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Qualitätsmanagement in der Agrarr- und Ernährungswirtschaft (Fach) / Lebensmittelrecht und -Überwachung (Lektion)
Überblick über gesetzliche Bestimmungen, Institutuionen und Begrifflichkeiten
Diese Lektion wurde von Schoon erstellt.
- Hierachie des Lebensmittelrechts - welche Institutionen/ welche Regelungen gelten auf welcher Ebene? -globale Ebene: Codex Alimentarius, WTO, SPS- und TBT- Abkommen -europäische Ebene: EU-Hygienepakt, Lebensmittelbasis-VO, EFSA, FVO -nationale Ebene: Lebenmiitel u. Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch (LFGB),Schweine-Salmonellen-VO, Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- Welche (Grund)prinzipien gibt es im Lebensmittelrecht? -Rückverfolgbarkeit: Lebensmittel müssen rückverfolgbar sein > Grundlage: Art. 18 (Lebensmittel)Basis VO "from farm to fork" und Art. 9 Nr. 15 BasisVO; Prinzip des "one step up, one step down"; unternehensinterne Dokumentation bisher freiwillig -Stufenverantwortung: Art. 17 und 18 BasisVO >Primärverantwortung der LM-Unternehmer für LM-Sicherheit; z.T. offene Fragen
- Was sind Triebkräfte der Debatte um Rückverfolgbarkeit bei LM? -Lebensmittelskandale (BSE-Krise, EHEC-Skandal...) -Inititive durch Verbraucherschutzorganisationen und Interessenverbände -Initiaven aus Politik(EU-Rat,BMELV)
- Welche Gründe führen zur zunehmenden Rückverfolgbarkeit von LM? welche Tendenzen gibt es? -Unternehmen setzen entweder auf Einhaltung lediglich der Mindestanforderungen, andere versuchen im Rahmen von betrieblichen Risikomanagemnt durch Rückverfolgbarkeitssysteme mit zusätzlichen Standards differenzierungsvorteile zu schaffen. - Unterscheidung von 4 Hauptstrategien bei rückverfolgbarkeit: 1.) Rückverfolgbarkeit entsprechend Artikel 18 LMBasisVO 178/2002: "one step up, one step down" KEINE Stufenübergreifende Rückverfolgbarkeit, Wareingangs und Ausgangskontrolle von direkten Abnehmern und Lieferanten muss sichergestellt sein. (Niedrigste/ Mindestanforderungen) 2.) Rückverfolgbarkeit von GVO: Stufenbergreifende Rückverfolgbarkeit OHNE Chargentrennung,entsprechend GVO-VO, GVO muss von der produktion bis zum Verzehr rückverfolgbar sein. Bestimmungen gehen über LMBasisVO hinaus 3.) Rückverfolgbarkeit als Instrument der Risikoreduktion im Bedarfsfall: Stufenübergreifende Rückvefolgbarkeit MIT Chargentrennung IM BEDARFSFALL, freiwillige Bemühung zur Risikoreduktion z.B. im Falle einer Warenrückrufaktion, erfordert komplexe (IT)Systematik 4.) Rückverfolgbarkeit zur Generierung von Differenzierungsvorteilen: Stufenübergreifende Rückverfolgbarkeit MIT PERMANENTER Chargentrennung; Unternehmen z.B. Wiesenhof, Wiltmann, etc. möchten dadurch zusätzliches produktvertrauen schaffen; erfordert hohe (IT)Systematik; freiwillig höchste Rückverfolgbarkeitsanforderungen
- Wie ist der Aufbau und Ablauf der amtlichen Lebensmittelkontrollen in D? Wer ist daran beteiligt? -BUNDESEBENE: BMELV >zuständige nationale Behörde für LM-Sicherheit u. gesundheitlicher Verbraucherschutz >Zusammenarbeit mit EU-Kommission >Risikomanagement u. Gesetzgebung >wird wissenschaftlich Beraten durch BfR (Risikomanagement, Risikokommunikation) > Zusammenarbeit u. Datenempfang von BVL(Bundesamt für Verbraucherschutz u. LM-Sicherheit) > Beratung durch Bundesforschungsinstitute (JKI, Thünen-I., FLI...) -LANDESEBENE: Landesministerien für E,L,V; in Niedersachsen ML, führt Austausch mit BMELV, in NDS: ML führt Dienstaufsicht und erhält berichte u. Konzepte vom LAVES (Nds. Landesamt für Verbraucherschutz u. LM-Sicherheit) (BEZIRKSEBENE): nur in einigen Bundesländers, BY, BW zwischengeschaltet - REGIONALEBENE: in NDS: 43 Veterinärämter >senden Proben an LAVES; erhalten Ergebnisse, Beratungen etc von LAVES; Veterinärämter nehmen Proben u. treffen Maßnahmen an Kontrollorten Betriebe, LM-Handel etc.
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