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BilStR (Fach) / BilStR (Lektion)
BilStR
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- Buchführungspflicht HR und StR HR§ 238 HGB StR§ 140 AO (derivative Buchführungspflicht für Kaufleute § 141 AO Originäre Buchführungspflicht Überschreitung der Grenzen
- Maßgeblichkeitsgrundsätze Maßgeblichkeit § 5 Abs 1 Satz 1 HS 1 ESTG (STB = HB) eingeschränkte Maßgeblichkeit § 5 Abs 1 Satz 1 HS 2 ESTG ( Steuerrechtliches Wahlrecht) Durchbrechung der Maßgeblichkeit § 5 Abs 6 ESTG (Steuerrechtlich zwingend anderer Wertansatz)
- Grundsätze der Maßgeblichkeit allg Aktivierungswahlrecht HB = Aktivierungsgebot in StB Passivierungswahlrecht HB = Passivierungsverbot in StB Ausnahme Disagio: Passivierungswahlrecht in HB gem § 250 Abs 3 HGB und Passivierungsgebot in StB § 5 Abs 1 Satz 1 EStG
- Prüfschritte Bilanzierung dem Grunde nach Aktivseite 1. VG oder WG muss vorliegen 2. Persönliche Zurechnung zivilrechtlicher Eigentümer = wirtschaftlicher Eigentümer § 246 Abs 1 Satz 2 HS 1 HGB / § 39 Abs 1 AO zivilrechtlicher Eigentümer nicht wirtschaftlicher Eigentümer § 246 Abs 1 Satz 2 HS 2 HGB / § 39 Abs 2 Nr 1 AO 3. Sachliche Zuordnung zum BV HR: § 344 HGB (Im Zweifel BV)StR: R 4.2 Abs 1 (Betriebsvermögen) EStR (genaue Prozentsätze) 4. Anlage oder Umlaufvermögen§ 247 Abs 2 HGB
- Ansatzvoraussetzungen Vermögensgegenstand Einzelverwertbarkeit Vorliegen eines wirtschaftliches Vorteils
- Ansatzvoraussetzungen Wirtschaftsgut (StR) Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils dafür müssen abgrenzbare Aufwendungen angefallen sein Vorteil muss selbständig bewertbar sein
- § Ansatz dem Grunde nach Vermögensgegenstand des UV § 246 Abs 1 § 247 Abs 2 Umkehrschluss HGB
- Allgemeine Bewertungsgrundsätze des § 252 Abs 1 HGB Nr. 1 Bilanzidentität (Eröffnungsbilanz muss mit Schlussbilanz des VJ übereinstimmen) Nr. 2 Going Concern (es ist davon auszugehen das das Unternehmen fortbesteht) Nr. 3 Einzelbewertungsgrundsatz (Ausnahme Vorratsvermögen und Bewertungseinheiten) Nr 4 Vorsichtsprinzip Nr. 5 Grundsatz der Periodenabgrenzung Nr 6 Bewertungsstetigkeit
- Finalität des Anschaffungskostenbergriffs Zu den AK zählt bereits das, was mit der Absicht ausgegeben wurde einen Gegenstand zu erwerben
- Ansatz der Höhe nach Zugangsbewertung VG § 253 Abs 1 Satz 1 HGB (Anschaffungskostenprinzip AK bilden Bewertungsobergrenze) § 255 Abs 1 HGB Was sind Anschaffungskosten
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- Anschaffungskosten bei Tausch HR 3 faches Wahlrecht - Buchwert (des weggegebenen VG abzgl. erhaltene Baraufgabe)- erfolgsneutral- Zeitwert (entspricht gemeiner Wert des weggegebenen VG abzgl. erhaltene Baraufgabe) maximal der Zeitwert des erhaltenen Vermögensgegenstandes
- Anschaffungskosten bei Tausch StB § 6 Abs 6 Satz 1 EStG Gemeiner Wert des hingegebenen WG+/- gezahlte (erhaltene)Baraufgabe- in Rechnung gestellte USt (§ 15 Abs 1 UStG, §9b Abs 1 EStG)=AK
- Herstellungskosten HR und StR HR: § 255 Abs 2 und 3 HGB STB: R 6.3 EStR und H 6.3 (Herstellungskosten) ESTH 2008
- Eigentumserwerb bei Grundstücken zivilrechtliches Eigentum : Auflassung § 925 BGB und Eintragung ins Grundbuch § 873 BGB wirtschaftliches Eigentum: Übergang Nutzen Lasten, § 247 Abs 1 Satz 2 HS 2 HGB (wenn Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander fallen)
