Honorareinnahmen.In gleicher Höhe erhöhen sich die EK aus KapV des Vaters durch die vGA (TEV bzw. AbgSt).Auf Ebene der GmbH würde sich das EK durch die vGA gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erhöhen. Außerdem liegt eine Leistung i.S.d. § 27 KStG vor.
  • Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaft bei zuvor erfolgter steuerwirksamer Teilwertabschreibung von 100 in 2001 Veräußerungsgewinn inkl. TW Abschreibung 250 Es greift § 8b Abs 2 Satz 4 KStG Außerbilanziell erfolgt eine Steuerfreistellung nur insoweit wie der Veräußerungsgewinn nicht auf die bereits in den Vorjahren erfolgsmindernd berücksichtigte TW-Abschreibung entfällt. HIer: 250 - 100 = 150 dieser Betrag ist zu 100% steuerfrei gem § 8b Abs 2 Satz 4 KStG5% von 150 = 75 ist als fiktive Betriebsausgabe gem § 8b Abs 3 Satz 1 KStG hinzuzurechnen PS: TW-Abschreibungen nach 2002 sind nicht erfolgswirksam. Hier erfolgt daher keine Kürzung des steuerfreien Betrags 
  • AK der Beteiligung = 300 TW-Abschreibung im Jahr 2012 um 100 (erfolgsneutral) TW zum 31.12.15 = 450 Beurteilung zum 31.12.15 Innerbilanziell:Wertaufholungsgebot auf den gestiegenen Teilwert, max auf AK gem § 6 Abs 1 Nr 2 S. 3 EStG BS: Beteiligung 100 an Ertrag 100 Außerbilanziell:100% Freistellung der 100 gem § 8b Abs 2 Satz 3 KStG. 5% fiktive BA gem § 8b Abs 3 Satz 1 KSTG Wäre die TW Abschreibung im Jahr 2001 gewesen und damit erfolgswirksam gäbe es auch kiene Freistellung bei der Wertaufholung in 2015
  • Verlustvortrag und Rücktrag in der KSt Vorschrift § 10d EStG greift auch für die KSt
  • Verlustabzug bei Köperschaften Mantelkaufregelung § 8c KSTG Vorgehensweise ob schädlicher Beteiligungserwerb innerhalb der letzten 5 Jahre vorliegt 2 Regeln: § 8c Abs 1 Satz 1 KStG und Satz 2 sind getrennt für sich zu betrachten. Jeder Satz hat einen eigenen 5 Jahreszeitraum Falls es aufgrund der Überschreitung einen Wegfall des Verlustes gibt fängt ein neue Berechnung von 0 an zu laufen für den jeweiligen Satz Beispiel: Verlustvortrag 100, Anteilsübertragung im Jahr 01 von 26% und im Jahr 03 von 25% Jahr 01: Nach § 8c Abs 1 Satz 1 geht der Verlust in Höhe von 26% unter. Nach § 8c Abs 1 Satz 2 passiert nichts da < 50%. Insgesamt geht daher im Jahr 01 26 Verlust unter. Jahr 03: Nach § 8c Abs 1 Satz 1 passiert nichts da < 25% und Uhr zuvor wieder auf 0 gestellt wurde. Nach § 8c Abs 1 Satz 2 geht der verbleibene Verlust von 76 vollständig unter da mehr als 50% (26% + 25%= 51%) 
  • Stille Reserven Klausel Anwendung und vorgehen in Klausur § 8c KStG 1. Verlustvortrag nach § 10d EStG feststellen2. § 8c Abs 1 Sätze 1 und 2 prüfen. Liegt ein schädlicher Anteilseignerwechsel vor?3. Wenn ja Ausnahmen prüfen z.B. stille Reserven-Klausel nach § 8c Abs 1 Satz 6 KStG Ermittlung der stillen ReservenBei positiven EK nach Satz 6: Gemeiner Wert der Anteile an KapG (Kaufpreis) - EK = stille R bei negativen EK Satz 8: gemeiner Wert des BV der KapG - EK = stille Reserven Stille Reserven aus Beteiligungsbesitz sind nicht zu berücksichtigenBei quotalen Verlustuntergang z.B. 30% dürfen auch nur 30% der stillen Reserven gegen gerechnet werden. Bei vollständigen Verlustuntergang (ab > 50%) nehmen wir alle stillen Reserven
  • Organschaft § 14 KStG Tatbestandsvoraussetzungen OG muss Kapitalgesellschaft nach § 17 KStG sein mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in EU§ 14 Abs 1 Satz 1 KStG OT kann KapG, PersG oder natürliche Person sein, und gewerblich tätig sein § 14 Abs 1 Satz 1 Nr 2 KStG Finanzielle Eingliederung: d.h. vom Beginn des WJ an ununterbrochen mehrheitlich beteiligt an OG. § 14 Abs 1 Satz 1 Nr 1 KStG Gewinnabführungsvertrag: auf min 5 Jahre geschlossen § 17 Sätze 1 und 2 KStG, § 14 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Satz 1 KStG Rücklagenbildung $ 14 Abs 1 Satz 1 Nr 4 KStG
  • Vorgehensweise Ermittlung des Einkommens des Organträgers im Grundfall 1. Schritt: Ermittlung des JÜ der Organgesellschaft(JÜ - Gewinnabführung an OT): JÜ muss 0 sein 2. Schritt: Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft(JÜ nach Gewinnabführung + Gewinnabführung + nichtabziehbare BA = Einkommen - Zurechnung OT) Einkommen muss 0 sein 3. Schritt: Ermittlung JÜ des Organträgers(JÜ + Gewinnabführung OG) 4. Schritt: Ermittlung des Einkommens des Organträgers(JÜ - Gewinnabführung + Einkommen der OG)