- Außerplanmäßige Abschreibung beim AV (außer Finanzanlagen) Handelsrecht § 253 Abs 3 Satz 3 HGB (gemildertes Niederstwertprinzip) Nur bei dauerhafter Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen
- Außerplanmäßige Abschreibung beim AV Steuerrecht § 6 Abs 1 Nr 2 Satz 2 EStG Bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung = Wahlrecht zur Abschreibung auf den niedrigeren TW vorrübergehende Wertminderung = keine Teilwertabschreibung
- Fundstelle Dauerhafte Wertminderung bei Grundstücken Steuererlasse 6/12
- Zuschreibung beim AV Handelsrecht und Steuerrecht Handelsrecht: § 253 Abs 5 Satz 1 HGB (Zuschreibungsgebot bis max fortgeführte AK/HK) Steuerrecht: § 6 Abs 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr 1 Satz 4 EStG (Zuschreibungsgebot bis max fortgeführte AK/HK)
- Fundstelle Betriebsvermögen Handels und Steuerrecht HR: Zuordnungsentscheidung des Kaufmanns § 344 HGB StR: R 4.2. Abs 1 EStR ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke (notw. BV)gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb (gewillkürtes BV)
- Zugangsbewertung Bundesanleihen oder festverzinsliche WP mit Stückzinsen Es sind 2 Vermögensgegenstände zu beurteilen. Das Wertpapier selbst und der Zinsanspruch aus den Stückzinsen WP= VG des AV da sie als langfristige Kapitalanlage dazu bestimmt sind dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. § 246 Abs 1 S. 1, § 247 Abs 2. Bewertung zu AK gem. § 253 Abs 1 Satz 1, § 255 Abs 1 Sätze 1 und 2 EStG Zinsanspruch = Sonstiger Vermögensgegenstand (Forderung) des UV § 246 Abs 1 S 1 § 247 Abs 2 Umkehrschluss
- Dauerhafte Wertminderung bei börsennotierten Aktien im AV. Fundstelle Erlasse 1 § 6/12 Rz 15 Dauernde Wertminderung wenn Börsenwert zum Bilanzstichtag mehr als 5% (Bagatellgrenze) unter dem Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs gesunken ist Bei einer vorangegangenen Teilwertabschreibung ist für die Bestimmung der Bagatellgrenze der Bilanzansatz am vorangegangenen Bilanzstichtag maßgebend Kursänderungen nach Bilanzstichtag sind nicht zu beachten bei börsennotierten Aktien Bagatellgrenze Gilt nur bei börsennotierten Wertpapieren
- Formel zur Ermittlung der dauerhaften Wertminderung bei abnutzbaren WG RBW/2 > TW = dauerhafte Wertminderung (Steuerrecht) RBW/2 > beizulegender Wert = dauerhafte Wertminderung (HR)
- Fundstelle nachträgliche Herstellungskosten R 7.4 Abs 9 Satz 3 = keine Abschreibung pro rata temporis R 7.3 = nachträgliche AK/HK
- Fundstelle GWG und GWG Sammelposten Sammelposten § 6 Abs 2a EStG GWG § 6 Abs 2 ESTG R 6.13 EStR Der Sammelposten ist kein VG oder WG und kann daher nicht bewertet werden es ist daher auch keine Teilwertabschreibung oder ähnliches vorzunehmen
- Fundstelle Ansatz dem Grund nach bei Grundstücken ob PV oder BV R 4.2 Abs 3 Satz 3 Nr. 5 besagt dass Gebäude und GruBo je ein selbständiges Wirtschaftsgut bilden R 4.2 Abs 4 EStR (stellt die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten dar, eigenbetrieblich, fremdbetrieblich, eigene und fremde Wohnzwecke) R 4.2 Abs 7 EStR notwendiges BV R 4.2 Abs 9 EStR gewillkürtes BV R 4.2 Abs 7 i.V.m. Abs 9 ESTR Umkehrschluss notwendiges PV
- Es werden Sachen in ein Gebäude eingebaut was ist zu prüfen? Prüfen ob es sich bei den Aufwendungen um selbständige Gebäudeteile (Betriebsvorrichtungen, Ladeneinbauten, Mietereinbauten,)(sofern bewergliches WG R 7.1 Abs 3 und unbeweglich R 7.1 Abs 6 ESTR) unselbständige Gebäudeteile R 4.2. Abs 5 EStR oder um eigenständige Wirtschaftsgüter z.B H 7.1 "Unbewegliche WG die keine Gebäude sind" handelt
- Kaufpreisaufteilung bei Gebäuden H 7.3 Kaufpreisaufteilung Die Anschaffungskosten sind im Verhältnis der Verkehrswerte auf GruBo und Gebäude zu verteilen. BSp. Kaufpreis gesamt 200.000 davon Grubo 50.000, AK-Nebenkosten 10.000Die AK-Nebenkosten sind zu verteilen: Kaufpreis GruBo / Kaufpreis gesamt = 50000/200000 = 25%25% x 10000 = 2.500Kaufpreis GruBo = 50000 + 2500 = 52500
- Fundstelle Abgrenzung AK/HK zu Erhaltungsaufwand bei Gebäude Beck 1 § 21/8 4. Stufige Prüfung 1. Liegen AK vor (wenn ja Aktivierung sonst nächster Schritt)2. Liegen HK vor (Herstellung, Erweiterung, Wesentliche Verbesserung) (wenn ja Aktivierung sonst nächster Schrit3. Sanierung auf Raten (wenn ja Aktivierung wenn nein nächster Schritt)4. Liegt Erhaltungsaufwand vor (HR = Aufwand, StR 15% Grenze gem § 6 Abs 1 Nr 1a)
- Fundstelle bei Gebäudeabbruch bzw. Teilabbruch HR:Handelsrechtlich stellen Abbruchkosten sowie der Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes immer sofort abziehbare Betriebsausgabe dar StR:Es sind 4 Fallgruppen zu unterscheiden H 6.4 (Abbruchkosten) EStH Gebäudeabschreibung bei Abbruch ist AfaA i.S.d. § 7 Abs 4 Satz 3 i.V.m. Abs 1 Satz 7 EStG
- Änderung der AfA BMG bei Abbruch von Gebäuden § 11c Abs 2 EStDV gilt nur Steuerrechtlich Die planmäßige Afa ändert sich erst im ersten Jahr nachdem der Abbruch erfolgt ist (1 Jahr nach Abbruch). Die neue BMG sind die ursprünglichen AK/HK abzgl. der AfaA x ursprünglicher AfA Satz nach § 7 HR wird der Restbuchwert über die Restnutzungsdauer abgeschrieben (Grund: Steuerrechtlich habe ich die AfA Sätze vorgeschrieben und habe dort keine variable Laufzeit wie im Handelsrecht)
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- Bewertung dem Grunde nach immaterielle WG Unterscheidung in entgeltlich erworben oder selbst geschaffen Steuerrecht § 5 Abs 2 EStG: Für entgeltlich erworbenen immaterielle WG im AV oder UV besteht aktivierungspflicht. Für selbst geschaffene immaterielle WG ein Aktivierungsverbot Handelsrecht Für entgeltlich erworbenen immaterielle VG des AV oder UV und für selbst geschaffene VG des UV besteht Aktivierungspflicht. § 246 Abs 1 Satz 1, § 247 HGB Für selbst geschaffene immaterielle VG des AV besteht ein Aktivierungswahlrecht gem § 248 Abs 2 Satz 1 HGB. Ausnahme: Für den selbst geschaffenen GeFi besteht ein Aktivierungsverbot da kein Vermögensgegenstand
- Aktivierung und Folgebewertung GeFi in HB und StB Handelsrecht Entgeltlich erworbener GeFi aktivieren aufgrund Fiktion eines VG § 246 Abs 1 Satz 4 HGBSelbst geschaffen Verbot da kein VG Steuerrecht Entgeltlich erworbener Gefi aktivieren § 5 Abs 2 EStGSelbst geschaffen Aktivierungsverbot § 5 Abs 2 EStG Bewertung: Handelsrechtlich richtet sich die Folgebewertung nach den allg. Grundsätzen. Abschreibung über die Nutzungsdauer. Achtung Wertaufholungsverbot: Wurde eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen, darf der Wert nicht mehr zugeschrieben werden. § 253 Abs 5 Satz 2 HGBWenn handelsrechtlich länger als 5 Jahre abgeschrieben wird müssen Angaben im Anhang erfolgen § 285 Nr 13 HGB Steuerrechtlich ist der entgeltlich erworbene Firmenwert über 15 Jahre abzuschreiben § 7 Abs 1 Satz 3 EStG. Es besteht ein Zuschreibungsgebot § 5 Abs 6, § 6 Abs 1 Nr 1 Satz 4 EStG
- Zuschreibungsgebot Steuerbilanz Zuschreibungsgebot § 5 Abs 6, § 6 Abs 1 Nr 1 Satz 4 EStG
- Vorratsbewertung Vereinfachungsverfahren Ansatz dem Grunde nach Verfahren Durchschnittsbewertung Anwendbar für gleichartige VG des Vorratsvermögens§ 256 Satz 2 § 240 Abs 4 HGBIn Steuerbilanz zulässig § 5 Abs 1 Satz 1 HS 1 EStG, R 6.8 Abs 4 ESTR FiFo Verbrauchsfolgeverfahren § 256 Satz 1 HGBIn Steuerbilanz unzulässig § 5 Abs 6 EStG LiFo Verbrauchsfolgeverfahren § 256 Satz 1 HGBIn Steuerbilanz zulässig § 5 Abs 1 Satz 1 HS 1 EstG, § 6 Abs 1 Nr. 2a EStG, R 6.9 Abs 1 EStR Festwert Bei VG von nachrangiger Bedeutung und die regelmäßig ersetzt werden zulässig. § 256 Satz 2 i.V.m. § 240 Abs 3 HGBIn Steuerbilanz zulässig § 5 Abs 1 Satz 1 HS 1 EStG, R 5.4 Abs 3 EStR
- Bewertung UV im HR und StR (Folgebewertung) HR Strenges Niederstwertprinzip § 253 Abs 4 HGBBereits bei einer vorrübergehenden Wertminderung auf niedrigeren Wert abschreiben. Ich gucke nur auf den Bilanzstichtag. StR § 6 Abs 1 Nr 2 Satz 2 EStGBei dauerhafter Wertminderung Wahlrecht zur Abschreibung auf niedrigeren Wert. Vorrübergehender Wertminderung verbot. Werterhellende Ereignisse zu berücksichtigen. 5% Bagatellgrenze bei börsennotierten Aktien des UV gilt ebenfalls
- Beispiele Steuerrecht dafür wann es trotz einer Werterhöhung zu keiner Werterhellung kommt Ungewöhnliche Geschehensabläufe wie Lottogewinn oder Erbschaft stellen keine zusätzliche Erkenntnis dar und sind daher im Rahmen der Prüfung einer dauerhaften Wertminderung nicht zu berücksichtigen. Erlass 6/12 Rz 22
- Echte sichere Schulden (Verbindlichkeiten) Ansatz dem Grunde nach TBM: 1. Außenverpflichtung2. zum Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach gewiss und3. wirtschaftliche Belastung am Stichtag(Schuld aus Vertrag = der Vertragspartner hat das seinerseits erforderliche getan) oder(Schuld aus Gesetz = Tatbestände die an das Gesetzt geknüpft sind erfüllt)
- Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten Ansatz dem Grunde nach TBV: siehe auch R 5.7 Abs 2 EStR 1. Außenverpflichtung R 5.7 Abs 3 EStR2. zum Stichtag liegt Ungewissheit bzgl. Grund oder Höhe vor3. wirtschaftliche Verursachung zum Stichtag (Abgeltung von Vorangegangenen) R 5.7 Abs 5 EStR (Sofern öffentlich rechtliche Verpflichtung entstanden ist liegt wirtschaftliche Verursachung automatisch vor)4. Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme R 5.7 Abs 6 EStR5. keine aktivierungsfähigen Aufwendungen in künftigen Jahren § 5 Abs 4b EStg StR:Wenn es sich bei der Außenverpflichtung um eine öffentlich rechtliche Verpflichtung handelt ist zwingend R 5.7 Abs 4 EStR zu prüfenD.h. die Verpflichtung muss hinreichend konkretisiert sein.
- Fundstelle zur Abzinsung von Verbindlichkeiten mit unbestimmter Laufzeit § 6/19 (Verbindlichkeiten mit unbestimmter Laufzeit)
- Fundstelle Kauf auf Raten R 6.2 Satz 2 (Anschaffungskosten) EStR Erlass 200 § 12/1 Tabelle 2
- Echte sichere Schuld (Verbindlichkeiten) Ansatz der Höhe nach HR: ZugangsbewertungGrds. Erfüllungsbetrag § 253 Abs 1 Satz 2 HGB FolgebewertungStrenges Höchstwertprinzip, d.h. höhere Verbindlichkeit ist zwingend anzusetzen egal ob dauerhaft oder nicht § 252 Abs 1 Nr 4 HGB. Ich gehe auch über den urspünglichen Erfüllungsbetrag hinaus. Ausnahme Fremdwährungsverbindlichkeiten < 1 Jahr. Dort kann ich unter den ursprünglichen Erfüllungsbetrag gehen § 256a Satz 2 HGBWenn Verbindlichkeit unter den ursprünglichen Erfüllungsbetrag fällt ist der ursprüngliche Erfüllungsbetrag anzusetzen StR: ZugangsbewertungGrds. zu AK = Erfüllungsbetrag § 6 Abs 1 Nr 3 i.V.m. Nr 2 EStG Zum Bilanzstichtag abzinsen mit 5,5 % es sei denn es geift eine Ausnahme Folgebewertung:Bei einer dauerhaften Erhöhung der Verbindlichkeit kann ich den höheren Wert ansetzen. § 6 Abs 1 Nr 2 Satz 2 EStG, jedoch niemals einen Wert unter den AK
- Überprüfung dauernde Werterhöhung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten in StB 1 § 6/12 Rz 39-32 Bei einer Erhöhung der Verbindlichkeit aufgrund von Wechselkursänderungen, kann ich bei einer dauerhaften Werterhöhung in der StB den höheren Betrag ansetzen (minimal mit den AK). § 6 Abs 1 Nr 3 i.V.m. Nr 2 EStG. Übliche Wechselkurschschwankungen berechtigen zu keiner dauernden Werterhöhung. Ausnahme: Die Wechselkurserhöhung steht im Zusammenhang mit einer Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs (z.B. Waren im Ausland eingekauft). Wenn die Erhöhung bis zum Bilanzstichtag anhält ist von einer dauernden Werterhöhung auszugehen. Somit habe ich ein Wahrecht zur Zuschreibung
- Währungsumrechnung in HR und StR HR § 256a HGB StR R 6.2 (Ausländische Währung) EStH
- Bewertung von Fremwährungsverbindlichkeiten HR: Grundsätzlich gilt das AK- und Realisationsprinzip, d.h. nicht realisierte Kursgewinne dürfen nicht gezeigt werden. Ausnahme Restlaufzeit von unter einem Jahr gilt das Realisationsprinzip nicht gem § 256a Satz 2 HGB. D.h. ich kann unrealisierte Gewinne ausweisen und unter die AK gehen. StR: Die handelsrechtliche Ausnahme vom Realisationsprinzip gilt nicht für die Steuerbilanz. § 5 Abs 6 EStG
- Verbindlichkeiten aus erhaltenen Anzahlungen Der Entgeltverpflichtete ist durch die Anzahlung in Vorleistung getreten (wirtschaftliche Belastung). Der andere Vertragspartner ist damit zur Erbringung einer Sach- oder Dienstleistung verpflichtet (Lieferung Außenverpflichtung). Diese Verpflichtung ist mit dem Erfüllungsbetrag zu bilanzieren. § 246 Abs 1 Sätze 1 und 3, § 253 Abs 1 Satz 2 HGB Bei Anzahlung greift zwingend die Istversteuerung. Die Steuer ensteht mit Ablauf den VAZ in dem die Steuer vereinnahmt wurde. Somit ist zudem eine sonstige Verbindlichkeit in Höhe der USt zu passivieren. Steuerrechtlich hat keine Abzinsung zu erfolgen, da die Verbindlichkeit auf einer Anzahlung beruht § 6 Abs 1 nr. 3 Satz 2 EStG
- Rückstellungen Ansatz der Höhe nach Grds. Ansatz mit dem Erfüllungsbetrag in HB und Stb § 253 Abs 1 Satz 2 HGB, § 5 Abs 1 Satz 1 HS 1 EStG. Weitere Bewertungs-Vorschriften in Steuerbilanz § 6 Abs 1 Nr. 3a EStG grds. GoB-konform bis auf folgende Ausnahmen: Sachleistungsverpflichtungen § 6 Abs 1 Nr 3a Buchstabe b EStG:StB. Bewertung zu Einzelkosten und angemessene Teile der GemeinkostenHR: Vollkostenansatz Künftige Kosten und Preissteigerungen § 6 Abs 1 Nr 3a Buchstabe f EStGStB: keine BerücksichtigungHB: Berücksichtigung Abzinsung § 6 Abs 1 Nr 3a Buchstabe e EStGStB: 5,5% es sei denn Laufzeit < 12 MonateHR: Abzinsung mit durchschnittlichen Marktzinssatz
- Vorschrift bei Verletzung von Schutzrechten z.B. Patentrechtsverletzung Neben den allgemeinen Vorraussetzungen für eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten sind folgende Vorraussetzungen zu prüfen: HR:Prüfung Ansatz Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten StR:H 5.7 Abs 10 (Patentverletzung) EStH § 5 Abs 3 EStG Nr. 1: Ansprüche müssen bereits geltend gemacht worden sein oderNr. 2: Es ist ersthaft mit der Inanspruchnahme zu rechnen Eine nach § 5 Abs 3 Satz 1 Nr. 2 gebildete Rückstellung ist zwingend bei fehlender Inanspruchnahme gewinnerhöhend nach 3 Jahren aufzulösen gem. § 5 Abs 3 Satz 2 EStG. Ich kann für diese Verpflichtung erst wieder eine Rückstellung bilden wenn ich in Nr. 1 reinkomme
- Rückstellung Bewertung Fundstelle R 6.11 EStR
- Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Grundsätzlich sind schwebende Geschäfte nicht zu bilanzieren, es sei denn es droht ein Verlust. TBM Drohverlustrückstellung 1. schwebendes Geschäft (die wirtschaftliche Hauptleistung wurde noch nicht erbracht)2. aus dem ein Verlust (Verpflichtungsüberhang) droht HR:Passivierungspflicht § 246 Abs 1 Satz 1, § 249 Abs 1 Satz 1 HGB StR:Passivierungsverbot § 5 Abs 4a Satz 1 EStG ACHTUNG: Bei schwebenden Absatzgeschäften, vorrangig eine Teilwertabschreibung auf das Aktivvermögen vornehmen.
- Teilwertabschreibung geht Drohverlustrückstellung vor Fundstelle H 6.7 Teilwertabschreibung EStH